Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.Gedanken über die Mittel, den übermäßigen ein Gesetz verordnen können, daß der Schuldner alles was erim 12 Jahr erwerben könnte, seinen Gläubigern hingeben, und ihnen allenfalls für Knecht dienen, hiernächst aber seine völlige persönliche Freyheit von allen Ansprüchen wieder er- langen solte. Vernunft, Billigkeit, Menschlichkeit, Reli- gion und Landeswohlfahrt scheinen ein solches Gesetz zu for- dern, damit ein Mitglied der Gesellschaft nicht auf seine ganze Lebenszeit ein Sclave seiner Gläubiger bleibe. Und wenn ein solches Gesetz für Landbesitzer gemacht würde: so könnte der Gutsherr seinen Hof, wann die Gläubiger sich nicht be- quemen wollen, auf 12 Mahljahre austhun, und hernach das Geblüt wieder aufs Erbe und zu Gnaden annehmen, ohne die Personalverfolgung der Gläubiger zu fürchten. Ein Land- besitzender Schuldner ist von dem Handelnden sehr unterschie- den. Dieser braucht viel Credit, und kann, nachdem er eine große Idee von seinen unsichtbaren Vermögen erweckt hat, einen großen Banquerott machen. Um diesen zu zwingen, läßt man die personal Action gegen ihn ewig dauren, wenn er sich nicht vergleichen kann. Allein die Gründe und Um- stände eines Pachtpflichtigen Ackermannes sind so verdeckt, kri- tisch und bedenklich nicht, und die Ewigkeit der personal Action ist gegen ihn eine unbillige und nicht genug überlegte Sache. Dem freyen Schuldner wird, wenn er sich und das Seinige den Gläubigern übergiebt, auf sichere Weise geholfen, dem abgemeyerten aber keine Leibzucht zur Competenz gelassen. Die Befreyung von allen personellen Ansprüchen nach einer gewissen Zeit wäre also gleichsam seine Competenz. Und was gewinnet der Gläubiger durch die Fortdauer seiner Forderung an der Person des Gläubigers? Nichts als ein unnützes Recht; der Schuldner verliert den Muth, und der Staat eine arbeit- same Hand. Ein
Gedanken uͤber die Mittel, den uͤbermaͤßigen ein Geſetz verordnen koͤnnen, daß der Schuldner alles was erim 12 Jahr erwerben koͤnnte, ſeinen Glaͤubigern hingeben, und ihnen allenfalls fuͤr Knecht dienen, hiernaͤchſt aber ſeine voͤllige perſoͤnliche Freyheit von allen Anſpruͤchen wieder er- langen ſolte. Vernunft, Billigkeit, Menſchlichkeit, Reli- gion und Landeswohlfahrt ſcheinen ein ſolches Geſetz zu for- dern, damit ein Mitglied der Geſellſchaft nicht auf ſeine ganze Lebenszeit ein Sclave ſeiner Glaͤubiger bleibe. Und wenn ein ſolches Geſetz fuͤr Landbeſitzer gemacht wuͤrde: ſo koͤnnte der Gutsherr ſeinen Hof, wann die Glaͤubiger ſich nicht be- quemen wollen, auf 12 Mahljahre austhun, und hernach das Gebluͤt wieder aufs Erbe und zu Gnaden annehmen, ohne die Perſonalverfolgung der Glaͤubiger zu fuͤrchten. Ein Land- beſitzender Schuldner iſt von dem Handelnden ſehr unterſchie- den. Dieſer braucht viel Credit, und kann, nachdem er eine große Idee von ſeinen unſichtbaren Vermoͤgen erweckt hat, einen großen Banquerott machen. Um dieſen zu zwingen, laͤßt man die perſonal Action gegen ihn ewig dauren, wenn er ſich nicht vergleichen kann. Allein die Gruͤnde und Um- ſtaͤnde eines Pachtpflichtigen Ackermannes ſind ſo verdeckt, kri- tiſch und bedenklich nicht, und die Ewigkeit der perſonal Action iſt gegen ihn eine unbillige und nicht genug uͤberlegte Sache. Dem freyen Schuldner wird, wenn er ſich und das Seinige den Glaͤubigern uͤbergiebt, auf ſichere Weiſe geholfen, dem abgemeyerten aber keine Leibzucht zur Competenz gelaſſen. Die Befreyung von allen perſonellen Anſpruͤchen nach einer gewiſſen Zeit waͤre alſo gleichſam ſeine Competenz. Und was gewinnet der Glaͤubiger durch die Fortdauer ſeiner Forderung an der Perſon des Glaͤubigers? Nichts als ein unnuͤtzes Recht; der Schuldner verliert den Muth, und der Staat eine arbeit- ſame Hand. Ein
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und ihnen allenfalls fuͤr Knecht dienen, hiernaͤchſt aber ſeine
voͤllige perſoͤnliche Freyheit von allen Anſpruͤchen wieder er-
langen ſolte. Vernunft, Billigkeit, Menſchlichkeit, Reli-
gion und Landeswohlfahrt ſcheinen ein ſolches Geſetz zu for-
dern, damit ein Mitglied der Geſellſchaft nicht auf ſeine ganze
Lebenszeit ein Sclave ſeiner Glaͤubiger bleibe. Und wenn
ein ſolches Geſetz fuͤr Landbeſitzer gemacht wuͤrde: ſo koͤnnte
der Gutsherr ſeinen Hof, wann die Glaͤubiger ſich nicht be-
quemen wollen, auf 12 Mahljahre austhun, und hernach
das Gebluͤt wieder aufs Erbe und zu Gnaden annehmen, ohne
die Perſonalverfolgung der Glaͤubiger zu fuͤrchten. Ein Land-
beſitzender Schuldner iſt von dem Handelnden ſehr unterſchie-
den. Dieſer braucht viel Credit, und kann, nachdem er eine
große Idee von ſeinen unſichtbaren Vermoͤgen erweckt hat,
einen großen Banquerott machen. Um dieſen zu zwingen,
laͤßt man die perſonal Action gegen ihn ewig dauren, wenn
er ſich nicht vergleichen kann. Allein die Gruͤnde und Um-
ſtaͤnde eines Pachtpflichtigen Ackermannes ſind ſo verdeckt, kri-
tiſch und bedenklich nicht, und die Ewigkeit der perſonal Action
iſt gegen ihn eine unbillige und nicht genug uͤberlegte Sache.
Dem freyen Schuldner wird, wenn er ſich und das Seinige
den Glaͤubigern uͤbergiebt, auf ſichere Weiſe geholfen, dem
abgemeyerten aber keine Leibzucht zur Competenz gelaſſen.
Die Befreyung von allen perſonellen Anſpruͤchen nach einer
gewiſſen Zeit waͤre alſo gleichſam ſeine Competenz. Und was
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