Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.

Bild:
<< vorherige Seite
erster Abschnitt.
§. 37.
Noch einige Anmerkungen nebst dem
Schluß.

Dieses Meister-Recht scheinet zugleich den Sohn
von der väterlichen Gewalt befreyet; (a) und ihm
die Stimm-Gerechtigkeit in der öffentlichen Ver-
samlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem
Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es öffent-
lich (b) ertheilet werden muste. Unsre heutigen Rit-
ter-Orden sind eine Nachahmung davon. Der Novitiat
stellet die Lehr-Jahre für; und die drey Feld-Züge
sind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieses nicht
weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck ist es genug
den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen;
und in diesem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft
von der eigentlichen Dienstfolge unterschieden zu ha-
ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu seyn;
und es konnte einer Ritter seyn und doch noch im Ver-
bunde oder Dienste beharren, nachdem es seine Um-
stände zuliessen.

(a) Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater
erlaubt wurde seinen Sohn dreymal zu verkaufen. S.
DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erläutert werden.
BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fühlt die
Nothwendigkeit einer Hypothese, daß dieser Verkauf nur
auf gewisse Zeit gegolten haben müsse. Allein dies
ist nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man
nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater sein
Kind erst als Jungen; und dann als Gesellen;
einem Herrn übergeben habe; so ist dies ein zweymali-
ger Verkauf; und mit Ablauf der bestimmten Jahre fiel
der Sohn in die väterliche Gewalt nothwendig zurück.
E 4
erſter Abſchnitt.
§. 37.
Noch einige Anmerkungen nebſt dem
Schluß.

Dieſes Meiſter-Recht ſcheinet zugleich den Sohn
von der vaͤterlichen Gewalt befreyet; (a) und ihm
die Stimm-Gerechtigkeit in der oͤffentlichen Ver-
ſamlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem
Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es oͤffent-
lich (b) ertheilet werden muſte. Unſre heutigen Rit-
ter-Orden ſind eine Nachahmung davon. Der Novitiat
ſtellet die Lehr-Jahre fuͤr; und die drey Feld-Zuͤge
ſind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieſes nicht
weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck iſt es genug
den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen;
und in dieſem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft
von der eigentlichen Dienſtfolge unterſchieden zu ha-
ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu ſeyn;
und es konnte einer Ritter ſeyn und doch noch im Ver-
bunde oder Dienſte beharren, nachdem es ſeine Um-
ſtaͤnde zulieſſen.

