Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.Schulden der Unterthanen zu wehren. Last, als Gefängniß, Landesverweisung, schwere Geld- oderLeibesstrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermögend wer- den kann, seinen Hof zu vertheydigen, so die Abmeyerung nach der Eigenthumsordnung nach sich ziehen soll. Es kann also meines Ermessens mit allem Rechte ge- Wenn wir aber diese nützliche und in den deutschen Die Meynung, daß die Gläubiger gegen den abge- Wenn der Schuldner stirbt, und sich keiner zu seinem ein K 2
Schulden der Unterthanen zu wehren. Laſt, als Gefaͤngniß, Landesverweiſung, ſchwere Geld- oderLeibesſtrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermoͤgend wer- den kann, ſeinen Hof zu vertheydigen, ſo die Abmeyerung nach der Eigenthumsordnung nach ſich ziehen ſoll. Es kann alſo meines Ermeſſens mit allem Rechte ge- Wenn wir aber dieſe nuͤtzliche und in den deutſchen Die Meynung, daß die Glaͤubiger gegen den abge- Wenn der Schuldner ſtirbt, und ſich keiner zu ſeinem ein K 2
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Schulden der Unterthanen zu wehren.
Laſt, als Gefaͤngniß, Landesverweiſung, ſchwere Geld- oder
Leibesſtrafe, wodurch der Pachtpflichtige unvermoͤgend wer-
den kann, ſeinen Hof zu vertheydigen, ſo die Abmeyerung
nach der Eigenthumsordnung nach ſich ziehen ſoll.
Es kann alſo meines Ermeſſens mit allem Rechte ge-
ſchehen, daß ein Pachtpflichtiger, ſo bald ſich die Glaͤubiger
mit einer 8 jaͤhrigen Abnutzung nicht befriedigen wollen, als
ein Knecht ſeinen Glaͤubiger oder als unvermoͤgend dem Erbe
fuͤrzuſtehen, abgemeyert werde; und ſollte der Fall, da ihm
ſein Hofgewehr gepfaͤndet wuͤrde, ſofort als ein ſelbſt reden-
des Zeugniß ſeiner Unfaͤhigkeit laͤnger auf dem Hofe zu blei-
ben angeſehen werden. Wird doch der beſte Soldat aus
Reih und Glieder geſetzt, wenn er durch die ruͤhmlichſten
Wunden auſſer Stand geraͤth, ſein Gewehr gegen den Feind
zu fuͤhren.
Wenn wir aber dieſe nuͤtzliche und in den deutſchen
Rechten gegruͤndete Strenge auf der einen Seite einfuͤhren
wollen: ſo muͤſſen wir auch auf der andern einen nothwendi-
gen Schritt thun. Moſes hob mit dem ſiebenden Jahr alle
perſonal Action auf; und dies muͤſſen wir nach obigen Vor-
ſchlag mit dem zwoͤlften auch thun.
Die Meynung, daß die Glaͤubiger gegen den abge-
meyerten Schuldner eine ewige perſonal Action behalten, iſt
bisher angenommen, und ſelbſt durch die Landesgeſetze, wel-
che hierinn zu ſehr nach dem roͤmiſchen Fuß abgemeſſen ſind,
beguͤnſtiget worden. Sie iſt aber urſpruͤnglich bürgerlichen
nicht aber ländlichen Rechtens, und verdienet offenbar in An-
ſehung der letztern eingeſchraͤnkt zu werden.
Wenn der Schuldner ſtirbt, und ſich keiner zu ſeinem
Erben angiebt: ſo muͤſſen die Glaͤubiger zufrieden ſeyn, wenn
ſie auch nichts erhalten. Warum ſollte man alſo nicht durch
ein
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