Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.erster Abschnitt. Allein alle diese besondern Beziehungen machen diegemeine (d) Landes-Versamlung nicht aus, welche der Bischof als beliehener Richter oder Herzog der Gemeinen beruft, und deren wahrer Gegenstand nicht das Kirchen-Orbar, (e) nicht die Allode, nicht das Lehn, sondern das gemeine Wehr-gut, und dessen Vertheidigung in den öffentlichen Lasten ist. Daß die Wehre jetzt vielfältig von dem Hofe getrennet ist, und einem geistlichen, adlichen oder bürgerlichen Gutsherrn gehöret; und daß jene Neben-Verbindun- gen in der allgemeinen Versamlung drey Stände veranlasset haben; sind wol eben so zufällige Umstän- de, als daß die Edelleute Ritter; und bloß gewisse Häuser (f) Landtags-fähig geworden sind. Jene drey Stände sind zwar lange gewesen und lange hat jeder seinen besondern Zirkel gehabt. Jn der gemeinen Versamlung aber sind sie wie in der Mark bloß als Gutsherrn für ihre Wehren erschienen; und diesen Leitfaden werde ich in der Geschichte folgen. (a) Jch verstehe darunter diejenige so von dem Kirchen-Or- bar ihr Lehn bekommen haben. Diese sind auch natür- licher Weise die ältesten; und nach ihrem Nahmen wer- den sie jetzt alle Ritterliche Dienstleute der Kir- chen genannt. (b) Denen er von den Regalien wiederum etwas verliehen. (c) Lehne an Dienstmanns-statt, dergleichen 2/3 von den Os- nabrückischen sind, wird es nur wie mich dünkt, dies- seits der Weser geben. Denn jenseits spricht mehren- theils der Edelmann auf dem Landtage für ganze verlie- hene Rollen oder Gerichts-Dörfer; an statt daß er hier für einzelne eigne Wehren spricht, worunter oft von funfzigen nur ein einziger Lehn, und gleichsam die Pen- sion ist, womit man ihn, ehe die Landes-Hoheit bekannt H 2
erſter Abſchnitt. Allein alle dieſe beſondern Beziehungen machen diegemeine (d) Landes-Verſamlung nicht aus, welche der Biſchof als beliehener Richter oder Herzog der Gemeinen beruft, und deren wahrer Gegenſtand nicht das Kirchen-Orbar, (e) nicht die Allode, nicht das Lehn, ſondern das gemeine Wehr-gut, und deſſen Vertheidigung in den oͤffentlichen Laſten iſt. Daß die Wehre jetzt vielfaͤltig von dem Hofe getrennet iſt, und einem geiſtlichen, adlichen oder buͤrgerlichen Gutsherrn gehoͤret; und daß jene Neben-Verbindun- gen in der allgemeinen Verſamlung drey Staͤnde veranlaſſet haben; ſind wol eben ſo zufaͤllige Umſtaͤn- de, als daß die Edelleute Ritter; und bloß gewiſſe Haͤuſer (f) Landtags-faͤhig geworden ſind. Jene drey Staͤnde ſind zwar lange geweſen und lange hat jeder ſeinen beſondern Zirkel gehabt. Jn der gemeinen Verſamlung aber ſind ſie wie in der Mark bloß als Gutsherrn fuͤr ihre Wehren erſchienen; und dieſen Leitfaden werde ich in der Geſchichte folgen. (a) Jch verſtehe darunter diejenige ſo von dem Kirchen-Or- bar ihr Lehn bekommen haben. Dieſe ſind auch natuͤr- licher Weiſe die aͤlteſten; und nach ihrem Nahmen wer- den ſie jetzt alle Ritterliche Dienſtleute der Kir- chen genannt. (b) Denen er von den Regalien wiederum etwas verliehen. (c) Lehne an Dienſtmanns-ſtatt, dergleichen ⅔ von den Os- nabruͤckiſchen ſind, wird es nur wie mich duͤnkt, dies- ſeits der Weſer geben. Denn jenſeits ſpricht mehren- theils der Edelmann auf dem Landtage fuͤr ganze verlie- hene Rollen oder Gerichts-Doͤrfer; an ſtatt daß er hier fuͤr einzelne eigne Wehren ſpricht, worunter oft von funfzigen nur ein einziger Lehn, und gleichſam die Pen- ſion iſt, womit man ihn, ehe die Landes-Hoheit bekannt H 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0145" n="115"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">erſter Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Allein alle dieſe beſondern Beziehungen machen die<lb/> gemeine <note place="end" n="(d)"/> Landes-Verſamlung nicht aus, welche<lb/> der Biſchof als beliehener