Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.Nichts ist schädlicher würklicher Freystamm; und fehlt ihm nichts als der Nameund die Bestimmung. Nichts ist aber feiner als das Mittel, wodurch unsre Voreltern verhinderten, daß der Freystamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da sie vorhersahen, daß bey Einräumung des Satzes vom Freystamme, sich auch freye Erben beym Gutsherrn melden, und eine Vergütung dafür fordern könnten: so machten sie das Gesetz, daß kei- ner als der nächste Erbe im Gehör a) den Hof erben konnte. Dadurch blieb allemal Land und Gebäude unzertrennlich, und fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieser starb, an den Gutsherrn zurück. Meldete sich ein Freyer als Erbe: so trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit der Ausrede zu- rück, du bist nicht in meinem Gehör. Und so brauchte er niemals der Besserung halben mit jemanden abzurechnen, eine Berechnung die sonst alles Gute auf einmal umstürzen, und jene Einrichtung zu einer Quelle unsterblicher Processe machen würde. Der a) Das Gut soll fallen an den nächsten Erben huldig und hö-
rig. S. Essensches Hofrecht beym von Steinen im VI. Stück seiner Westphäl. Gesch. p. 1754. sq. Die Erben sollen seyn ledig, huldig und Hofhörig an dem Gude. S. die Westhofischen Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. post praefat. Die Hörigkeit schloß alle emancipatos, clericos, cives, und in genere alle diejenigen von der Hofes Erbschaft aus, die sich entweder als Frey oder Eigne in andern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick- sale der Mancipation erlitten, die sich auch später ver- dunkelt hat. Man fühlt es kaum mehr, daß sie der Grund gewesen, warum Geistliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund der gesammten Hand als eines brief- lichen Gehörs ist. Nichts iſt ſchaͤdlicher wuͤrklicher Freyſtamm; und fehlt ihm nichts als der Nameund die Beſtimmung. Nichts iſt aber feiner als das Mittel, wodurch unſre Voreltern verhinderten, daß der Freyſtamm nicht auf freye Erben fallen konnte. Da ſie vorherſahen, daß bey Einraͤumung des Satzes vom Freyſtamme, ſich auch freye Erben beym Gutsherrn melden, und eine Verguͤtung dafuͤr fordern koͤnnten: ſo machten ſie das Geſetz, daß kei- ner als der naͤchſte Erbe im Gehör a) den Hof erben konnte. Dadurch blieb allemal Land und Gebaͤude unzertrennlich, und fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieſer ſtarb, an den Gutsherrn zuruͤck. Meldete ſich ein Freyer als Erbe: ſo trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit der Ausrede zu- ruͤck, du biſt nicht in meinem Gehoͤr. Und ſo brauchte er niemals der Beſſerung halben mit jemanden abzurechnen, eine Berechnung die ſonſt alles Gute auf einmal umſtuͤrzen, und jene Einrichtung zu einer Quelle unſterblicher Proceſſe machen wuͤrde. Der a) Das Gut ſoll fallen an den naͤchſten Erben huldig und hö-
rig. S. Eſſenſches Hofrecht beym von Steinen im VI. Stuͤck ſeiner Weſtphaͤl. Geſch. p. 1754. ſq. Die Erben ſollen ſeyn ledig, huldig und Hofhörig an dem Gude. S. die Weſthofiſchen Hofrechte beym von Senkenberg in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. poſt præfat. Die Hörigkeit ſchloß alle emancipatos, clericos, cives, und in genere alle diejenigen von der Hofes Erbſchaft aus, die ſich entweder als Frey oder Eigne in andern Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick- ſale der Mancipation erlitten, die ſich auch ſpaͤter ver- dunkelt hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß ſie der Grund geweſen, warum Geiſtliche des Lehnrechts darbten, und noch der Grund der geſammten Hand als eines brief- lichen Gehörs iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0152" n="134"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Nichts iſt ſchaͤdlicher</hi></fw><lb/> wuͤrklicher <hi rendition="#fr">Freyſtamm;</hi> und fehlt ihm nichts als der Name<lb/> und die Beſtimmung. Nichts iſt aber feiner als das Mittel,<lb/> wodurch unſre Voreltern verhinderten, daß der <hi rendition="#fr">Freyſtamm</hi><lb/> nicht auf freye Erben fallen konnte. Da ſie vorherſahen,<lb/> daß bey Einraͤumung des Satzes vom <hi rendition="#fr">Freyſtamme,</hi> ſich auch<lb/><hi rendition="#fr">freye</hi> Erben beym Gutsherrn melden, und eine Verguͤtung<lb/> dafuͤr fordern koͤnnten: ſo machten ſie das Geſetz, daß kei-<lb/> ner als der naͤchſte Erbe im <hi rendition="#fr">Gehör</hi> <note place="foot" n="a)">Das Gut ſoll fallen an den naͤchſten Erben <hi rendition="#fr">huldig</hi> und <hi rendition="#fr">hö-<lb/> rig.