Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

dels-Verträge. Doch müssen sie vom Bundes-Rath begutachtet,
und durch die Volksvertreter genehmigt werden.

§. 94. Der Kaiser sorgt für die Vertheidigung des Staats.
Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der gesetzge-
benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol-
kes noch aus Eroberungsrücksichten unternehmen.

§. 95. Der Kaiser darf keinen Theil Deutschlands ab-
treten, ohne die Zustimmung der gesetzgebenden Gewalt.

§. 96. Die Verordnungen des Kaisers sind nur gültig,
wenn sie von einem Minister gegengezeichnet sind. Der Kaiser
ist verantwortlich.

§. 97. Er kann die gesetzgebende Versammlung weder auf-
lösen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder
die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, ist Hochverrath. Die
gesetzgebende Versammlung übernimmt in diesem Falle die aus-
übende Gewalt und übergiebt den Kaiser dem Gericht.

§. 98. Der Kaiser hat das Recht der Begnadigung. Doch
muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert
haben. Amnestien können nur durch ein Gesetz erlassen werden.
Der Kaiser, die Minister und andere durch den höchsten Gerichts-
hof wegen Hochverraths verurtheilte Personen können nur durch
die gesetzgebende Versammlung begnadigt werden.

§. 99. Der Kaiser erhält eine freie Wohnung, und
........ Thlr. Jahrgelder.

§. 100. Der Reichsverweser wird vom Bundesrath für
dieselbe Zeit, als der Kaiser erwählt, und vertritt den Kaiser.
Sind Beide verhindert, so tritt der Sprecher der gesetzgebenden
Versammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweser leistet den-
selben Eid, als der Kaiser.

Dritte Abtheilung.
Der Bundes-Rath.

§. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die
höheren Räthe immer durch die niederen aus den verschiedenen
Arbeiterverbänden der bürgerlichen Gesellschaft erwählt; sie erhal-
ten Tagegelder, und sind nicht auflösbar.

§. 102. Der Reichsverweser ist der Sprecher des Bundesraths.

dels-Verträge. Doch müſſen ſie vom Bundes-Rath begutachtet,
und durch die Volksvertreter genehmigt werden.

§. 94. Der Kaiſer ſorgt für die Vertheidigung des Staats.
Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der geſetzge-
benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol-
kes noch aus Eroberungsrückſichten unternehmen.

§. 95. Der Kaiſer darf keinen Theil Deutſchlands ab-
treten, ohne die Zuſtimmung der geſetzgebenden Gewalt.

§. 96. Die Verordnungen des Kaiſers ſind nur gültig,
wenn ſie von einem Miniſter gegengezeichnet ſind. Der Kaiſer
iſt verantwortlich.

§. 97. Er kann die geſetzgebende Verſammlung weder auf-
löſen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder
die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, iſt Hochverrath. Die
geſetzgebende Verſammlung übernimmt in dieſem Falle die aus-
übende Gewalt und übergiebt den Kaiſer dem Gericht.

§. 98. Der Kaiſer hat das Recht der Begnadigung. Doch
muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert
haben. Amneſtien können nur durch ein Geſetz erlaſſen werden.
Der Kaiſer, die Miniſter und andere durch den höchſten Gerichts-
hof wegen Hochverraths verurtheilte Perſonen können nur durch
die geſetzgebende Verſammlung begnadigt werden.

§. 99. Der Kaiſer erhält eine freie Wohnung, und
........ Thlr. Jahrgelder.

§. 100. Der Reichsverweſer wird vom Bundesrath für
dieſelbe Zeit, als der Kaiſer erwählt, und vertritt den Kaiſer.
Sind Beide verhindert, ſo tritt der Sprecher der geſetzgebenden
Verſammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweſer leiſtet den-
ſelben Eid, als der Kaiſer.

Dritte Abtheilung.
Der Bundes-Rath.

§. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die
höheren Räthe immer durch die niederen aus den verſchiedenen
Arbeiterverbänden der bürgerlichen Geſellſchaft erwählt; ſie erhal-
ten Tagegelder, und ſind nicht auflösbar.

