Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte eben so sagte man auch Touf dafür, wie sich solchesbey den deutschen Dichtern des XII und XIII. Saec. fin- det. Und davon ist meiner Meinung nach auch Touf- haupt oder der Tiuph-had, dessen in LL. Wisigotho- rum oft gedacht ist, entstanden. (d) Jetzt spricht man zwar von Bauerhöfen; nachdem das Wort Hof einen weitern Begrif erhalten hat. Wobey man doch noch anfänglich sagte: domos vel mansiones quas abusive curtes vocamus. HERIMAN. de restaur. S. Mart. Torn. c. 71; und überhaupt fühlt man die Ver- legenheit der Lateiner des neunten und zehnten Jahr- hunderts einen Bauerhof in ihrer Sprache auszudru- cken. Curia, curtis, praedium, heredium &c. hatten an- dre Bedeutungen. Daher wurde eine Zeitlang mansus und mansio dafür gebraucht. Bald darauf sagte man domus; wie denn in den hiesigen Urkunden des XII und XIII Jahrhunderts decima trium vel quatuor domorum oft vorkommt; welches jetzt oft den Zehntpflichtigen Ge- legenheit giebt, decimam praedialem in Abrede zu stellen. (e) Der Verfasser des historischen Berichts von der Reichs- Landvogtey in Schwaben S. II. §. 3. glaubt die Gow- grafen hätten dergleichen Vögte selbst verordnen können. Allein es gehörte dieses dem misso oder kayserlichen Re- präsentanten. CAPIT. III. ann. 805. §. 14; und man kann jenen Satz nicht behaupten ohne den Reichs-haupt- mann in einen gräflichen Diener zu verwandeln. Es hat dieses seinen grossen Einfluß auf die spätern kayser- lichen Erklärungen, daß die ministeriales principum den ministerialibus imperii gleich seyn sollten. Diese Erklä- rung geschahe zur Zeit, als die Reichs-Hauptleute durch die Vererbung der Herzogthümer und Grafschaften in fürstliche Dienste geriethen; und war eine Salvatio juris ministerialium, nicht aber ein neues privilegium. (f) Der Kirchen-vogt richtete unter Kaysers-bann; ver- muthlich auch viele andre Vögte, welche ein grosses Amt en chef erhalten hatten, welches sich nicht füglich zerreissen lassen wollte. S. §. 127. n. d. wie denn HEI- DER in seinem Bericht von Reichs-vogteyen p. 828. Oſnabruͤckſche Geſchichte eben ſo ſagte man auch Touf dafuͤr, wie ſich ſolchesbey den deutſchen Dichtern des XII und XIII. Sæc. fin- det. Und davon iſt meiner Meinung nach auch Touf- haupt oder der Tiuph-had, deſſen in LL. Wiſigotho- rum oft gedacht iſt, entſtanden. (d) Jetzt ſpricht man zwar von Bauerhoͤfen; nachdem das Wort Hof einen weitern Begrif erhalten hat. Wobey man doch noch anfaͤnglich ſagte: domos vel manſiones quas abuſive curtes vocamus. HERIMAN. de reſtaur. S. Mart. Torn. c. 71; und uͤberhaupt fuͤhlt man die Ver- legenheit der Lateiner des neunten und zehnten Jahr- hunderts einen Bauerhof in ihrer Sprache auszudru- cken. Curia, curtis, prædium, heredium &c. hatten an- dre Bedeutungen. Daher wurde eine Zeitlang manſus und manſio dafuͤr gebraucht. Bald darauf ſagte man domus; wie denn in den hieſigen Urkunden des XII und XIII Jahrhunderts decima trium vel quatuor domorum oft vorkommt; welches jetzt oft den Zehntpflichtigen Ge- legenheit giebt, decimam prædialem in Abrede zu ſtellen. (e) Der Verfaſſer des hiſtoriſchen Berichts von der Reichs- Landvogtey in Schwaben S. II. §. 