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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-
tigt würden.

Abschnitt III.
Von den Rechten des Bundes.

§. 32. Der Bundesgewalt stehen folgende Rechte zu:

Die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen
Bundesstaaten zu handhaben, mithin Verträge zu schließen, und
dem gesammten Gesandtschafts-Wesen vorzustehen;

§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;

§. 34. Heere auszurüsten und zu unterhalten; jedoch soll
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt
werden;

§. 35. Eine Seemacht auszurüsten und zu halten;

§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Gesetze zu
entwerfen;

§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Gesetze des
Bundes zu vollstrecken, Aufstände zu unterdrücken und Angriffe
von Außen abzuwehren;

§. 38. Festungen, Magazine, Werften und Zeughäuser zu
beaufsichtigen und anzulegen;

§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts
zu bestrafen;

§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinsamen Vertheidigung
und des allgemeinen Wohls; doch sollen die Abgaben durch den
ganzen Bund gleichmäßig sein;

§. 41. Anleihen zu machen;

§. 42. Gemeinschaftliche Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-
Einrichtungen zu veranstalten;

§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte
herzustellen;

§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechsel-Recht ein-
zuführen;

§. 45. Bei Erfindungen in Künsten und Wissenschaften den
Erfindern, -- oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch-
tigt würden.

Abſchnitt III.
Von den Rechten des Bundes.

§. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu:

Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen
Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und
dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen;

§. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen;

§. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll
das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt
werden;

§. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten;

§. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu
entwerfen;

§. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des
Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe
von Außen abzuwehren;

§. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu
beaufſichtigen und anzulegen;

§. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts
zu beſtrafen;

§. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul-
den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung
und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den
ganzen Bund gleichmäßig ſein;

§. 41. Anleihen zu machen;

§. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen-
Einrichtungen zu veranſtalten;

§. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte
herzuſtellen;

§. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein-
zuführen;

§. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den
Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

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[133/0143] dem Volke vorbehaltene Rechte verweigert oder beeinträch- tigt würden. Abſchnitt III. Von den Rechten des Bundes. §. 32. Der Bundesgewalt ſtehen folgende Rechte zu: Die völkerrechtliche Vertretung Deutſchlands und der einzelnen Bundesſtaaten zu handhaben, mithin Verträge zu ſchließen, und dem geſammten Geſandtſchafts-Weſen vorzuſtehen; §. 33. Krieg zu erklären und Kaperbriefe zu ertheilen; §. 34. Heere auszurüſten und zu unterhalten; jedoch ſoll das Geld dazu nie auf länger, als auf ein Jahr bewilligt werden; §. 35. Eine Seemacht auszurüſten und zu halten; §. 36. Für die Land- und See-Macht Kriegs-Geſetze zu entwerfen; §. 37. Die Bürgerwehr zu berufen, um die Geſetze des Bundes zu vollſtrecken, Aufſtände zu unterdrücken und Angriffe von Außen abzuwehren; §. 38. Feſtungen, Magazine, Werften und Zeughäuſer zu beaufſichtigen und anzulegen; §. 39. Seeräubereien und Verletzungen des Völkerrechts zu beſtrafen; §. 40. Steuern anzuordnen und zu erheben, um die Schul- den zu bezahlen, und zum Zwecke der gemeinſamen Vertheidigung und des allgemeinen Wohls; doch ſollen die Abgaben durch den ganzen Bund gleichmäßig ſein; §. 41. Anleihen zu machen; §. 42. Gemeinſchaftliche Poſt-, Eiſenbahn- und Telegraphen- Einrichtungen zu veranſtalten; §. 43. Gleichheit der Maaße, Münzen und Gewichte herzuſtellen; §. 44. Ein gleiches Handels- und Wechſel-Recht ein- zuführen; §. 45. Bei Erfindungen in Künſten und Wiſſenſchaften den Erfindern, — oder aus andern Gründen öffentliche Belohnungen

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/143>, abgerufen am 18.05.2024.