§. 102. Der Reichsverweſer iſt der Sprecher des Bundesraths.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0149" n="139"/>
dels-Verträge. Doch mü&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie vom Bundes-Rath begutachtet,<lb/>
und durch die Volksvertreter genehmigt werden.</p><lb/>
            <p>§. 94. Der Kai&#x017F;er &#x017F;orgt für die Vertheidigung des Staats.<lb/>
Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der ge&#x017F;etzge-<lb/>
benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol-<lb/>
kes noch aus Eroberungsrück&#x017F;ichten unternehmen.</p><lb/>
            <p>§. 95. Der Kai&#x017F;er darf keinen Theil Deut&#x017F;chlands ab-<lb/>
treten, ohne die Zu&#x017F;timmung der ge&#x017F;etzgebenden Gewalt.</p><lb/>
            <p>§. 96. Die Verordnungen des Kai&#x017F;ers &#x017F;ind nur gültig,<lb/>
wenn &#x017F;ie von einem Mini&#x017F;ter gegengezeichnet &#x017F;ind. Der Kai&#x017F;er<lb/>
i&#x017F;t verantwortlich.</p><lb/>
            <p>§. 97. Er kann die ge&#x017F;etzgebende Ver&#x017F;ammlung weder auf-<lb/>&#x017F;en noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder<lb/>
die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, i&#x017F;t Hochverrath. Die<lb/>
ge&#x017F;etzgebende Ver&#x017F;ammlung übernimmt in die&#x017F;em Falle die aus-<lb/>
übende Gewalt und übergiebt den Kai&#x017F;er dem Gericht.</p><lb/>
            <p>§. 98. Der Kai&#x017F;er hat das Recht der Begnadigung. Doch<lb/>
muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert<lb/>
haben. Amne&#x017F;tien können nur durch ein Ge&#x017F;etz erla&#x017F;&#x017F;en werden.<lb/>
Der Kai&#x017F;er, die Mini&#x017F;ter und andere durch den höch&#x017F;ten Gerichts-<lb/>
hof wegen Hochverraths verurtheilte Per&#x017F;onen können nur durch<lb/>
die ge&#x017F;etzgebende Ver&#x017F;ammlung begnadigt werden.</p><lb/>
            <p>§. 99. Der Kai&#x017F;er erhält eine freie Wohnung, und<lb/>
........ Thlr. Jahrgelder.</p><lb/>
            <p>§. 100. Der Reichsverwe&#x017F;er wird vom Bundesrath für<lb/>
die&#x017F;elbe Zeit, als der Kai&#x017F;er erwählt, und vertritt den Kai&#x017F;er.<lb/>
Sind Beide verhindert, &#x017F;o tritt der Sprecher der ge&#x017F;etzgebenden<lb/>
Ver&#x017F;ammlung an ihre Stelle. Der Reichsverwe&#x017F;er lei&#x017F;tet den-<lb/>
&#x017F;elben Eid, als der Kai&#x017F;er.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b">Dritte Abtheilung.</hi><lb/> <hi rendition="#g">Der Bundes-Rath.</hi> </head><lb/>
            <p>§. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die<lb/>
höheren Räthe immer durch die niederen aus den ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Arbeiterverbänden der bürgerlichen Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft erwählt; &#x017F;ie erhal-<lb/>
ten Tagegelder, und &#x017F;ind nicht auflösbar.</p><lb/>
            <p>§. 102. Der Reichsverwe&#x017F;er i&#x017F;t der Sprecher des Bundesraths.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[139/0149] dels-Verträge. Doch müſſen ſie vom Bundes-Rath begutachtet, und durch die Volksvertreter genehmigt werden. §. 94. Der Kaiſer ſorgt für die Vertheidigung des Staats. Doch kann er keinen Krieg ohne die Genehmigung der geſetzge- benden Gewalt, und weder zur Unterdrückung eines fremden Vol- kes noch aus Eroberungsrückſichten unternehmen. §. 95. Der Kaiſer darf keinen Theil Deutſchlands ab- treten, ohne die Zuſtimmung der geſetzgebenden Gewalt. §. 96. Die Verordnungen des Kaiſers ſind nur gültig, wenn ſie von einem Miniſter gegengezeichnet ſind. Der Kaiſer iſt verantwortlich. §. 97. Er kann die geſetzgebende Verſammlung weder auf- löſen noch vertagen. Jede Maßregel, wodurch er dies thut oder die Ausübung ihrer Vollmacht behindert, iſt Hochverrath. Die geſetzgebende Verſammlung übernimmt in dieſem Falle die aus- übende Gewalt und übergiebt den Kaiſer dem Gericht. §. 98. Der Kaiſer hat das Recht der Begnadigung. Doch muß er vorher das Gutachten des Bundesraths eingefordert haben. Amneſtien können nur durch ein Geſetz erlaſſen werden. Der Kaiſer, die Miniſter und andere durch den höchſten Gerichts- hof wegen Hochverraths verurtheilte Perſonen können nur durch die geſetzgebende Verſammlung begnadigt werden. §. 99. Der Kaiſer erhält eine freie Wohnung, und ........ Thlr. Jahrgelder. §. 100. Der Reichsverweſer wird vom Bundesrath für dieſelbe Zeit, als der Kaiſer erwählt, und vertritt den Kaiſer. Sind Beide verhindert, ſo tritt der Sprecher der geſetzgebenden Verſammlung an ihre Stelle. Der Reichsverweſer leiſtet den- ſelben Eid, als der Kaiſer. Dritte Abtheilung. Der Bundes-Rath. §. 101. Von der Gemeinde bis zum Bunde werden die höheren Räthe immer durch die niederen aus den verſchiedenen Arbeiterverbänden der bürgerlichen Geſellſchaft erwählt; ſie erhal- ten Tagegelder, und ſind nicht auflösbar. §. 102. Der Reichsverweſer iſt der Sprecher des Bundesraths.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/149
Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/149>, abgerufen am 17.05.2024.