Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.Gedanken über die Mittel, den übermäßigen wahrscheinlichen Fällen vertheidigen und Nachbarngleich thun zu können. Ein solches Erlaßjahr würde aber dem Schuldner nicht Ich folge hierinn abermals dem mosaischen Plan. Die- Würden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur an
Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen wahrſcheinlichen Faͤllen vertheidigen und Nachbarngleich thun zu koͤnnen. Ein ſolches Erlaßjahr wuͤrde aber dem Schuldner nicht Ich folge hierinn abermals dem moſaiſchen Plan. Die- Wuͤrden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur an
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <list> <item><pb facs="#f0162" n="144"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen</hi></fw><lb/> wahrſcheinlichen Faͤllen vertheidigen und Nachbarn<lb/> gleich thun zu koͤnnen.</item> </list><lb/> <p>Ein ſolches Erlaßjahr wuͤrde aber dem Schuldner nicht<lb/> genug fruchten, wenn er nach deſſen Verlauf mit leerer Hand<lb/> wieder aufs Erbe ziehen ſollte. Er wuͤrde ſich ſo fort um<lb/> das noͤthige Vieh- und Feldgeraͤthe anzuſchaffen in neuen<lb/> Schulden ſtuͤrzen muͤſſen, und bey dem annoch friſchen An-<lb/> denken ſeines vorigen Verfalls ſchwerlich den noͤthigen Cre-<lb/> dit dazu finden, mithin zu falſchen Umſchlaͤgen ſchreiten muͤſ-<lb/> ſen. Es ſoll alſo die Verheurung noch vier Jahre dauren,<lb/> und das darinn aufkounnende Geld zur Haus- und Feldruͤſtung<lb/> wieder verwendet werden.</p><lb/> <p>Ich folge hierinn abermals dem moſaiſchen Plan. Die-<lb/> ſer große Geſetzgeber, beſorgte die mehrſten Iſraeliten, welche<lb/> nach Verlauf von 6 Jahren ihr Buͤrgerrecht wieder erhielten.</p><lb/> <p>Wuͤrden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur<lb/> neuen Anlage fehlten, die fortdaurende Knechtſchaft der Frey-<lb/> heit vorziehen, und folglich die Kriegesrolle ganz verlaſſen,<lb/> dieſerwegen verordnete er, daß alle Iſraeliten, worunter aber<lb/> nach dem Coſtume und dem Charakter aller alten Geſetze,<lb/> (welche von dem heutigen <hi rendition="#fr">Unterthan</hi>, eine Benennung, wo-<lb/> durch alles was zur Menſchheit gehoͤrt, in eine Claſſe gewor-<lb/> fen wird, nichts wiſſen,) blos die wuͤrklichen Rechtsgenoſſen<lb/> oder diejenigen, ſo das iſraelitiſche Buͤrgerrecht wuͤrklich hat-<lb/> ten, zu verſtehen ſind, im ſiebenden Jahre ihre Laͤnderey,<lb/> ihre Wieſen, ihre Weinberge, und ihr Vieh, dem Herrn eine<lb/> große Feyer halten laſſen ſollten. Sie durften alſo weder zu<lb/> ſaͤen noch zu erndten, und brauchten auch beydes nicht, weil<lb/> die Erndte vom ſechſten Jahr, da ſie fuͤr den gewoͤhnlichen<lb/> Haushalt gemacht war, ein Jahr weiter reichte, wenn dieſer<lb/> Haushalt ſich durch die Freylaſſung aller Knechte um die Haͤlfte<lb/> verminderte, und dieſe ſich ſelbſt fertig machen, auch was ſie<lb/> <fw place="bottom" type="catch">an</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [144/0162]
Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen
wahrſcheinlichen Faͤllen vertheidigen und Nachbarn
gleich thun zu koͤnnen.
Ein ſolches Erlaßjahr wuͤrde aber dem Schuldner nicht
genug fruchten, wenn er nach deſſen Verlauf mit leerer Hand
wieder aufs Erbe ziehen ſollte. Er wuͤrde ſich ſo fort um
das noͤthige Vieh- und Feldgeraͤthe anzuſchaffen in neuen
Schulden ſtuͤrzen muͤſſen, und bey dem annoch friſchen An-
denken ſeines vorigen Verfalls ſchwerlich den noͤthigen Cre-
dit dazu finden, mithin zu falſchen Umſchlaͤgen ſchreiten muͤſ-
ſen. Es ſoll alſo die Verheurung noch vier Jahre dauren,
und das darinn aufkounnende Geld zur Haus- und Feldruͤſtung
wieder verwendet werden.
Ich folge hierinn abermals dem moſaiſchen Plan. Die-
ſer große Geſetzgeber, beſorgte die mehrſten Iſraeliten, welche
nach Verlauf von 6 Jahren ihr Buͤrgerrecht wieder erhielten.
Wuͤrden aus Noth, und weil ihnen alle Mittel zur
neuen Anlage fehlten, die fortdaurende Knechtſchaft der Frey-
heit vorziehen, und folglich die Kriegesrolle ganz verlaſſen,
dieſerwegen verordnete er, daß alle Iſraeliten, worunter aber
nach dem Coſtume und dem Charakter aller alten Geſetze,
(welche von dem heutigen Unterthan, eine Benennung, wo-
durch alles was zur Menſchheit gehoͤrt, in eine Claſſe gewor-
fen wird, nichts wiſſen,) blos die wuͤrklichen Rechtsgenoſſen
oder diejenigen, ſo das iſraelitiſche Buͤrgerrecht wuͤrklich hat-
ten, zu verſtehen ſind, im ſiebenden Jahre ihre Laͤnderey,
ihre Wieſen, ihre Weinberge, und ihr Vieh, dem Herrn eine
große Feyer halten laſſen ſollten. Sie durften alſo weder zu
ſaͤen noch zu erndten, und brauchten auch beydes nicht, weil
die Erndte vom ſechſten Jahr, da ſie fuͤr den gewoͤhnlichen
Haushalt gemacht war, ein Jahr weiter reichte, wenn dieſer
Haushalt ſich durch die Freylaſſung aller Knechte um die Haͤlfte
verminderte, und dieſe ſich ſelbſt fertig machen, auch was ſie
an
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |