Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch- Abschnitt III. Von den Rechten des Bundes. §. 32. Der Bundesgewalt stehen folgende Rechte zu: Die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen §. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen; §. 34. Heere auszurüsten und zu unterhalten; jedoch soll §. 35. Eine Seemacht auszurüsten und zu halten; §. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Gesetze zu §. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Gesetze des §. 38. Festungen, Magazine, Werften und Zeughäuser zu §. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts §. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul- §. 41. Anleihen zu machen; §. 42. Gemeinschaftliche Post-, Eisenbahn- und Telegraphen- §. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte §. 44. Ein gleiches Handels- und Wechsel-Recht ein- §. 45. Bei Erfindungen in Künsten und Wissenschaften den dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch- Abſchnitt III. Von den Rechten des Bundes. §. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu: Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen §. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen; §. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll §. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten; §. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu §. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des §. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu §. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts §. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul- §. 41. Anleihen zu machen; §. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen- §. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte §. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein- §. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0143" n="133"/> dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-<lb/> tigt würden.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Abſchnitt <hi rendition="#aq">III.</hi></hi><lb/> <hi rendition="#g">Von den Rechten des Bundes.</hi> </head><lb/> <p>§. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu:</p><lb/> <p>Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen<lb/> Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und<lb/> dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen;</p><lb/> <p>§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;</p><lb/> <p>§. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll<lb/> das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt<lb/> werden;</p><lb/> <p>§. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten;</p><lb/> <p>§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu<lb/> entwerfen;</p><lb/> <p>§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des<lb/> Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe<lb/> von Außen abzuwehren;</p><lb/> <p>§. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu<lb/> beaufſichtigen und anzulegen;</p><lb/> <p>§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts<lb/> zu beſtrafen;</p><lb/> <p>§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-<lb/> den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung<lb/> und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den<lb/> ganzen Bund gleichmäßig ſein;</p><lb/> <p>§. 41. Anleihen zu machen;</p><lb/> <p>§. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen-<lb/> Einrichtungen zu veranſtalten;</p><lb/> <p>§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte<lb/> herzuſtellen;</p><lb/> <p>§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein-<lb/> zuführen;</p><lb/> <p>§. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den<lb/> Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0143]
dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-
tigt würden.
Abſchnitt III.
Von den Rechten des Bundes.
§. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu:
Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen
Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und
dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen;
§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;
§. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt
werden;
§. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten;
§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu
entwerfen;
§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des
Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe
von Außen abzuwehren;
§. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu
beaufſichtigen und anzulegen;
§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts
zu beſtrafen;
§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung
und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den
ganzen Bund gleichmäßig ſein;
§. 41. Anleihen zu machen;
§. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen-
Einrichtungen zu veranſtalten;
§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte
herzuſtellen;
§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein-
zuführen;
§. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den
Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen
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