3. glaubt die Gow- grafen haͤtten dergleichen Voͤgte ſelbſt verordnen koͤnnen. Allein es gehoͤrte dieſes dem miſſo oder kayſerlichen Re- praͤſentanten. CAPIT. III. ann. 805. §. 14; und man kann jenen Satz nicht behaupten ohne den Reichs-haupt- mann in einen graͤflichen Diener zu verwandeln. Es hat dieſes ſeinen groſſen Einfluß auf die ſpaͤtern kayſer- lichen Erklaͤrungen, daß die miniſteriales principum den miniſterialibus imperii gleich ſeyn ſollten. Dieſe Erklaͤ- rung geſchahe zur Zeit, als die Reichs-Hauptleute durch die Vererbung der Herzogthuͤmer und Grafſchaften in fuͤrſtliche Dienſte geriethen; und war eine Salvatio juris miniſterialium, nicht aber ein neues privilegium. (f) Der Kirchen-vogt richtete unter Kayſers-bann; ver- muthlich auch viele andre Voͤgte, welche ein groſſes Amt en chef erhalten hatten, welches ſich nicht fuͤglich zerreiſſen laſſen wollte. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽c⁾
eben ſo ſagte man auch Touf dafuͤr, wie ſich ſolches
bey den deutſchen Dichtern des XII und XIII. Sæc. fin-
det. Und davon iſt meiner Meinung nach auch Touf-
haupt oder der Tiuph-had, deſſen in LL. Wiſigotho-
rum oft gedacht iſt, entſtanden.
⁽d⁾ Jetzt ſpricht man zwar von Bauerhoͤfen; nachdem das
Wort Hof einen weitern Begrif erhalten hat. Wobey
man doch noch anfaͤnglich ſagte: domos vel manſiones
quas abuſive curtes vocamus. HERIMAN. de reſtaur. S.
Mart. Torn. c. 71; und uͤberhaupt fuͤhlt man die Ver-
legenheit der Lateiner des neunten und zehnten Jahr-
hunderts einen Bauerhof in ihrer Sprache auszudru-
cken. Curia, curtis, prædium, heredium &c. hatten an-
dre Bedeutungen. Daher wurde eine Zeitlang manſus
und manſio dafuͤr gebraucht. Bald darauf ſagte man
domus; wie denn in den hieſigen Urkunden des XII und
XIII Jahrhunderts decima trium vel quatuor domorum
oft vorkommt; welches jetzt oft den Zehntpflichtigen Ge-
legenheit giebt, decimam prædialem in Abrede zu ſtellen.
⁽e⁾ Der Verfaſſer des hiſtoriſchen Berichts von der Reichs-
Landvogtey in Schwaben S. II. §. 3. glaubt die Gow-
grafen haͤtten dergleichen Voͤgte ſelbſt verordnen koͤnnen.
Allein es gehoͤrte dieſes dem miſſo oder kayſerlichen Re-
praͤſentanten. CAPIT. III. ann. 805. §. 14; und man
kann jenen Satz nicht behaupten ohne den Reichs-haupt-
mann in einen graͤflichen Diener zu verwandeln. Es
hat dieſes ſeinen groſſen Einfluß auf die ſpaͤtern kayſer-
lichen Erklaͤrungen, daß die miniſteriales principum den
miniſterialibus imperii gleich ſeyn ſollten. Dieſe Erklaͤ-
rung geſchahe zur Zeit, als die Reichs-Hauptleute durch
die Vererbung der Herzogthuͤmer und Grafſchaften in
fuͤrſtliche Dienſte geriethen; und war eine Salvatio juris
miniſterialium, nicht aber ein neues privilegium.
⁽f⁾ Der Kirchen-vogt richtete unter Kayſers-bann; ver-
muthlich auch viele andre Voͤgte, welche ein groſſes
Amt en chef erhalten hatten, welches ſich nicht fuͤglich
zerreiſſen laſſen wollte. S. §. 127. n. d. wie denn HEI-
DER in ſeinem Bericht von Reichs-vogteyen p. 828.
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