Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte hörigen Leuten nicht ebenbürtig gewesen seyn würde.Es heißt daher auch noch in den Hof-rollen, daß sie kei- nen Leib-eignen unter sich dulden wollen; doch ist später, da die Hof-versamlungen ins Stecken gerathen; mithin das Klopps-recht verdunkelt worden, vielfältig ein an- ders facto geschehn. S. §. 47. n. c. (e) Es wäre eine unwahrscheinliche Hypothese, wenn man annehmen wollte, daß Carl der Grosse in jeder Edel- vögtey einen Besitzer von seinem Hofe vertrieben, und statt seiner einen aus dem alten Stamme der Edlen dar- auf gesetzt hätte: oder daß die Edel-vögte zuerst unan- gesessene Hauptleute gewesen, und jene Höfe an sich ge- bracht hätten. Ersters könnte so scheinen, weil der Kay- ser Ludovicus pius curtem in Tissene suam nennt; S. §. 49. n. f. und letzters weil die advocati, wenn sie nicht gut waren, vom Kayser ab- und andre an ihre Stelle gesetzt werden konnten. Allein jenes kann füglich einen andern Sinn haben, indem eine curia imperii auch curia imperatoris genannt werden kann; und dieses beweißt eigentlich nur, daß es mehrere Höfe gegeben, wovon der Eigenthümer Edelvogt werden können. (f) Jn dem Jagd-Protocoll v. J. 1652 rechnen diejenigen, welche sich allgemeiner Gründe bedienen, die Jagd zu den Rechten des Adels und der Gutsherrlichkeit, indem sie so weit jagen zu dürfen behaupten, als sie Eigenbe- hörige liegen haben. Dieser Grundsatz wird fast durch- gehends gebraucht; und gleicht einer allgemeinen Sage. Weil nun die jetzt so genannte adliche Gutsherrlichkeit eigentlich dasjenige ist, was ich die Wehr nenne, indem sie sich von andern Gutsherrlichkeiten, als z. E. wenn der Leut einen After-leut hatte S. LEX FRIS. tit. XI. unterscheidet; so halte ich es sehr wahrscheinlich, daß die Jagd überall mit der Wehr verknüpft gewesen. S. §. 6. (g) Die Rhedemeyer im Amte Fürstenau sind insgemein verpflichtet dem Bischöflichen Jäger die Atzung zu ge- ben; junge Hunde von der Hof-jagd zu füttern etc. wel- ches meiner Meinung nach daher rührt, daß der Bischof Oſnabruͤckſche Geſchichte hoͤrigen Leuten nicht ebenbuͤrtig geweſen ſeyn wuͤrde.Es heißt daher auch noch in den Hof-rollen, daß ſie kei- nen Leib-eignen unter ſich dulden wollen; doch iſt ſpaͤter, da die Hof-verſamlungen ins Stecken gerathen; mithin das Klopps-recht verdunkelt worden, vielfaͤltig ein an- ders facto geſchehn. S. §. 47. n. c. (e) Es waͤre eine unwahrſcheinliche Hypotheſe, wenn man annehmen wollte, daß Carl der Groſſe in jeder Edel- voͤgtey einen Beſitzer von ſeinem Hofe vertrieben, und ſtatt ſeiner einen aus dem alten Stamme der Edlen dar- auf geſetzt haͤtte: oder daß die Edel-voͤgte zuerſt unan- geſeſſene Hauptleute geweſen, und jene Hoͤfe an ſich ge- bracht haͤtten. Erſters koͤnnte ſo ſcheinen, weil der Kay- ſer Ludovicus pius curtem in Tiſſene ſuam nennt; S. §. 49. n. f. und letzters weil die advocati, wenn ſie nicht gut waren, vom Kayſer ab- und andre an ihre Stelle geſetzt werden konnten. Allein jenes kann fuͤglich einen andern Sinn haben, indem eine curia imperii auch curia imperatoris genannt werden kann; und dieſes beweißt eigentlich nur, daß es mehrere Hoͤfe gegeben, wovon der Eigenthuͤmer Edelvogt werden koͤnnen. (f) Jn dem Jagd-Protocoll v. J. 1652 rechnen diejenigen, welche ſich allgemeiner Gruͤnde bedienen, die Jagd zu den Rechten des Adels und der Gutsherrlichkeit, indem ſie ſo weit jagen zu duͤrfen behaupten, als ſie Eigenbe- hoͤrige liegen haben. Dieſer Grundſatz wird faſt durch- gehends gebraucht; und gleicht einer allgemeinen Sage. Weil nun die jetzt ſo genannte adliche Gutsherrlichkeit eigentlich dasjenige iſt, was ich die Wehr nenne, indem ſie ſich von andern Gutsherrlichkeiten, als z. E. wenn der Leut einen After-leut hatte S. LEX FRIS. tit. XI. unterſcheidet; ſo halte ich es ſehr wahrſcheinlich, daß die Jagd uͤberall mit der Wehr verknuͤpft geweſen. S. §. 