Möser, Justus: Osnabrückische Geschichte. Osnabrück, 1768.Osnabrücksche Geschichte oder Land-Frieden (c) errichtete und einen König;oder die allgemeine National-Versamlung zu dessen Handhabung erwählete. Hier unterwarf er sich dem National-Abschiede welchen er mit bewilligt hatte; fiel in den Unfrieden, wenn er sich der verabredeten Genugthuung wegerte; und der Richter der Nation oder der König verfuhr gegen ihn, wie der Richter einer Mannie gegen den Mann oder Wehren. Die geringe Anzahl der Edlen und ihre Entfernung (d) aus einander machte besondre jährliche fest-stehende edle Versamlungen zum Recht-weisen unnöthig. Sie konnten also nicht anders als bey der allgemeinen National- (e) Versamlung; und bey dieser lediglich über den Bruch eines Gottes- Königs- oder Land- Friedens besprochen werden. Daher mogten sie sich in den übrigen Fällen (f) durch die Waffen und durch Austräge scheiden; und endlich mit dem Ein- lager diejenige Unsicherheit heben, welche aus dem Mangel eines Obrigkeitlichen Zwangs nothwendig entstehen muste. (a) Beym TACIT. in G. 13. kömmt zwar schon eine insigni[s] nobilitas vor. Allein jeder Nobilis hätte allezeit nur einen Sohn und Nachfolger haben müssen; wenn nicht so gleich im dritten und vierten Glied der Besitzer der Allode ei- nen grossen Vorzug vor seinen irrenden Vettern erhalten sollen. In Gallia eorum hominum qui aliquo sunt numero atque honore genera sunt duo alterum est Druidum alterum cst equitum. CAES. de B. G. VI. Aus diesen beyden Quellen muß so wohl der hohe als niedre Adel entsprungen seyn. (b) Es ist dieses eine nothwendige und unentbehrliche Hypo- these; die nachfolgende Carolingische Regiments-Rolle ist gerade die Mannliste in der ältern Mannie gewesen. Und ich werde zeigen, daß der Adel von Carl dem Grossen nicht entollirt wurde. (c) Das
Oſnabruͤckſche Geſchichte oder Land-Frieden (c) errichtete und einen Koͤnig;oder die allgemeine National-Verſamlung zu deſſen Handhabung erwaͤhlete. Hier unterwarf er ſich dem National-Abſchiede welchen er mit bewilligt hatte; fiel in den Unfrieden, wenn er ſich der verabredeten Genugthuung wegerte; und der Richter der Nation oder der Koͤnig verfuhr gegen ihn, wie der Richter einer Mannie gegen den Mann oder Wehren. Die geringe Anzahl der Edlen und ihre Entfernung (d) aus einander machte beſondre jaͤhrliche feſt-ſtehende edle Verſamlungen zum Recht-weiſen unnoͤthig. Sie konnten alſo nicht anders als bey der allgemeinen National- (e) Verſamlung; und bey dieſer lediglich uͤber den Bruch eines Gottes- Koͤnigs- oder Land- Friedens beſprochen werden. Daher mogten ſie ſich in den uͤbrigen Faͤllen (f) durch die Waffen und durch Austraͤge ſcheiden; und endlich mit dem Ein- lager diejenige Unſicherheit heben, welche aus dem Mangel eines Obrigkeitlichen Zwangs nothwendig entſtehen muſte. (a) Beym TACIT. in G. 13. koͤmmt zwar ſchon eine inſigni[ſ] nobilitas vor. Allein jeder Nobilis haͤtte allezeit nur einen Sohn und Nachfolger haben muͤſſen; wenn nicht ſo gleich im dritten und vierten Glied der Beſitzer der Allode ei- nen groſſen Vorzug vor ſeinen irrenden Vettern erhalten ſollen. In Gallia eorum hominum qui aliquo ſunt numero atque honore genera ſunt duo alterum eſt Druidum alterum cſt equitum. CAES. de B. G. VI. Aus dieſen beyden Quellen muß ſo wohl der hohe als niedre Adel entſprungen ſeyn. (b) Es iſt dieſes eine nothwendige und unentbehrliche Hypo- theſe; die nachfolgende Carolingiſche Regiments-Rolle iſt gerade die Mannliſte in der aͤltern Mannie geweſen. Und ich werde zeigen, daß der Adel von Carl dem Groſſen nicht entollirt wurde. (c) Das
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Oſnabruͤckſche Geſchichte
oder Land-Frieden
⁽c⁾
errichtete und einen Koͤnig;
oder die allgemeine National-Verſamlung zu deſſen
Handhabung erwaͤhlete. Hier unterwarf er ſich dem
National-Abſchiede welchen er mit bewilligt hatte;
fiel in den Unfrieden, wenn er ſich der verabredeten
Genugthuung wegerte; und der Richter der Nation
oder der Koͤnig verfuhr gegen ihn, wie der Richter
einer Mannie gegen den Mann oder Wehren. Die
geringe Anzahl der Edlen und ihre Entfernung
⁽d⁾
aus einander machte beſondre jaͤhrliche feſt-ſtehende
edle Verſamlungen zum Recht-weiſen unnoͤthig. Sie
konnten alſo nicht anders als bey der allgemeinen
National-
⁽e⁾
Verſamlung; und bey dieſer lediglich
uͤber den Bruch eines Gottes- Koͤnigs- oder Land-
Friedens beſprochen werden. Daher mogten ſie ſich
in den uͤbrigen Faͤllen
⁽f⁾
durch die Waffen und
durch Austraͤge ſcheiden; und endlich mit dem Ein-
lager diejenige Unſicherheit heben, welche aus dem
Mangel eines Obrigkeitlichen Zwangs nothwendig
entſtehen muſte.
⁽a⁾ Beym TACIT. in G. 13. koͤmmt zwar ſchon eine inſigniſ
nobilitas vor. Allein jeder Nobilis haͤtte allezeit nur einen
Sohn und Nachfolger haben muͤſſen; wenn nicht ſo gleich
im dritten und vierten Glied der Beſitzer der Allode ei-
nen groſſen Vorzug vor ſeinen irrenden Vettern erhalten
ſollen. In Gallia eorum hominum qui aliquo ſunt numero
atque honore genera ſunt duo alterum eſt Druidum alterum
cſt equitum. CAES. de B. G. VI. Aus dieſen beyden Quellen
muß ſo wohl der hohe als niedre Adel entſprungen ſeyn.
⁽b⁾ Es iſt dieſes eine nothwendige und unentbehrliche Hypo-
theſe; die nachfolgende Carolingiſche Regiments-Rolle
iſt gerade die Mannliſte in der aͤltern Mannie geweſen.
Und ich werde zeigen, daß der Adel von Carl dem Groſſen
nicht entollirt wurde.
(c) Das
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