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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775.

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Kurze Geschichte der Bauerhöfe.
4) Fanden sie es unumgänglich nöthig, dem nächsten männl.
Agnaten die Vormundschaft und die ganze Nutzung des
Hofes währender Minderjährigkeit oder auf Mahljahre
zu überlassen, damit man gleich wisse, wer mit der
Spade am Deiche erscheinen müsse, und dieser sich aus
Mangel von Spaden, Spannung und Belohnung zu
keiner Zeit entschuldigen könnte.
5) Ward es einem jeden nothwendig untersagt, seinen Hof
aus der gemeinen Reihe zu bringen, ihn an einen schlech-
ten Menschen, der nicht zum Ehrendienste mit der Spade
kommen konnte, oder an einen Knecht und Heuersmann,
der bey einbrechender Gefahr weniger als andre zu wagen
oder zu vertheidigen hatte, zu überlassen, oder durch ein
Testament die gesetzmäßige Primogenitur und Vormund-
schaft zu verändern.
6) Mußten sie unter sich einen Deichgrafen und zehn Deich-
vögte erwählen, welche die ihnen von dem Meere auf-
erlegte Gesetze handhabeten, die Bestellungen verrichte-
ten, die Ausgebliebene bestrafeten, die Unvermögende
oder Widerspenstigen vom Hofe setzten, und überhaupt
die Stelle einer Obrigkeit vertraten.
7) Starb einer von ihnen ohne Erben: so fiel sein Hof
dem Deichgrafen zur Wiederbesetzung anheim; damit sich
kein ungeehrter und unsicherer Mann eindringen konnte.
Und so oft ein neuer Besitzer kam, mußte derselbe sich
bey diesem melden; sich von ihm beschauen lassen, ob
er den Spaden führen könne, und bey dieser Gelegen-
heit, da er in die Deichrolle aufgenommen wurde, dem
Deichgrafen eine Erkenntlichkeit entrichten.
8) Kam derselbe auch, so oft einer verstarb, und besich-
tigte Spaden und Spannung oder was sonst zum Deich-
ge-
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Kurze Geſchichte der Bauerhoͤfe.
4) Fanden ſie es unumgaͤnglich noͤthig, dem naͤchſten maͤnnl.
Agnaten die Vormundſchaft und die ganze Nutzung des
Hofes waͤhrender Minderjaͤhrigkeit oder auf Mahljahre
zu uͤberlaſſen, damit man gleich wiſſe, wer mit der
Spade am Deiche erſcheinen muͤſſe, und dieſer ſich aus
Mangel von Spaden, Spannung und Belohnung zu
keiner Zeit entſchuldigen koͤnnte.
5) Ward es einem jeden nothwendig unterſagt, ſeinen Hof
aus der gemeinen Reihe zu bringen, ihn an einen ſchlech-
ten Menſchen, der nicht zum Ehrendienſte mit der Spade
kommen konnte, oder an einen Knecht und Heuersmann,
der bey einbrechender Gefahr weniger als andre zu wagen
oder zu vertheidigen hatte, zu uͤberlaſſen, oder durch ein
Teſtament die geſetzmaͤßige Primogenitur und Vormund-
ſchaft zu veraͤndern.
6) Mußten ſie unter ſich einen Deichgrafen und zehn Deich-
voͤgte erwaͤhlen, welche die ihnen von dem Meere auf-
erlegte Geſetze handhabeten, die Beſtellungen verrichte-
ten, die Ausgebliebene beſtrafeten, die Unvermoͤgende
oder Widerſpenſtigen vom Hofe ſetzten, und uͤberhaupt
die Stelle einer Obrigkeit vertraten.
7) Starb einer von ihnen ohne Erben: ſo fiel ſein Hof
dem Deichgrafen zur Wiederbeſetzung anheim; damit ſich
kein ungeehrter und unſicherer Mann eindringen konnte.
Und ſo oft ein neuer Beſitzer kam, mußte derſelbe ſich
bey dieſem melden; ſich von ihm beſchauen laſſen, ob
er den Spaden fuͤhren koͤnne, und bey dieſer Gelegen-
heit, da er in die Deichrolle aufgenommen wurde, dem
Deichgrafen eine Erkenntlichkeit entrichten.
8) Kam derſelbe auch, ſo oft einer verſtarb, und beſich-
tigte Spaden und Spannung oder was ſonſt zum Deich-
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[327/0345] Kurze Geſchichte der Bauerhoͤfe. 4) Fanden ſie es unumgaͤnglich noͤthig, dem naͤchſten maͤnnl. Agnaten die Vormundſchaft und die ganze Nutzung des Hofes waͤhrender Minderjaͤhrigkeit oder auf Mahljahre zu uͤberlaſſen, damit man gleich wiſſe, wer mit der Spade am Deiche erſcheinen muͤſſe, und dieſer ſich aus Mangel von Spaden, Spannung und Belohnung zu keiner Zeit entſchuldigen koͤnnte. 5) Ward es einem jeden nothwendig unterſagt, ſeinen Hof aus der gemeinen Reihe zu bringen, ihn an einen ſchlech- ten Menſchen, der nicht zum Ehrendienſte mit der Spade kommen konnte, oder an einen Knecht und Heuersmann, der bey einbrechender Gefahr weniger als andre zu wagen oder zu vertheidigen hatte, zu uͤberlaſſen, oder durch ein Teſtament die geſetzmaͤßige Primogenitur und Vormund- ſchaft zu veraͤndern. 6) Mußten ſie unter ſich einen Deichgrafen und zehn Deich- voͤgte erwaͤhlen, welche die ihnen von dem Meere auf- erlegte Geſetze handhabeten, die Beſtellungen verrichte- ten, die Ausgebliebene beſtrafeten, die Unvermoͤgende oder Widerſpenſtigen vom Hofe ſetzten, und uͤberhaupt die Stelle einer Obrigkeit vertraten. 7) Starb einer von ihnen ohne Erben: ſo fiel ſein Hof dem Deichgrafen zur Wiederbeſetzung anheim; damit ſich kein ungeehrter und unſicherer Mann eindringen konnte. Und ſo oft ein neuer Beſitzer kam, mußte derſelbe ſich bey dieſem melden; ſich von ihm beſchauen laſſen, ob er den Spaden fuͤhren koͤnne, und bey dieſer Gelegen- heit, da er in die Deichrolle aufgenommen wurde, dem Deichgrafen eine Erkenntlichkeit entrichten. 8) Kam derſelbe auch, ſo oft einer verſtarb, und beſich- tigte Spaden und Spannung oder was ſonſt zum Deich- ge- X 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 1. Berlin, 1775, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien01_1775/345>, abgerufen am 22.11.2024.