6. (g) Die Rhedemeyer im Amte Fuͤrſtenau ſind insgemein verpflichtet dem Biſchoͤflichen Jaͤger die Atzung zu ge- ben; junge Hunde von der Hof-jagd zu fuͤttern ꝛc. wel- ches meiner Meinung nach daher ruͤhrt, daß der Biſchof <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <note place="end" n="(d)"><pb facs="#f0306" n="276"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Oſnabruͤckſche Geſchichte</hi></fw><lb/> hoͤrigen Leuten nicht ebenbuͤrtig geweſen ſeyn wuͤrde.<lb/> Es heißt daher auch noch in den Hof-rollen, daß ſie kei-<lb/> nen Leib-eignen unter ſich dulden wollen; doch iſt ſpaͤter,<lb/> da die Hof-verſamlungen ins Stecken gerathen; mithin<lb/> das Klopps-recht verdunkelt worden, vielfaͤltig ein an-<lb/> ders <hi rendition="#aq">facto</hi> geſchehn. 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Oſnabruͤckſche Geſchichte
⁽d⁾
hoͤrigen Leuten nicht ebenbuͤrtig geweſen ſeyn wuͤrde.
Es heißt daher auch noch in den Hof-rollen, daß ſie kei-
nen Leib-eignen unter ſich dulden wollen; doch iſt ſpaͤter,
da die Hof-verſamlungen ins Stecken gerathen; mithin
das Klopps-recht verdunkelt worden, vielfaͤltig ein an-
ders facto geſchehn. S. §. 47. n. c.
⁽e⁾ Es waͤre eine unwahrſcheinliche Hypotheſe, wenn man
annehmen wollte, daß Carl der Groſſe in jeder Edel-
voͤgtey einen Beſitzer von ſeinem Hofe vertrieben, und
ſtatt ſeiner einen aus dem alten Stamme der Edlen dar-
auf geſetzt haͤtte: oder daß die Edel-voͤgte zuerſt unan-
geſeſſene Hauptleute geweſen, und jene Hoͤfe an ſich ge-
bracht haͤtten. Erſters koͤnnte ſo ſcheinen, weil der Kay-
ſer Ludovicus pius curtem in Tiſſene ſuam nennt; S. §.
49. n. f. und letzters weil die advocati, wenn ſie nicht
gut waren, vom Kayſer ab- und andre an ihre Stelle
geſetzt werden konnten. Allein jenes kann fuͤglich einen
andern Sinn haben, indem eine curia imperii auch curia
imperatoris genannt werden kann; und dieſes beweißt
eigentlich nur, daß es mehrere Hoͤfe gegeben, wovon der
Eigenthuͤmer Edelvogt werden koͤnnen.
⁽f⁾ Jn dem Jagd-Protocoll v. J. 1652 rechnen diejenigen,
welche ſich allgemeiner Gruͤnde bedienen, die Jagd zu
den Rechten des Adels und der Gutsherrlichkeit, indem
ſie ſo weit jagen zu duͤrfen behaupten, als ſie Eigenbe-
hoͤrige liegen haben. Dieſer Grundſatz wird faſt durch-
gehends gebraucht; und gleicht einer allgemeinen Sage.
Weil nun die jetzt ſo genannte adliche Gutsherrlichkeit
eigentlich dasjenige iſt, was ich die Wehr nenne, indem
ſie ſich von andern Gutsherrlichkeiten, als z. E. wenn
der Leut einen After-leut hatte S. LEX FRIS. tit. XI.
unterſcheidet; ſo halte ich es ſehr wahrſcheinlich, daß
die Jagd uͤberall mit der Wehr verknuͤpft geweſen. S.
§. 6.
⁽g⁾ Die Rhedemeyer im Amte Fuͤrſtenau ſind insgemein
verpflichtet dem Biſchoͤflichen Jaͤger die Atzung zu ge-
ben; junge Hunde von der Hof-jagd zu fuͤttern ꝛc. wel-
ches meiner Meinung nach daher ruͤhrt, daß der Biſchof
die
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