Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Stande seyn müsse, damit die gemeine Last der Compagnie
getragen werden könne, und der gute Actionist zur Zeit der
Noth nicht für den schlechten bezahlen oder dienen müsse;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin sehen müsse,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwüstet,
und der Landbau mit dem gehörigen Fleiße getrieben werde;
daß wenn eine gemeine Noth oder ein besonders Unglück einen
Actionisten nöthigt etwas zu verpfänden oder zu veräußern,
dieses mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewust
der ganzen Compagnie, das ist vor gehegten Gerichte, ge-
schehe; daß hierunter ein gewisses gemein bestimmtes Maaß
beobachtet, und jeder Actionist auf sichere Weise angehalten
werde seine Actie binnen einer gewissen Zeit von den gemach-
ten Schulden und Lasten wiederum zu befreyen; dieses folgt
aus dem Wesen der Landactie, und der Besitzer derselben
mag frey oder eigen seyn: so bleiben demselben alle Contracte,
wodurch dieses Wesen verändert werden will, durchaus ver-
boten, und mag auch ein Leibeigner mit Einstimmung seines
Gutsherrn dawieder nichts unternehmen. Zwar können
Localumstände, und besonders wenn die zur Landactie ge-
hörigen Gründe nicht in einem Bezirk, sondern im gemeinen
Felde mit andern vermischt liegen, gar wohl einige Ausnah-
men, wobey auf die Person mit gesehen werden muß,
erfordern. So war es z. E. bey den Römern mit der Prä-
scription und Usucapion. Die letztere Art der Verjährung
galt lediglich unter Actionisten, so daß durch dieselbe der
Theil einer Actie an einen andern Compagnon übergehen
konnte, wohingegen durch die Präscription der Theil der
Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz
Fremden übergieng; ein Unterschied den die allgemeine Ver-
mischung der Menschen, da man nemlich den Bürger mit
dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden

des
Mösers patr. Phantas. II. Th. K

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
Stande ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie
getragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der
Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe;
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe,
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet,
und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiße getrieben werde;
daß wenn eine gemeine Noth oder ein beſonders Ungluͤck einen
Actioniſten noͤthigt etwas zu verpfaͤnden oder zu veraͤußern,
dieſes mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewuſt
der ganzen Compagnie, das iſt vor gehegten Gerichte, ge-
ſchehe; daß hierunter ein gewiſſes gemein beſtimmtes Maaß
beobachtet, und jeder Actioniſt auf ſichere Weiſe angehalten
werde ſeine Actie binnen einer gewiſſen Zeit von den gemach-
ten Schulden und Laſten wiederum zu befreyen; dieſes folgt
aus dem Weſen der Landactie, und der Beſitzer derſelben
mag frey oder eigen ſeyn: ſo bleiben demſelben alle Contracte,
wodurch dieſes Weſen veraͤndert werden will, durchaus ver-
boten, und mag auch ein Leibeigner mit Einſtimmung ſeines
Gutsherrn dawieder nichts unternehmen. Zwar koͤnnen
Localumſtaͤnde, und beſonders wenn die zur Landactie ge-
hoͤrigen Gruͤnde nicht in einem Bezirk, ſondern im gemeinen
Felde mit andern vermiſcht liegen, gar wohl einige Ausnah-
men, wobey auf die Perſon mit geſehen werden muß,
erfordern. So war es z. E. bey den Roͤmern mit der Praͤ-
ſcription und Uſucapion. Die letztere Art der Verjaͤhrung
galt lediglich unter Actioniſten, ſo daß durch dieſelbe der
Theil einer Actie an einen andern Compagnon uͤbergehen
konnte, wohingegen durch die Praͤſcription der Theil der
Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz
Fremden uͤbergieng; ein Unterſchied den die allgemeine Ver-
miſchung der Menſchen, da man nemlich den Bürger mit
dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden

