wohlerworbenen Eigenthume; und weil solchergestalt ein rechtsbeständiger Contrakt zwischen den Gutsherrn und seinen Leibeignen entstünde: so verwandelte sich der letzte wenigstens in jenen alten sächsischen zweydrittel Knecht, und es entstünde ein ganzes neues Amalgema von Freyheit und Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht würde gewiesen werden müssen.
Jedoch dieses ist das wenigste. Die Repräsentation der Eigenthümer bey allen Steuerbewilligungen, welche der Geist der nordischen Verfassung und das erste Gesetz der Vernunft ist, fiele ganz über den Haufen. Die Gutsherrn hörten nicht allein auf Repräsentanten des ganzen zu seyn; sondern der Theil, oder dasjenige sichere, was der Käufer erhielte, bliebe solchergestalt der einzige Gegenstand der Steuer, und das nicht unter ihrer eignen sondern unter einer fremden Be- willigung.
Gegenwärtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer- bewilligung, bey jedem neuen Brüchten denken, daß alles was der schatzbare Leibeigne auf die eine oder andre Art entrichten muß, auf sichere Weise ihm selbst entgehe. Dies macht ihn vorsichtig in seinen Bewilligungen; aufmerksam auf die Brüchtensatzungen; und geneigt seinen Leibeignen zu helfen, ihn zu schützen und zu vertheidigen.
Diejenigen Eigenthümer, welche zuerst unter einem Haupt- mann zusammen traten, wusten von keinen Steuren, indem ihre Steuer im Heer- und im Burgfestendienst, und in dem feststehenden Unterhalte des Hauptmanns bestand. Die Bruch- fälle bewilligten sie selbst; sie repräsentirten ihr Eigenthum zu Hause; und der Hauptmann repräsentirte sie in der Lan-
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Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.
wohlerworbenen Eigenthume; und weil ſolchergeſtalt ein rechtsbeſtaͤndiger Contrakt zwiſchen den Gutsherrn und ſeinen Leibeignen entſtuͤnde: ſo verwandelte ſich der letzte wenigſtens in jenen alten ſaͤchſiſchen zweydrittel Knecht, und es entſtuͤnde ein ganzes neues Amalgema von Freyheit und Eigenthum, worauf auch ein ganz neues Recht wuͤrde gewieſen werden muͤſſen.
Jedoch dieſes iſt das wenigſte. Die Repraͤſentation der Eigenthuͤmer bey allen Steuerbewilligungen, welche der Geiſt der nordiſchen Verfaſſung und das erſte Geſetz der Vernunft iſt, fiele ganz uͤber den Haufen. Die Gutsherrn hoͤrten nicht allein auf Repraͤſentanten des ganzen zu ſeyn; ſondern der Theil, oder dasjenige ſichere, was der Kaͤufer erhielte, bliebe ſolchergeſtalt der einzige Gegenſtand der Steuer, und das nicht unter ihrer eignen ſondern unter einer fremden Be- willigung.
Gegenwaͤrtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer- bewilligung, bey jedem neuen Bruͤchten denken, daß alles was der ſchatzbare Leibeigne auf die eine oder andre Art entrichten muß, auf ſichere Weiſe ihm ſelbſt entgehe. Dies macht ihn vorſichtig in ſeinen Bewilligungen; aufmerkſam auf die Bruͤchtenſatzungen; und geneigt ſeinen Leibeignen zu helfen, ihn zu ſchuͤtzen und zu vertheidigen.
Diejenigen Eigenthuͤmer, welche zuerſt unter einem Haupt- mann zuſammen traten, wuſten von keinen Steuren, indem ihre Steuer im Heer- und im Burgfeſtendienſt, und in dem feſtſtehenden Unterhalte des Hauptmanns beſtand. Die Bruch- faͤlle bewilligten ſie ſelbſt; ſie repraͤſentirten ihr Eigenthum zu Hauſe; und der Hauptmann repraͤſentirte ſie in der Lan-
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Gedanken uͤber den weſtphaͤl. Leibeigenthum.
wohlerworbenen Eigenthume; und weil ſolchergeſtalt ein
rechtsbeſtaͤndiger Contrakt zwiſchen den Gutsherrn und ſeinen
Leibeignen entſtuͤnde: ſo verwandelte ſich der letzte wenigſtens
in jenen alten ſaͤchſiſchen zweydrittel Knecht, und es entſtuͤnde
ein ganzes neues Amalgema von Freyheit und Eigenthum,
worauf auch ein ganz neues Recht wuͤrde gewieſen werden
muͤſſen.
Jedoch dieſes iſt das wenigſte. Die Repraͤſentation der
Eigenthuͤmer bey allen Steuerbewilligungen, welche der Geiſt
der nordiſchen Verfaſſung und das erſte Geſetz der Vernunft
iſt, fiele ganz uͤber den Haufen. Die Gutsherrn hoͤrten
nicht allein auf Repraͤſentanten des ganzen zu ſeyn; ſondern
der Theil, oder dasjenige ſichere, was der Kaͤufer erhielte,
bliebe ſolchergeſtalt der einzige Gegenſtand der Steuer, und
das nicht unter ihrer eignen ſondern unter einer fremden Be-
willigung.
Gegenwaͤrtig muß der Gutsherr bey jeder neuen Steuer-
bewilligung, bey jedem neuen Bruͤchten denken, daß alles was
der ſchatzbare Leibeigne auf die eine oder andre Art entrichten
muß, auf ſichere Weiſe ihm ſelbſt entgehe. Dies macht ihn
vorſichtig in ſeinen Bewilligungen; aufmerkſam auf die
Bruͤchtenſatzungen; und geneigt ſeinen Leibeignen zu helfen,
ihn zu ſchuͤtzen und zu vertheidigen.
Diejenigen Eigenthuͤmer, welche zuerſt unter einem Haupt-
mann zuſammen traten, wuſten von keinen Steuren, indem
ihre Steuer im Heer- und im Burgfeſtendienſt, und in dem
feſtſtehenden Unterhalte des Hauptmanns beſtand. Die Bruch-
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zu Hauſe; und der Hauptmann repraͤſentirte ſie in der Lan-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/132>, abgerufen am 24.11.2024.
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