(a) Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater
erlaubt wurde ſeinen Sohn dreymal zu verkaufen. S.
DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erlaͤutert werden.
BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fuͤhlt die
Nothwendigkeit einer Hypotheſe, daß dieſer Verkauf nur
auf gewiſſe Zeit gegolten haben muͤſſe. Allein dies
iſt nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man
nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater ſein
Kind erſt als Jungen; und dann als Geſellen;
einem Herrn uͤbergeben habe; ſo iſt dies ein zweymali-
ger Verkauf; und mit Ablauf der beſtimmten Jahre fiel
der Sohn in die vaͤterliche Gewalt nothwendig zuruͤck.
E 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0101" n="71"/>
        <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </fw><lb/>
        <div n="2">
          <head>§. 37.<lb/><hi rendition="#b">Noch einige Anmerkungen neb&#x017F;t dem<lb/>
Schluß.</hi></head><lb/>
          <p>Die&#x017F;es Mei&#x017F;ter-Recht &#x017F;cheinet zugleich den Sohn<lb/>
von der va&#x0364;terlichen Gewalt befreyet; <note place="end" n="(a)"/> und ihm<lb/>
die Stimm-Gerechtigkeit in der o&#x0364;ffentlichen Ver-<lb/>
&#x017F;amlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem<lb/>
Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es o&#x0364;ffent-<lb/>
lich <note place="end" n="(b)"/> ertheilet werden mu&#x017F;te. Un&#x017F;re heutigen Rit-<lb/>
ter-Orden &#x017F;ind eine Nachahmung davon. Der Novitiat<lb/>
&#x017F;tellet die Lehr-Jahre fu&#x0364;r; und die drey Feld-Zu&#x0364;ge<lb/>
&#x017F;ind die alten Ebentheuer. Jch darf aber die&#x017F;es nicht<lb/>
weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck i&#x017F;t es genug<lb/>
den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen;<lb/>
und in die&#x017F;em Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft<lb/>
von der eigentlichen Dien&#x017F;tfolge unter&#x017F;chieden zu ha-<lb/>
ben. Es konnte einer <hi rendition="#fr">dienen</hi> ohne Ritter zu &#x017F;eyn;<lb/>
und es konnte einer Ritter &#x017F;eyn und doch noch im Ver-<lb/>
bunde oder Dien&#x017F;te beharren, nachdem es &#x017F;eine Um-<lb/>
&#x017F;ta&#x0364;nde zulie&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
          <note place="end" n="(a)">Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater<lb/>
erlaubt wurde &#x017F;einen Sohn dreymal zu verkaufen. S.<lb/><hi rendition="#aq">DION. HAL. XI.</hi> 28. mag hieraus erla&#x0364;utert werden.<lb/><hi rendition="#aq">BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp.</hi> fu&#x0364;hlt die<lb/>
Nothwendigkeit einer Hypothe&#x017F;e, daß die&#x017F;er Verkauf nur<lb/><hi rendition="#fr">auf gewi&#x017F;&#x017F;e Zeit</hi> gegolten haben mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e. Allein dies<lb/>
i&#x017F;t nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man<lb/>
nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater &#x017F;ein<lb/>
Kind er&#x017F;t als <hi rendition="#fr">Jungen;</hi> und dann als <hi rendition="#fr">Ge&#x017F;ellen;</hi><lb/>
einem Herrn u&#x0364;bergeben habe; &#x017F;o i&#x017F;t dies ein zweymali-<lb/>
ger Verkauf; und mit Ablauf der be&#x017F;timmten Jahre fiel<lb/>
der Sohn in die va&#x0364;terliche Gewalt nothwendig zuru&#x0364;ck.<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">E 4</fw><fw place="bottom" type="catch">Nun</fw><lb/></note>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[71/0101] erſter Abſchnitt. §. 37. Noch einige Anmerkungen nebſt dem Schluß. Dieſes Meiſter-Recht ſcheinet zugleich den Sohn von der vaͤterlichen Gewalt befreyet; ⁽a⁾ und ihm die Stimm-Gerechtigkeit in der oͤffentlichen Ver- ſamlung erworben zu haben; wenn er zugleich zu dem Eigenthum einer Allode gelangte. Daher es oͤffent- lich ⁽b⁾ ertheilet werden muſte. Unſre heutigen Rit- ter-Orden ſind eine Nachahmung davon. Der Novitiat ſtellet die Lehr-Jahre fuͤr; und die drey Feld-Zuͤge ſind die alten Ebentheuer. Jch darf aber dieſes nicht weiter verfolgen. Zu meinem Endzweck iſt es genug den gemeinen Heerbann von dem Gefolge der Edlen; und in dieſem Gefolge wiederum die Ritterliche Zunft von der eigentlichen Dienſtfolge unterſchieden zu ha- ben. Es konnte einer dienen ohne Ritter zu ſeyn; und es konnte einer Ritter ſeyn und doch noch im Ver- bunde oder Dienſte beharren, nachdem es ſeine Um- ſtaͤnde zulieſſen. ⁽a⁾ Die Verordnung des Romulus, wodurch einem Vater erlaubt wurde ſeinen Sohn dreymal zu verkaufen. S. DION. HAL. XI. 28. mag hieraus erlaͤutert werden. BYNKERSH. de jure occ. lib. c. 1 T. II. opp. fuͤhlt die Nothwendigkeit einer Hypotheſe, daß dieſer Verkauf nur auf gewiſſe Zeit gegolten haben muͤſſe. Allein dies iſt nicht genug zu jener allgemeinen Verordnung. Man nehme aber an, daß insgemein ein jeder Vater ſein Kind erſt als Jungen; und dann als Geſellen; einem Herrn uͤbergeben habe; ſo iſt dies ein zweymali- ger Verkauf; und mit Ablauf der beſtimmten Jahre fiel der Sohn in die vaͤterliche Gewalt nothwendig zuruͤck. Nun E 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/101
Zitationshilfe: Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_osnabrueck_1768/101>, abgerufen am 22.11.2024.