Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-
tigt würden.

Abschnitt III.
Von den Rechten des Bundes.

§. 32. Der Bundesgewalt stehen folgende Rechte zu:

Die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen
Bundesstaaten zu handhaben, mithin Verträge zu schließen, und
dem gesammten Gesandtschafts-Wesen vorzustehen;

§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;

§. 34. Heere auszurüsten und zu unterhalten; jedoch soll
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt
werden;

§. 35. Eine Seemacht auszurüsten und zu halten;

§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Gesetze zu
entwerfen;

§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Gesetze des
Bundes zu vollstrecken, Aufstände zu unterdrücken und Angriffe
von Außen abzuwehren;

§. 38. Festungen, Magazine, Werften und Zeughäuser zu
beaufsichtigen und anzulegen;

§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts
zu bestrafen;

§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinsamen Vertheidigung
und des allgemeinen Wohls; doch sollen die Abgaben durch den
ganzen Bund gleichmäßig sein;

§. 41. Anleihen zu machen;

§. 42. Gemeinschaftliche Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-
Einrichtungen zu veranstalten;

§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte
herzustellen;

§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechsel-Recht ein-
zuführen;

§. 45. Bei Erfindungen in Künsten und Wissenschaften den
Erfindern, -- oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-
tigt würden.

Abſchnitt III.
Von den Rechten des Bundes.

§. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu:

Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen
Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und
dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen;

§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;

§. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt
werden;

§. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten;

§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu
entwerfen;

§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des
Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe
von Außen abzuwehren;

§. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu
beaufſichtigen und anzulegen;

§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts
zu beſtrafen;

§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung
und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den
ganzen Bund gleichmäßig ſein;

§. 41. Anleihen zu machen;

§. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen-
Einrichtungen zu veranſtalten;

§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte
herzuſtellen;

§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein-
zuführen;

§. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den
Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0143" n="133"/>
dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-<lb/>
tigt würden.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">Ab&#x017F;chnitt <hi rendition="#aq">III.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den Rechten des Bundes.</hi> </head><lb/>
          <p>§. 32. Der Bundesgewalt &#x017F;tehen folgende Rechte zu:</p><lb/>
          <p>Die völkerrechtliche Vertretung Deut&#x017F;chlands und der einzelnen<lb/>
Bundes&#x017F;taaten zu handhaben, mithin Verträge zu &#x017F;chließen, und<lb/>
dem ge&#x017F;ammten Ge&#x017F;andt&#x017F;chafts-We&#x017F;en vorzu&#x017F;tehen;</p><lb/>
          <p>§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;</p><lb/>
          <p>§. 34. Heere auszurü&#x017F;ten und zu unterhalten; jedoch &#x017F;oll<lb/>
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt<lb/>
werden;</p><lb/>
          <p>§. 35. Eine Seemacht auszurü&#x017F;ten und zu halten;</p><lb/>
          <p>§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Ge&#x017F;etze zu<lb/>
entwerfen;</p><lb/>
          <p>§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Ge&#x017F;etze des<lb/>
Bundes zu voll&#x017F;trecken, Auf&#x017F;tände zu unterdrücken und Angriffe<lb/>
von Außen abzuwehren;</p><lb/>
          <p>§. 38. Fe&#x017F;tungen, Magazine, Werften und Zeughäu&#x017F;er zu<lb/>
beauf&#x017F;ichtigen und anzulegen;</p><lb/>
          <p>§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts<lb/>
zu be&#x017F;trafen;</p><lb/>
          <p>§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-<lb/>
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemein&#x017F;amen Vertheidigung<lb/>
und des allgemeinen Wohls; doch &#x017F;ollen die Abgaben durch den<lb/>
ganzen Bund gleichmäßig &#x017F;ein;</p><lb/>
          <p>§. 41. Anleihen zu machen;</p><lb/>
          <p>§. 42. Gemein&#x017F;chaftliche Po&#x017F;t-, Ei&#x017F;enbahn- und Telegraphen-<lb/>
Einrichtungen zu veran&#x017F;talten;</p><lb/>
          <p>§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte<lb/>
herzu&#x017F;tellen;</p><lb/>
          <p>§. 44. Ein gleiches Handels- und Wech&#x017F;el-Recht ein-<lb/>
zuführen;</p><lb/>
          <p>§. 45. Bei Erfindungen in Kün&#x017F;ten und Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaften den<lb/>
Erfindern, &#x2014; oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0143] dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch- tigt würden. Abſchnitt III. Von den Rechten des Bundes. §. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu: Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen; §. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen; §. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt werden; §. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten; §. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu entwerfen; §. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe von Außen abzuwehren; §. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu beaufſichtigen und anzulegen; §. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts zu beſtrafen; §. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul- den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den ganzen Bund gleichmäßig ſein; §. 41. Anleihen zu machen; §. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen- Einrichtungen zu veranſtalten; §. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte herzuſtellen; §. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein- zuführen; §. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/143
Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/143>, abgerufen am 21.11.2024.