des
Möſers patr. Phantaſ. II. Th. K
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0163" n="145"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.</hi></fw><lb/>
Stande &#x017F;eyn mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e, damit die gemeine La&#x017F;t der Compagnie<lb/>
getragen werden ko&#x0364;nne, und der gute Actioni&#x017F;t zur Zeit der<lb/>
Noth nicht fu&#x0364;r den &#x017F;chlechten bezahlen oder dienen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e;<lb/>
daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin &#x017F;ehen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e,<lb/>
daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwu&#x0364;&#x017F;tet,<lb/>
und der Landbau mit dem geho&#x0364;rigen Fleiße getrieben werde;<lb/>
daß wenn eine gemeine Noth oder ein be&#x017F;onders Unglu&#x0364;ck einen<lb/>
Actioni&#x017F;ten no&#x0364;thigt etwas zu verpfa&#x0364;nden oder zu vera&#x0364;ußern,<lb/>
die&#x017F;es mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewu&#x017F;t<lb/>
der ganzen Compagnie, das i&#x017F;t vor gehegten Gerichte, ge-<lb/>
&#x017F;chehe; daß hierunter ein gewi&#x017F;&#x017F;es gemein be&#x017F;timmtes Maaß<lb/>
beobachtet, und jeder Actioni&#x017F;t auf &#x017F;ichere Wei&#x017F;e angehalten<lb/>
werde &#x017F;eine Actie binnen einer gewi&#x017F;&#x017F;en Zeit von den gemach-<lb/>
ten Schulden und La&#x017F;ten wiederum zu befreyen; die&#x017F;es folgt<lb/>
aus dem We&#x017F;en der Landactie, und der Be&#x017F;itzer der&#x017F;elben<lb/>
mag frey oder eigen &#x017F;eyn: &#x017F;o bleiben dem&#x017F;elben alle Contracte,<lb/>
wodurch die&#x017F;es We&#x017F;en vera&#x0364;ndert werden will, durchaus ver-<lb/>
boten, und mag auch ein Leibeigner mit Ein&#x017F;timmung &#x017F;eines<lb/>
Gutsherrn dawieder nichts unternehmen. Zwar ko&#x0364;nnen<lb/>
Localum&#x017F;ta&#x0364;nde, und be&#x017F;onders wenn die zur Landactie ge-<lb/>
ho&#x0364;rigen Gru&#x0364;nde nicht in einem Bezirk, &#x017F;ondern im gemeinen<lb/>
Felde mit andern vermi&#x017F;cht liegen, gar wohl einige Ausnah-<lb/>
men, wobey auf die Per&#x017F;on mit ge&#x017F;ehen werden muß,<lb/>
erfordern. So war es z. E. bey den Ro&#x0364;mern mit der Pra&#x0364;-<lb/>
&#x017F;cription und U&#x017F;ucapion. Die letztere Art der Verja&#x0364;hrung<lb/>
galt lediglich unter Actioni&#x017F;ten, &#x017F;o daß durch die&#x017F;elbe der<lb/>
Theil einer Actie an einen andern Compagnon u&#x0364;bergehen<lb/>
konnte, wohingegen durch die Pra&#x0364;&#x017F;cription der Theil der<lb/>
Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz<lb/>
Fremden u&#x0364;bergieng; ein Unter&#x017F;chied den die allgemeine Ver-<lb/>
mi&#x017F;chung der Men&#x017F;chen, da man nemlich den <hi rendition="#fr">Bürger</hi> mit<lb/>
dem <hi rendition="#fr">Einwohner</hi> vermengt, und alles was auf dem Boden<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#fr">&#x017F;ers patr. Phanta&#x017F;.</hi><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#fr">Th.</hi> K</fw><fw place="bottom" type="catch">des</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[145/0163] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. Stande ſeyn muͤſſe, damit die gemeine Laſt der Compagnie getragen werden koͤnne, und der gute Actioniſt zur Zeit der Noth nicht fuͤr den ſchlechten bezahlen oder dienen muͤſſe; daß zu mehrerer Sicherheit der Director dahin ſehen muͤſſe, daß die Holzung der Actie nicht verhauen oder verwuͤſtet, und der Landbau mit dem gehoͤrigen Fleiße getrieben werde; daß wenn eine gemeine Noth oder ein beſonders Ungluͤck einen Actioniſten noͤthigt etwas zu verpfaͤnden oder zu veraͤußern, dieſes mit Einwilligung des Directors und mit Vorbewuſt der ganzen Compagnie, das iſt vor gehegten Gerichte, ge- ſchehe; daß hierunter ein gewiſſes gemein beſtimmtes Maaß beobachtet, und jeder Actioniſt auf ſichere Weiſe angehalten werde ſeine Actie binnen einer gewiſſen Zeit von den gemach- ten Schulden und Laſten wiederum zu befreyen; dieſes folgt aus dem Weſen der Landactie, und der Beſitzer derſelben mag frey oder eigen ſeyn: ſo bleiben demſelben alle Contracte, wodurch dieſes Weſen veraͤndert werden will, durchaus ver- boten, und mag auch ein Leibeigner mit Einſtimmung ſeines Gutsherrn dawieder nichts unternehmen. Zwar koͤnnen Localumſtaͤnde, und beſonders wenn die zur Landactie ge- hoͤrigen Gruͤnde nicht in einem Bezirk, ſondern im gemeinen Felde mit andern vermiſcht liegen, gar wohl einige Ausnah- men, wobey auf die Perſon mit geſehen werden muß, erfordern. So war es z. E. bey den Roͤmern mit der Praͤ- ſcription und Uſucapion. Die letztere Art der Verjaͤhrung galt lediglich unter Actioniſten, ſo daß durch dieſelbe der Theil einer Actie an einen andern Compagnon uͤbergehen konnte, wohingegen durch die Praͤſcription der Theil der Actie aus den Verbindungen der Compagnie an einen ganz Fremden uͤbergieng; ein Unterſchied den die allgemeine Ver- miſchung der Menſchen, da man nemlich den Bürger mit dem Einwohner vermengt, und alles was auf dem Boden des Möſers patr. Phantaſ. II. Th. K

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/163
Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/163>, abgerufen am 21.11.2024.