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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialuntertha-
nen befasset, nachwärts verbannet hat, ob er gleich in
Fällen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Frey-
gericht gehörige Gründe, aus der Rolle fallen, oder schatz-
bare Gründe durch die Verjährung für frey erkläret werden
wollen, seinen feinen Nutzen haben würde. Hier muß
natürlicher Weise der Unterschied der Person, welche etwas
durch Verjährung erlangen will, in Betracht kommen.
Aber dieses erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick
auf dieselbe, und noch keine Einmischung des Personen-
rechts.

Dieses Sachenrecht aber gehörig zu finden und zu bestim-
men, sind nur zwey allgemeine Grundsätze nöthig, als erstlich,
daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten werde, und
zweytens, daß die Geschäfte der Compagnie mit der minde-
sten Aufopferung
geführet werden müssen. In eine Hand-
lungscompagnie legt man ein gewisses Capital entweder baar
oder in Credit ein, und erhält eine Obligation zurück. Bey
der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der
Actionist die Obligation ein, und behält das Capital in Besitz;
diese Obligation sey nun ausdrücklich oder stillschweigend
geschehen; sie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der
Actionist im Staat, besitzt also dasjenige, was die Actie aus-
macht, unter einer gewissen Verpflichtung, oder zu getreuer
Hand eben wie ein Soldat, dem ein Dorf zur Löhnung ange-
wiesen seyn würde; und es thut zur Sache nichts, ob es
aufgetragenes oder empfangenes Gut sey. Das Gesetze
der mindesten Aufopferung, nach welchem es unerlaubt ist
einen Pfennig aus dem Vermögen der Compagnie zu ver-
wenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche be-
streiten kan, ist das ewige Gesetz des Staats wie der Natur,

und

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialuntertha-
nen befaſſet, nachwaͤrts verbannet hat, ob er gleich in
Faͤllen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Frey-
gericht gehoͤrige Gruͤnde, aus der Rolle fallen, oder ſchatz-
bare Gruͤnde durch die Verjaͤhrung fuͤr frey erklaͤret werden
wollen, ſeinen feinen Nutzen haben wuͤrde. Hier muß
natuͤrlicher Weiſe der Unterſchied der Perſon, welche etwas
durch Verjaͤhrung erlangen will, in Betracht kommen.
Aber dieſes erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick
auf dieſelbe, und noch keine Einmiſchung des Perſonen-
rechts.

Dieſes Sachenrecht aber gehoͤrig zu finden und zu beſtim-
men, ſind nur zwey allgemeine Grundſaͤtze noͤthig, als erſtlich,
daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten werde, und
zweytens, daß die Geſchaͤfte der Compagnie mit der minde-
ſten Aufopferung
gefuͤhret werden muͤſſen. In eine Hand-
lungscompagnie legt man ein gewiſſes Capital entweder baar
oder in Credit ein, und erhaͤlt eine Obligation zuruͤck. Bey
der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der
Actioniſt die Obligation ein, und behaͤlt das Capital in Beſitz;
dieſe Obligation ſey nun ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
geſchehen; ſie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der
Actioniſt im Staat, beſitzt alſo dasjenige, was die Actie aus-
macht, unter einer gewiſſen Verpflichtung, oder zu getreuer
Hand eben wie ein Soldat, dem ein Dorf zur Loͤhnung ange-
wieſen ſeyn wuͤrde; und es thut zur Sache nichts, ob es
aufgetragenes oder empfangenes Gut ſey. Das Geſetze
der mindeſten Aufopferung, nach welchem es unerlaubt iſt
einen Pfennig aus dem Vermoͤgen der Compagnie zu ver-
wenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche be-
ſtreiten kan, iſt das ewige Geſetz des Staats wie der Natur,

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[146/0164] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. des Staats lebt, unter dem Namen von Territorialuntertha- nen befaſſet, nachwaͤrts verbannet hat, ob er gleich in Faͤllen, wo z. E. die zu einer Hofrolle, oder zu einem Frey- gericht gehoͤrige Gruͤnde, aus der Rolle fallen, oder ſchatz- bare Gruͤnde durch die Verjaͤhrung fuͤr frey erklaͤret werden wollen, ſeinen feinen Nutzen haben wuͤrde. Hier muß natuͤrlicher Weiſe der Unterſchied der Perſon, welche etwas durch Verjaͤhrung erlangen will, in Betracht kommen. Aber dieſes erfordert doch immer nur noch einen Seitenblick auf dieſelbe, und noch keine Einmiſchung des Perſonen- rechts. Dieſes Sachenrecht aber gehoͤrig zu finden und zu beſtim- men, ſind nur zwey allgemeine Grundſaͤtze noͤthig, als erſtlich, daß die Actie blos zu getreuer Hand gehalten werde, und zweytens, daß die Geſchaͤfte der Compagnie mit der minde- ſten Aufopferung gefuͤhret werden muͤſſen. In eine Hand- lungscompagnie legt man ein gewiſſes Capital entweder baar oder in Credit ein, und erhaͤlt eine Obligation zuruͤck. Bey der Staatscompagnie geht es umgekehrt; hier legt der Actioniſt die Obligation ein, und behaͤlt das Capital in Beſitz; dieſe Obligation ſey nun ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend geſchehen; ſie fließt allemal aus der Natur der Sache. Der Actioniſt im Staat, beſitzt alſo dasjenige, was die Actie aus- macht, unter einer gewiſſen Verpflichtung, oder zu getreuer Hand eben wie ein Soldat, dem ein Dorf zur Loͤhnung ange- wieſen ſeyn wuͤrde; und es thut zur Sache nichts, ob es aufgetragenes oder empfangenes Gut ſey. Das Geſetze der mindeſten Aufopferung, nach welchem es unerlaubt iſt einen Pfennig aus dem Vermoͤgen der Compagnie zu ver- wenden, wenn man mit einem Heller das Erforderliche be- ſtreiten kan, iſt das ewige Geſetz des Staats wie der Natur, und

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/164>, abgerufen am 24.11.2024.