</hi> S. Eſſenſches Hofrecht beym <hi rendition="#fr">von Steinen</hi> im <hi rendition="#aq">VI.</hi><lb/> Stuͤck ſeiner Weſtphaͤl. Geſch. <hi rendition="#aq">p.</hi> 1754. <hi rendition="#aq">ſq.</hi> Die Erben<lb/> ſollen ſeyn <hi rendition="#fr">ledig, huldig</hi> und <hi rendition="#fr">Hofhörig</hi> an dem Gude.<lb/> S. die Weſthofiſchen Hofrechte beym <hi rendition="#fr">von Senkenberg</hi><lb/><hi rendition="#aq">in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. poſt præfat.</hi> Die<lb/><hi rendition="#fr">Hörigkeit</hi> ſchloß alle <hi rendition="#aq">emancipatos, clericos, cives,</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">in genere</hi> alle diejenigen von der Hofes Erbſchaft<lb/> aus, die ſich entweder als Frey oder Eigne in andern<lb/> Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick-<lb/> ſale der <hi rendition="#aq">Mancipation</hi> erlitten, die ſich auch ſpaͤter ver-<lb/> dunkelt hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß ſie der<lb/> Grund geweſen, warum Geiſtliche des Lehnrechts darbten,<lb/> und noch der Grund der geſammten Hand als eines <hi rendition="#fr">brief-<lb/> lichen Gehörs</hi> iſt.</note> den Hof erben konnte.<lb/> Dadurch blieb allemal Land und Gebaͤude unzertrennlich, und<lb/> fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieſer ſtarb, an<lb/> den Gutsherrn zuruͤck. Meldete ſich ein Freyer als Erbe:<lb/> ſo trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit der Ausrede zu-<lb/> ruͤck, du biſt nicht in meinem Gehoͤr. Und ſo brauchte er<lb/> niemals der Beſſerung halben mit jemanden abzurechnen,<lb/> eine Berechnung die ſonſt alles Gute auf einmal umſtuͤrzen,<lb/> und jene Einrichtung zu einer Quelle unſterblicher Proceſſe<lb/> machen wuͤrde.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Der</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [134/0152]
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wodurch unſre Voreltern verhinderten, daß der Freyſtamm
nicht auf freye Erben fallen konnte. Da ſie vorherſahen,
daß bey Einraͤumung des Satzes vom Freyſtamme, ſich auch
freye Erben beym Gutsherrn melden, und eine Verguͤtung
dafuͤr fordern koͤnnten: ſo machten ſie das Geſetz, daß kei-
ner als der naͤchſte Erbe im Gehör a) den Hof erben konnte.
Dadurch blieb allemal Land und Gebaͤude unzertrennlich, und
fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieſer ſtarb, an
den Gutsherrn zuruͤck. Meldete ſich ein Freyer als Erbe:
ſo trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit der Ausrede zu-
ruͤck, du biſt nicht in meinem Gehoͤr. Und ſo brauchte er
niemals der Beſſerung halben mit jemanden abzurechnen,
eine Berechnung die ſonſt alles Gute auf einmal umſtuͤrzen,
und jene Einrichtung zu einer Quelle unſterblicher Proceſſe
machen wuͤrde.
Der
a) Das Gut ſoll fallen an den naͤchſten Erben huldig und hö-
rig. S. Eſſenſches Hofrecht beym von Steinen im VI.
Stuͤck ſeiner Weſtphaͤl. Geſch. p. 1754. ſq. Die Erben
ſollen ſeyn ledig, huldig und Hofhörig an dem Gude.
S. die Weſthofiſchen Hofrechte beym von Senkenberg
in corp. jur. Germ. T. I. p. 115. poſt præfat. Die
Hörigkeit ſchloß alle emancipatos, clericos, cives,
und in genere alle diejenigen von der Hofes Erbſchaft
aus, die ſich entweder als Frey oder Eigne in andern
Schutz oder Hulde begeben hatten. Sie hat die Schick-
ſale der Mancipation erlitten, die ſich auch ſpaͤter ver-
dunkelt hat. Man fuͤhlt es kaum mehr, daß ſie der
Grund geweſen, warum Geiſtliche des Lehnrechts darbten,
und noch der Grund der geſammten Hand als eines brief-
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