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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 83. Er hat das Recht, Gesetzvorschläge durch die Mi-
nister der gesetzgebenden Versammlung vorzulegen; er bewacht und
beschützt die Ausübung der Gesetze, trifft die zur Vollziehung der
Gesetze nothwendigen Anordnungen, ohne jemals die Gesetze
selbst außer Kraft setzen, noch von ihrer Vollziehung befreien
zu können.

§. 84. Der Kaiser veröffentlicht die Gesetze im Namen des
Deutschen Volkes.

§. 85. Die Dringlichkeits-Gesetze sind innerhalb dreier
Tage, die andern während eines Monats zu veröffentlichen, und
zwar von dem Tage an gerechnet, an welchem die gesetzgebende
Gewalt sie schließlich angenommen.

§. 86. Jn der angegebenen Frist kann der Kaiser durch
eine begründete Botschaft eine neue Berathung fordern. Der Be-
schluß, der auf diese folgt, ist verbindend, und wird dem Kaiser
übersendet. Die Bekanntmachung muß dann in derselben Zeit,
wie bei Dringlichkeits-Gesetzen Statt finden. Von diesem zeit-
weisen Einspruch kann der Kaiser indessen nur Gebrauch machen,
wenn er das Gutachten des Bundesraths für sich hat. Die
Mehrheit der gesetzgebenden Versammlung muß in diesem Falle
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder betragen.

§. 87. Macht der Kaiser das Gesetz auch innerhalb dieser
Frist nicht bekannt, so sorgt der Sprecher der gesetzgebenden Ver-
sammlung dafür.

§. 88. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister.

§. 89. Er ernennt und entläßt im Minister-Rathe die
Gesandten und Oberbefehlshaber der Land- und Seetruppen.

§. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorschlag des betreffen-
den Ministers die Unterbeamten desselben. Doch bedarf er, um
die Amtsentsetzung derselben zu verhängen, der Zustimmung des
Bundesraths.

§. 91. Die Gesandten der fremden Mächte sind beim
Kaiser beglaubigt. Er führt den Vorsitz bei den öffentlichen
Feierlichkeiten.

§. 92. Der Kaiser trifft die Bestimmungen über die Land-
und See-Macht, ohne sie je in Person befehligen zu können.

§. 93. Der Kaiser schließt Bündnisse, Friedens- und Han-

§. 83. Er hat das Recht, Geſetzvorſchläge durch die Mi-
niſter der geſetzgebenden Verſammlung vorzulegen; er bewacht und
beſchützt die Ausübung der Geſetze, trifft die zur Vollziehung der
Geſetze nothwendigen Anordnungen, ohne jemals die Geſetze
ſelbſt außer Kraft ſetzen, noch von ihrer Vollziehung befreien
zu können.

§. 84. Der Kaiſer veröffentlicht die Geſetze im Namen des
Deutſchen Volkes.

§. 85. Die Dringlichkeits-Geſetze ſind innerhalb dreier
Tage, die andern während eines Monats zu veröffentlichen, und
zwar von dem Tage an gerechnet, an welchem die geſetzgebende
Gewalt ſie ſchließlich angenommen.

§. 86. Jn der angegebenen Friſt kann der Kaiſer durch
eine begründete Botſchaft eine neue Berathung fordern. Der Be-
ſchluß, der auf dieſe folgt, iſt verbindend, und wird dem Kaiſer
überſendet. Die Bekanntmachung muß dann in derſelben Zeit,
wie bei Dringlichkeits-Geſetzen Statt finden. Von dieſem zeit-
weiſen Einſpruch kann der Kaiſer indeſſen nur Gebrauch machen,
wenn er das Gutachten des Bundesraths für ſich hat. Die
Mehrheit der geſetzgebenden Verſammlung muß in dieſem Falle
zwei Drittel der anweſenden Mitglieder betragen.

§. 87. Macht der Kaiſer das Geſetz auch innerhalb dieſer
Friſt nicht bekannt, ſo ſorgt der Sprecher der geſetzgebenden Ver-
ſammlung dafür.

§. 88. Der Kaiſer ernennt und entläßt die Miniſter.

§. 89. Er ernennt und entläßt im Miniſter-Rathe die
Geſandten und Oberbefehlshaber der Land- und Seetruppen.

§. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorſchlag des betreffen-
den Miniſters die Unterbeamten deſſelben. Doch bedarf er, um
die Amtsentſetzung derſelben zu verhängen, der Zuſtimmung des
Bundesraths.

§. 91. Die Geſandten der fremden Mächte ſind beim
Kaiſer beglaubigt. Er führt den Vorſitz bei den öffentlichen
Feierlichkeiten.

§. 92. Der Kaiſer trifft die Beſtimmungen über die Land-
und See-Macht, ohne ſie je in Perſon befehligen zu können.

§. 93. Der Kaiſer ſchließt Bündniſſe, Friedens- und Han-

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[138/0148] §. 83. Er hat das Recht, Geſetzvorſchläge durch die Mi- niſter der geſetzgebenden Verſammlung vorzulegen; er bewacht und beſchützt die Ausübung der Geſetze, trifft die zur Vollziehung der Geſetze nothwendigen Anordnungen, ohne jemals die Geſetze ſelbſt außer Kraft ſetzen, noch von ihrer Vollziehung befreien zu können. §. 84. Der Kaiſer veröffentlicht die Geſetze im Namen des Deutſchen Volkes. §. 85. Die Dringlichkeits-Geſetze ſind innerhalb dreier Tage, die andern während eines Monats zu veröffentlichen, und zwar von dem Tage an gerechnet, an welchem die geſetzgebende Gewalt ſie ſchließlich angenommen. §. 86. Jn der angegebenen Friſt kann der Kaiſer durch eine begründete Botſchaft eine neue Berathung fordern. Der Be- ſchluß, der auf dieſe folgt, iſt verbindend, und wird dem Kaiſer überſendet. Die Bekanntmachung muß dann in derſelben Zeit, wie bei Dringlichkeits-Geſetzen Statt finden. Von dieſem zeit- weiſen Einſpruch kann der Kaiſer indeſſen nur Gebrauch machen, wenn er das Gutachten des Bundesraths für ſich hat. Die Mehrheit der geſetzgebenden Verſammlung muß in dieſem Falle zwei Drittel der anweſenden Mitglieder betragen. §. 87. Macht der Kaiſer das Geſetz auch innerhalb dieſer Friſt nicht bekannt, ſo ſorgt der Sprecher der geſetzgebenden Ver- ſammlung dafür. §. 88. Der Kaiſer ernennt und entläßt die Miniſter. §. 89. Er ernennt und entläßt im Miniſter-Rathe die Geſandten und Oberbefehlshaber der Land- und Seetruppen. §. 90. Er ernennt und entläßt auf Vorſchlag des betreffen- den Miniſters die Unterbeamten deſſelben. Doch bedarf er, um die Amtsentſetzung derſelben zu verhängen, der Zuſtimmung des Bundesraths. §. 91. Die Geſandten der fremden Mächte ſind beim Kaiſer beglaubigt. Er führt den Vorſitz bei den öffentlichen Feierlichkeiten. §. 92. Der Kaiſer trifft die Beſtimmungen über die Land- und See-Macht, ohne ſie je in Perſon befehligen zu können. §. 93. Der Kaiſer ſchließt Bündniſſe, Friedens- und Han-

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/148>, abgerufen am 17.05.2024.