Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.in Städten, Flecken und Weichbilden. Amts- und Vogtshöfe vorhanden; und jene entstanden insge-mein an und neben einem Amtshofe oder einer Burg; und ob sie gleich, nachdem die sich daneben anbauende Handwer- ker und Krämer eine Mauer oder einen Bannkreis erhielten, mit darinn zu liegen kamen: so läßt sich doch leicht gedenken, daß das Amtsgut seine vollkommenste Freyheit behalten habe. Die dritte Ausnahme macht Burgmannsgut. Dieses Die vierte Ausnahme gründet sich auf alten Verglei- Zei-
in Staͤdten, Flecken und Weichbilden. Amts- und Vogtshoͤfe vorhanden; und jene entſtanden insge-mein an und neben einem Amtshofe oder einer Burg; und ob ſie gleich, nachdem die ſich daneben anbauende Handwer- ker und Kraͤmer eine Mauer oder einen Bannkreis erhielten, mit darinn zu liegen kamen: ſo laͤßt ſich doch leicht gedenken, daß das Amtsgut ſeine vollkommenſte Freyheit behalten habe. Die dritte Ausnahme macht Burgmannsgut. Dieſes Die vierte Ausnahme gruͤndet ſich auf alten Verglei- Zei-
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in Staͤdten, Flecken und Weichbilden.
Amts- und Vogtshoͤfe vorhanden; und jene entſtanden insge-
mein an und neben einem Amtshofe oder einer Burg; und
ob ſie gleich, nachdem die ſich daneben anbauende Handwer-
ker und Kraͤmer eine Mauer oder einen Bannkreis erhielten,
mit darinn zu liegen kamen: ſo laͤßt ſich doch leicht gedenken,
daß das Amtsgut ſeine vollkommenſte Freyheit behalten habe.
Die dritte Ausnahme macht Burgmannsgut. Dieſes
iſt theils aus alten Reichs- oder Amtsgute entſtanden, und
folglich zwar wohl in den ſtaͤdtiſchen Bannkreis gekommen,
aber nicht zum Weichbilde pflichtig geworden; theils hat es
die Sicherheit der Staͤdte und Flecken erfordert, Burgleute
an ſich zu ziehen; da ſie denn denſelben, dafuͤr, daß ſie den
Flecken und die Stadt beſchuͤtzet, eine Freyheit zugeſtanden
haben. Hierauf gruͤnden ſich die Freyheiten adelicher Haͤu-
ſer in Staͤdten.
Die vierte Ausnahme gruͤndet ſich auf alten Verglei-
chen. So ſehen wir, daß in den neuern Zeiten, wie in hie-
ſigem Stifte die Staͤdte und Flecken zum Schatze angeſchla-
gen ſind, denenſelben fuͤr diejenigen Landesbediente, welche
ſich darin aufhielten, ſo viel nachgelaſſen worden, als ihr An-
theil der Schatzung betragen konnte; und ſo wird noch ver-
ſchiedenen Landesbedienten ein ſicheres fuͤr ihre Wohnung aus
der Landescaſſe bezahlet, damit ſie dem Orte wo ſie wohnen,
nicht allein zur Laſt fallen moͤgen. Man hat alſo immer den
Grundſatz befolgt, daß die Landesfreyheit der Landescaſſe,
nicht aber der Caͤmmerey des Staͤdtgens obliege; und es er-
hellet aus den jetzt angefuͤhrten beyden Umſtaͤnden, daß man
nach der von mir oben feſtgeſetzten Regel verfahren, und kei-
nem Staͤdtgen oder Flecken anmuthen wollen, die den Lan-
desherrlichen Bedienten von dem ganzen Lande zu verſchaffen-
de Freyheit, ganz allein zu ſtehen. Was wir in den neuern
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