Richter oder Herzog der<lb/> Gemeinen beruft, und deren wahrer Gegenſtand nicht<lb/> das Kirchen-Orbar, <note place="end" n="(e)"/> nicht die Allode, nicht das<lb/> Lehn, ſondern das gemeine Wehr-gut, und deſſen<lb/> Vertheidigung in den oͤffentlichen Laſten iſt. Daß<lb/> die Wehre jetzt vielfaͤltig von dem Hofe getrennet iſt,<lb/> und einem geiſtlichen, adlichen oder buͤrgerlichen<lb/> Gutsherrn gehoͤret; und daß jene Neben-Verbindun-<lb/> gen in der allgemeinen Verſamlung drey Staͤnde<lb/> veranlaſſet haben; ſind wol eben ſo zufaͤllige Umſtaͤn-<lb/> de, als daß die Edelleute Ritter; und bloß gewiſſe<lb/> Haͤuſer <note place="end" n="(f)"/> Landtags-faͤhig geworden ſind. Jene<lb/> drey Staͤnde ſind zwar lange geweſen und lange hat<lb/> jeder ſeinen beſondern Zirkel gehabt. Jn der gemeinen<lb/> Verſamlung aber ſind ſie wie in der Mark bloß als<lb/> Gutsherrn fuͤr ihre Wehren erſchienen; und dieſen<lb/> Leitfaden werde ich in der Geſchichte folgen.</p><lb/> <note place="end" n="(a)">Jch verſtehe darunter diejenige ſo von dem Kirchen-Or-<lb/> bar ihr Lehn bekommen haben. Dieſe ſind auch natuͤr-<lb/> licher Weiſe die aͤlteſten; und nach ihrem Nahmen wer-<lb/> den ſie jetzt alle <hi rendition="#fr">Ritterliche Dienſtleute der Kir-<lb/> chen</hi> genannt.</note><lb/> <note place="end" n="(b)">Denen er von den Regalien wiederum etwas verliehen.</note><lb/> <note place="end" n="(c)">Lehne an Dienſtmanns-ſtatt, dergleichen ⅔ von den Os-<lb/> nabruͤckiſchen ſind, wird es nur wie mich duͤnkt, dies-<lb/> ſeits der Weſer geben. Denn jenſeits ſpricht mehren-<lb/> theils der Edelmann auf dem Landtage fuͤr ganze verlie-<lb/> hene Rollen oder Gerichts-Doͤrfer; an ſtatt daß er hier<lb/> fuͤr einzelne eigne Wehren ſpricht, worunter oft von<lb/> funfzigen nur ein einziger Lehn, und gleichſam die Pen-<lb/> ſion iſt, womit man ihn, ehe die Landes-Hoheit bekannt<lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 2</fw><fw place="bottom" type="catch">war,</fw><lb/></note> </div> </div> </body> </text> </TEI> [115/0145]
erſter Abſchnitt.
Allein alle dieſe beſondern Beziehungen machen die
gemeine
⁽d⁾
Landes-Verſamlung nicht aus, welche
der Biſchof als beliehener Richter oder Herzog der
Gemeinen beruft, und deren wahrer Gegenſtand nicht
das Kirchen-Orbar,
⁽e⁾
nicht die Allode, nicht das
Lehn, ſondern das gemeine Wehr-gut, und deſſen
Vertheidigung in den oͤffentlichen Laſten iſt. Daß
die Wehre jetzt vielfaͤltig von dem Hofe getrennet iſt,
und einem geiſtlichen, adlichen oder buͤrgerlichen
Gutsherrn gehoͤret; und daß jene Neben-Verbindun-
gen in der allgemeinen Verſamlung drey Staͤnde
veranlaſſet haben; ſind wol eben ſo zufaͤllige Umſtaͤn-
de, als daß die Edelleute Ritter; und bloß gewiſſe
Haͤuſer
⁽f⁾
Landtags-faͤhig geworden ſind. Jene
drey Staͤnde ſind zwar lange geweſen und lange hat
jeder ſeinen beſondern Zirkel gehabt. Jn der gemeinen
Verſamlung aber ſind ſie wie in der Mark bloß als
Gutsherrn fuͤr ihre Wehren erſchienen; und dieſen
Leitfaden werde ich in der Geſchichte folgen.
⁽a⁾ Jch verſtehe darunter diejenige ſo von dem Kirchen-Or-
bar ihr Lehn bekommen haben. Dieſe ſind auch natuͤr-
licher Weiſe die aͤlteſten; und nach ihrem Nahmen wer-
den ſie jetzt alle Ritterliche Dienſtleute der Kir-
chen genannt.
⁽b⁾ Denen er von den Regalien wiederum etwas verliehen.
⁽c⁾ Lehne an Dienſtmanns-ſtatt, dergleichen ⅔ von den Os-
nabruͤckiſchen ſind, wird es nur wie mich duͤnkt, dies-
ſeits der Weſer geben. Denn jenſeits ſpricht mehren-
theils der Edelmann auf dem Landtage fuͤr ganze verlie-
hene Rollen oder Gerichts-Doͤrfer; an ſtatt daß er hier
fuͤr einzelne eigne Wehren ſpricht, worunter oft von
funfzigen nur ein einziger Lehn, und gleichſam die Pen-
ſion iſt, womit man ihn, ehe die Landes-Hoheit bekannt
war,
H 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |