Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

bestimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses
der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.

§. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden
Bittschriften mit der Unterschrift von einer oder mehreren Perso-
nen einzureichen. Nur eingesetzte Behörden und gesetzlich aner-
kannte Vereine haben das Recht, im gemeinschaftlichen Namen
Bittschriften einzureichen.

§. 25. Die Presse ist frei. Die Censur kann nie einge-
führt werden. Eine Sicherleistung darf nicht gefordert werden.

§. 26. Das Versammlungs-Recht in geschlossenen Räumen
ist unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden
vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen
der Gefahr die Versammlung verbieten kann.

§. 27. Alle Deutsche sind berechtigt, sich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubniß zu solchen Zwecken, welche den Strafge-
setzen nicht zuwider laufen, in Gesellschaften zu vereinen. Niemand
kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten,
um ein Geschäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß
aber eine Prüfung vor seinen Standesgenossen bestehen. Die Be-
dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, bestimmt
das Gesetz.

§. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen
Rechte sind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche ist ein
freier Verein, der sich selbst verwaltet. Jeder kann seinen Gottes-
dienst frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei
Ausübung dieser Freiheit begangen werden.

§. 29. Die Schule ist von der Aufsicht der Kirche befreit.
Die Lehrfreiheit ist gewährleistet. Die Schule ist ein freier Ver-
ein. Der niedere Unterricht ist unentgeltlich und wird von der
Gemeinde bestritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere
durch den Bund unterstützt. Auch hier hilft der höhere Verband
im Verhältniß zum niederen aus.

§. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu
tragen, soll nicht eingeschränkt werden.

§. 31. Die ausdrückliche Erwähnung bestimmter Rechte in
der Verfassung darf nicht so gedeutet werden, daß dadurch andere

beſtimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimniſſes
der der Poſt anvertrauten Briefe verantwortlich ſind.

§. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden
Bittſchriften mit der Unterſchrift von einer oder mehreren Perſo-
nen einzureichen. Nur eingeſetzte Behörden und geſetzlich aner-
kannte Vereine haben das Recht, im gemeinſchaftlichen Namen
Bittſchriften einzureichen.

§. 25. Die Preſſe iſt frei. Die Cenſur kann nie einge-
führt werden. Eine Sicherleiſtung darf nicht gefordert werden.

§. 26. Das Verſammlungs-Recht in geſchloſſenen Räumen
iſt unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden
vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen
der Gefahr die Verſammlung verbieten kann.

§. 27. Alle Deutſche ſind berechtigt, ſich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubniß zu ſolchen Zwecken, welche den Strafge-
ſetzen nicht zuwider laufen, in Geſellſchaften zu vereinen. Niemand
kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten,
um ein Geſchäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß
aber eine Prüfung vor ſeinen Standesgenoſſen beſtehen. Die Be-
dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, beſtimmt
das Geſetz.

§. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen
Rechte ſind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche iſt ein
freier Verein, der ſich ſelbſt verwaltet. Jeder kann ſeinen Gottes-
dienſt frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei
Ausübung dieſer Freiheit begangen werden.

§. 29. Die Schule iſt von der Aufſicht der Kirche befreit.
Die Lehrfreiheit iſt gewährleiſtet. Die Schule iſt ein freier Ver-
ein. Der niedere Unterricht iſt unentgeltlich und wird von der
Gemeinde beſtritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere
durch den Bund unterſtützt. Auch hier hilft der höhere Verband
im Verhältniß zum niederen aus.

§. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu
tragen, ſoll nicht eingeſchränkt werden.

§. 31. Die ausdrückliche Erwähnung beſtimmter Rechte in
der Verfaſſung darf nicht ſo gedeutet werden, daß dadurch andere

