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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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zu ertheilen, ohne für die Veröffentlichung der Erfindung das
Recht des ausschließlichen Verkaufs auf eine bestimmte Zeit
zu geben;

§. 46. So wie gleicher Weise die Verleger und Schrift-
steller gegen den Nachdruck sicher zu stellen;

§. 47. Ueber alle vorgenannten Gegenstände unbedingt die
nöthigen Gesetze zu geben;

§. 48. Die Gesetzgebung im Gebiet des öffentlichen und
Privat-Rechts insoweit in die Hand zu nehmen, als dies zur
Durchführung der Einheit Deutschlands für eine Gemeinschaft-
lichkeit des Rechts, der Rechtssprechung und der Rechtswissen-
schaft nöthig ist.

Abschnitt IV.
Von den Gewalten des Bundes.

§. 49. Die Oberhoheit wohnt in der Gesammtheit der
Deutschen Bürger; sie ist unveräußerlich und unverjährbar.

§. 50. Alle öffentlichen Gewalten, welche es auch seien,
stammen vom Volke, und können nicht erblich überliefert werden.

§. 51. Die Trennung der Gewalten ist die erste Bedingung
einer freien Verfassung.

Erste Abtheilung.
Die gesetzgebende Gewalt.

§. 52. Weil das Volk Eins, so ist auch die Versammlung
seiner Vertreter nur Eine.

§. 53. Die Wahl der Abgeordneten hat die Volkszahl
zur Grundlage, so daß auf 70,000 Einwohner Ein Ver-
treter kommt.

§. 54. Die Wahl geschieht unmittelbar und nach allgemei-
nem Stimmrecht. Die Abstimmung ist geheim. Jeder großjährige,
selbstständige Deutsche, der Steuern zahlt und dessen staatsbürger-
liche Rechte nicht durch eine peinliche Verurtheilung aufgehoben
sind, ist Wähler und wählbar.

§. 55. Zeit und Ort der Wahl soll in jedem Staate von
dessen gesetzgebender Gewalt vorgeschrieben werden; die Wahlab-

zu ertheilen, ohne für die Veröffentlichung der Erfindung das
Recht des ausſchließlichen Verkaufs auf eine beſtimmte Zeit
zu geben;

§. 46. So wie gleicher Weiſe die Verleger und Schrift-
ſteller gegen den Nachdruck ſicher zu ſtellen;

§. 47. Ueber alle vorgenannten Gegenſtände unbedingt die
nöthigen Geſetze zu geben;

§. 48. Die Geſetzgebung im Gebiet des öffentlichen und
Privat-Rechts inſoweit in die Hand zu nehmen, als dies zur
Durchführung der Einheit Deutſchlands für eine Gemeinſchaft-
lichkeit des Rechts, der Rechtsſprechung und der Rechtswiſſen-
ſchaft nöthig iſt.

Abſchnitt IV.
Von den Gewalten des Bundes.

§. 49. Die Oberhoheit wohnt in der Geſammtheit der
Deutſchen Bürger; ſie iſt unveräußerlich und unverjährbar.

§. 50. Alle öffentlichen Gewalten, welche es auch ſeien,
ſtammen vom Volke, und können nicht erblich überliefert werden.

§. 51. Die Trennung der Gewalten iſt die erſte Bedingung
einer freien Verfaſſung.

Erſte Abtheilung.
Die geſetzgebende Gewalt.

§. 52. Weil das Volk Eins, ſo iſt auch die Verſammlung
ſeiner Vertreter nur Eine.

§. 53. Die Wahl der Abgeordneten hat die Volkszahl
zur Grundlage, ſo daß auf 70,000 Einwohner Ein Ver-
treter kommt.

§. 54. Die Wahl geſchieht unmittelbar und nach allgemei-
nem Stimmrecht. Die Abſtimmung iſt geheim. Jeder großjährige,
ſelbſtſtändige Deutſche, der Steuern zahlt und deſſen ſtaatsbürger-
liche Rechte nicht durch eine peinliche Verurtheilung aufgehoben
ſind, iſt Wähler und wählbar.

§. 55. Zeit und Ort der Wahl ſoll in jedem Staate von
deſſen geſetzgebender Gewalt vorgeſchrieben werden; die Wahlab-

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[134/0144] zu ertheilen, ohne für die Veröffentlichung der Erfindung das Recht des ausſchließlichen Verkaufs auf eine beſtimmte Zeit zu geben; §. 46. So wie gleicher Weiſe die Verleger und Schrift- ſteller gegen den Nachdruck ſicher zu ſtellen; §. 47. Ueber alle vorgenannten Gegenſtände unbedingt die nöthigen Geſetze zu geben; §. 48. Die Geſetzgebung im Gebiet des öffentlichen und Privat-Rechts inſoweit in die Hand zu nehmen, als dies zur Durchführung der Einheit Deutſchlands für eine Gemeinſchaft- lichkeit des Rechts, der Rechtsſprechung und der Rechtswiſſen- ſchaft nöthig iſt. Abſchnitt IV. Von den Gewalten des Bundes. §. 49. Die Oberhoheit wohnt in der Geſammtheit der Deutſchen Bürger; ſie iſt unveräußerlich und unverjährbar. §. 50. Alle öffentlichen Gewalten, welche es auch ſeien, ſtammen vom Volke, und können nicht erblich überliefert werden. §. 51. Die Trennung der Gewalten iſt die erſte Bedingung einer freien Verfaſſung. Erſte Abtheilung. Die geſetzgebende Gewalt. §. 52. Weil das Volk Eins, ſo iſt auch die Verſammlung ſeiner Vertreter nur Eine. §. 53. Die Wahl der Abgeordneten hat die Volkszahl zur Grundlage, ſo daß auf 70,000 Einwohner Ein Ver- treter kommt. §. 54. Die Wahl geſchieht unmittelbar und nach allgemei- nem Stimmrecht. Die Abſtimmung iſt geheim. Jeder großjährige, ſelbſtſtändige Deutſche, der Steuern zahlt und deſſen ſtaatsbürger- liche Rechte nicht durch eine peinliche Verurtheilung aufgehoben ſind, iſt Wähler und wählbar. §. 55. Zeit und Ort der Wahl ſoll in jedem Staate von deſſen geſetzgebender Gewalt vorgeſchrieben werden; die Wahlab-

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/144>, abgerufen am 21.11.2024.