Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.bestimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimnisses §. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden §. 25. Die Presse ist frei. Die Censur kann nie einge- §. 26. Das Versammlungs-Recht in geschlossenen Räumen §. 27. Alle Deutsche sind berechtigt, sich ohne vorgängige §. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen §. 29. Die Schule ist von der Aufsicht der Kirche befreit. §. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu §. 31. Die ausdrückliche Erwähnung bestimmter Rechte in beſtimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimniſſes §. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden §. 25. Die Preſſe iſt frei. Die Cenſur kann nie einge- §. 26. Das Verſammlungs-Recht in geſchloſſenen Räumen §. 27. Alle Deutſche ſind berechtigt, ſich ohne vorgängige §. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen §. 29. Die Schule iſt von der Aufſicht der Kirche befreit. §. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu §. 31. Die ausdrückliche Erwähnung beſtimmter Rechte in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0142" n="132"/> beſtimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimniſſes<lb/> der der Poſt anvertrauten Briefe verantwortlich ſind.</p><lb/> <p>§. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden<lb/> Bittſchriften mit der Unterſchrift von einer oder mehreren Perſo-<lb/> nen einzureichen. Nur eingeſetzte Behörden und geſetzlich aner-<lb/> kannte Vereine haben das Recht, im gemeinſchaftlichen Namen<lb/> Bittſchriften einzureichen.</p><lb/> <p>§. 25. Die Preſſe iſt frei. Die Cenſur kann nie einge-<lb/> führt werden. Eine Sicherleiſtung darf nicht gefordert werden.</p><lb/> <p>§. 26. Das Verſammlungs-Recht in geſchloſſenen Räumen<lb/> iſt unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden<lb/> vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen<lb/> der Gefahr die Verſammlung verbieten kann.</p><lb/> <p>§. 27. Alle Deutſche ſind berechtigt, ſich ohne vorgängige<lb/> obrigkeitliche Erlaubniß zu ſolchen Zwecken, welche den Strafge-<lb/> ſetzen nicht zuwider laufen, in Geſellſchaften zu vereinen. Niemand<lb/> kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten,<lb/> um ein Geſchäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß<lb/> aber eine Prüfung vor ſeinen Standesgenoſſen beſtehen. Die Be-<lb/> dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, beſtimmt<lb/> das Geſetz.</p><lb/> <p>§. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen<lb/> Rechte ſind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche iſt ein<lb/> freier Verein, der ſich ſelbſt verwaltet. Jeder kann ſeinen Gottes-<lb/> dienſt frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei<lb/> Ausübung dieſer Freiheit begangen werden.</p><lb/> <p>§. 29. Die Schule iſt von der Aufſicht der Kirche befreit.<lb/> Die Lehrfreiheit iſt gewährleiſtet. Die Schule iſt ein freier Ver-<lb/> ein. Der niedere Unterricht iſt unentgeltlich und wird von der<lb/> Gemeinde beſtritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere<lb/> durch den Bund unterſtützt. Auch hier hilft der höhere Verband<lb/> im Verhältniß zum niederen aus.</p><lb/> <p>§. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu<lb/> tragen, ſoll nicht eingeſchränkt werden.</p><lb/> <p>§. 31. Die ausdrückliche Erwähnung beſtimmter Rechte in<lb/> der Verfaſſung darf nicht ſo gedeutet werden, daß dadurch andere<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0142]
beſtimmt die Beamten, welche für die Verletzung des Geheimniſſes
der der Poſt anvertrauten Briefe verantwortlich ſind.
§. 24. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden
Bittſchriften mit der Unterſchrift von einer oder mehreren Perſo-
nen einzureichen. Nur eingeſetzte Behörden und geſetzlich aner-
kannte Vereine haben das Recht, im gemeinſchaftlichen Namen
Bittſchriften einzureichen.
§. 25. Die Preſſe iſt frei. Die Cenſur kann nie einge-
führt werden. Eine Sicherleiſtung darf nicht gefordert werden.
§. 26. Das Verſammlungs-Recht in geſchloſſenen Räumen
iſt unbedingt frei; unter freiem Himmel genügt eine 24 Stunden
vorher an die Orts-Polizei gemachte Anzeige, welche in Fällen
der Gefahr die Verſammlung verbieten kann.
§. 27. Alle Deutſche ſind berechtigt, ſich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubniß zu ſolchen Zwecken, welche den Strafge-
ſetzen nicht zuwider laufen, in Geſellſchaften zu vereinen. Niemand
kann gezwungen werden, zu einem Arbeiterverbande hinzuzutreten,
um ein Geſchäft zu betreiben. Jeder eintretende Arbeiter muß
aber eine Prüfung vor ſeinen Standesgenoſſen beſtehen. Die Be-
dingungen, unter denen Vereins-Rechte gegeben werden, beſtimmt
das Geſetz.
§. 28. Es giebt keine Staatsreligion. Die bürgerlichen
Rechte ſind nicht vom Bekenntniß abhängig. Die Kirche iſt ein
freier Verein, der ſich ſelbſt verwaltet. Jeder kann ſeinen Gottes-
dienſt frei ausüben mit Vorbehalt der Vergehungen, welche bei
Ausübung dieſer Freiheit begangen werden.
§. 29. Die Schule iſt von der Aufſicht der Kirche befreit.
Die Lehrfreiheit iſt gewährleiſtet. Die Schule iſt ein freier Ver-
ein. Der niedere Unterricht iſt unentgeltlich und wird von der
Gemeinde beſtritten; der mittlere wird vom Staat, der höhere
durch den Bund unterſtützt. Auch hier hilft der höhere Verband
im Verhältniß zum niederen aus.
§. 30. Das Recht des Volkes, Waffen zu halten und zu
tragen, ſoll nicht eingeſchränkt werden.
§. 31. Die ausdrückliche Erwähnung beſtimmter Rechte in
der Verfaſſung darf nicht ſo gedeutet werden, daß dadurch andere
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