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0142" n="132"/>
be&#x017F;timmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimni&#x017F;&#x017F;es<lb/>
der der Po&#x017F;t anvertrauten Briefe verantwortlich &#x017F;ind.</p><lb/>
          <p>§. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden<lb/>
Bitt&#x017F;chriften mit der Unter&#x017F;chrift von einer oder mehreren Per&#x017F;o-<lb/>
nen einzureichen. Nur einge&#x017F;etzte Behörden und ge&#x017F;etzlich aner-<lb/>
kannte Vereine haben das Recht, im gemein&#x017F;chaftlichen Namen<lb/>
Bitt&#x017F;chriften einzureichen.</p><lb/>
          <p>§. 25. Die Pre&#x017F;&#x017F;e i&#x017F;t frei. Die Cen&#x017F;ur kann nie einge-<lb/>
führt werden. Eine Sicherlei&#x017F;tung darf nicht gefordert werden.</p><lb/>
          <p>§. 26. Das Ver&#x017F;ammlungs-Recht in ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Räumen<lb/>
i&#x017F;t unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden<lb/>
vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen<lb/>
der Gefahr die Ver&#x017F;ammlung verbieten kann.</p><lb/>
          <p>§. 27. Alle Deut&#x017F;che &#x017F;ind berechtigt, &#x017F;ich ohne vorgängige<lb/>
obrigkeitliche Erlaubniß zu &#x017F;olchen Zwecken, welche den Strafge-<lb/>
&#x017F;etzen nicht zuwider laufen, in Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften zu vereinen. Niemand<lb/>
kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten,<lb/>
um ein Ge&#x017F;chäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß<lb/>
aber eine Prüfung vor &#x017F;einen Standesgeno&#x017F;&#x017F;en be&#x017F;tehen. Die Be-<lb/>
dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, be&#x017F;timmt<lb/>
das Ge&#x017F;etz.</p><lb/>
          <p>§. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen<lb/>
Rechte &#x017F;ind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche i&#x017F;t ein<lb/>
freier Verein, der &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t verwaltet. Jeder kann &#x017F;einen Gottes-<lb/>
dien&#x017F;t frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei<lb/>
Ausübung die&#x017F;er Freiheit begangen werden.</p><lb/>
          <p>§. 29. Die Schule i&#x017F;t von der Auf&#x017F;icht der Kirche befreit.<lb/>
Die Lehrfreiheit i&#x017F;t gewährlei&#x017F;tet. Die Schule i&#x017F;t ein freier Ver-<lb/>
ein. Der niedere Unterricht i&#x017F;t unentgeltlich und wird von der<lb/>
Gemeinde be&#x017F;tritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere<lb/>
durch den Bund unter&#x017F;tützt. Auch hier hilft der höhere Verband<lb/>
im Verhältniß zum niederen aus.</p><lb/>
          <p>§. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu<lb/>
tragen, &#x017F;oll nicht einge&#x017F;chränkt werden.</p><lb/>
          <p>§. 31. Die ausdrückliche Erwähnung be&#x017F;timmter Rechte in<lb/>
der Verfa&#x017F;&#x017F;ung darf nicht &#x017F;o gedeutet werden, daß dadurch andere<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[132/0142] beſtimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimniſſes der der Poſt anvertrauten Briefe verantwortlich ſind. §. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden Bittſchriften mit der Unterſchrift von einer oder mehreren Perſo- nen einzureichen. Nur eingeſetzte Behörden und geſetzlich aner- kannte Vereine haben das Recht, im gemeinſchaftlichen Namen Bittſchriften einzureichen. §. 25. Die Preſſe iſt frei. Die Cenſur kann nie einge- führt werden. Eine Sicherleiſtung darf nicht gefordert werden. §. 26. Das Verſammlungs-Recht in geſchloſſenen Räumen iſt unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen der Gefahr die Verſammlung verbieten kann. §. 27. Alle Deutſche ſind berechtigt, ſich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß zu ſolchen Zwecken, welche den Strafge- ſetzen nicht zuwider laufen, in Geſellſchaften zu vereinen. Niemand kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten, um ein Geſchäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß aber eine Prüfung vor ſeinen Standesgenoſſen beſtehen. Die Be- dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, beſtimmt das Geſetz. §. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen Rechte ſind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche iſt ein freier Verein, der ſich ſelbſt verwaltet. Jeder kann ſeinen Gottes- dienſt frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei Ausübung dieſer Freiheit begangen werden. §. 29. Die Schule iſt von der Aufſicht der Kirche befreit. Die Lehrfreiheit iſt gewährleiſtet. Die Schule iſt ein freier Ver- ein. Der niedere Unterricht iſt unentgeltlich und wird von der Gemeinde beſtritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere durch den Bund unterſtützt. Auch hier hilft der höhere Verband im Verhältniß zum niederen aus. §. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu tragen, ſoll nicht eingeſchränkt werden. §. 31. Die ausdrückliche Erwähnung beſtimmter Rechte in der Verfaſſung darf nicht ſo gedeutet werden, daß dadurch andere

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/142
Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/142>, abgerufen am 18.05.2024.