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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
und bleibt allezeit die große idealische Scheidungslinie zwischen
dem Directorium und der Compagnie. Kein Actionist hat
sich jeder Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die
gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die
große Vermuthung für Freyheit und Eigenthum, und was
davon abgeht, gehört zur Ausnahme die so weit sie kan, auf
Verträgen und Bewilligungen beruhen mag.

Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus
diesen beyden allgemeinen Grundsätzen fließen, aber doch leicht
herausgezogen werden können. Der erste bietet einem jeden
den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficialrechts dar, und
nirgends ist das Recht der Sachen so ordentlich und zusam-
menhangend vorgetragen als in diesem. Der andre hingegen
führet zu den großen Grundsätzen, worauf bey der Collision
der gemeinen Lasten und Pachtgefälle zurückgesehen werden
muß: Alles was das Directorium der Compagnie nach dem
Gesetze der mindesten Aufopferung fordert, hat vor allem
übrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachstehn, und
die Steine von der Kirche müssen das Loch ausfüllen, wenn
das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu ret-
ten sind.

Indessen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, wor-
unter die Landactie jetzt in den mehrsten Ländern steht, mit
wenigen gedenken. Unsre größten Rechtslehrer nennen sol-
chen eine Erbpacht, und es ist nicht zu leugnen, daß jener
sehr viel ähnliches mit diesem habe. Wenn es aber doch auf
die Frage ankömmt:
Kan denn nun der Verpächter seinen Erbpächter so ver-
binden, wie es ihr beyderseitiger guter Wille zulassen
will?

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K 2

Der Bauerhof als eine Actie betrachtet.
und bleibt allezeit die große idealiſche Scheidungslinie zwiſchen
dem Directorium und der Compagnie. Kein Actioniſt hat
ſich jeder Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die
gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die
große Vermuthung fuͤr Freyheit und Eigenthum, und was
davon abgeht, gehoͤrt zur Ausnahme die ſo weit ſie kan, auf
Vertraͤgen und Bewilligungen beruhen mag.

Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus
dieſen beyden allgemeinen Grundſaͤtzen fließen, aber doch leicht
herausgezogen werden koͤnnen. Der erſte bietet einem jeden
den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficialrechts dar, und
nirgends iſt das Recht der Sachen ſo ordentlich und zuſam-
menhangend vorgetragen als in dieſem. Der andre hingegen
fuͤhret zu den großen Grundſaͤtzen, worauf bey der Colliſion
der gemeinen Laſten und Pachtgefaͤlle zuruͤckgeſehen werden
muß: Alles was das Directorium der Compagnie nach dem
Geſetze der mindeſten Aufopferung fordert, hat vor allem
uͤbrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachſtehn, und
die Steine von der Kirche muͤſſen das Loch ausfuͤllen, wenn
das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu ret-
ten ſind.

Indeſſen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, wor-
unter die Landactie jetzt in den mehrſten Laͤndern ſteht, mit
wenigen gedenken. Unſre groͤßten Rechtslehrer nennen ſol-
chen eine Erbpacht, und es iſt nicht zu leugnen, daß jener
ſehr viel aͤhnliches mit dieſem habe. Wenn es aber doch auf
die Frage ankoͤmmt:
Kan denn nun der Verpaͤchter ſeinen Erbpaͤchter ſo ver-
binden, wie es ihr beyderſeitiger guter Wille zulaſſen
will?

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[147/0165] Der Bauerhof als eine Actie betrachtet. und bleibt allezeit die große idealiſche Scheidungslinie zwiſchen dem Directorium und der Compagnie. Kein Actioniſt hat ſich jeder Regel nach zu einem mehrern verpflichtet, als die gemeine Noth des Staats erfordert. Hierauf beruhet die große Vermuthung fuͤr Freyheit und Eigenthum, und was davon abgeht, gehoͤrt zur Ausnahme die ſo weit ſie kan, auf Vertraͤgen und Bewilligungen beruhen mag. Ich will mich bey den Folgen nicht aufhalten, welche aus dieſen beyden allgemeinen Grundſaͤtzen fließen, aber doch leicht herausgezogen werden koͤnnen. Der erſte bietet einem jeden den ganzen Faden des Lehn- oder Beneficialrechts dar, und nirgends iſt das Recht der Sachen ſo ordentlich und zuſam- menhangend vorgetragen als in dieſem. Der andre hingegen fuͤhret zu den großen Grundſaͤtzen, worauf bey der Colliſion der gemeinen Laſten und Pachtgefaͤlle zuruͤckgeſehen werden muß: Alles was das Directorium der Compagnie nach dem Geſetze der mindeſten Aufopferung fordert, hat vor allem uͤbrigen den Vorgang: hier muß der Altar nachſtehn, und die Steine von der Kirche muͤſſen das Loch ausfuͤllen, wenn das Meer einbricht und Land und Leute nicht anders zu ret- ten ſind. Indeſſen will ich doch noch hier des Hauptcontracts, wor- unter die Landactie jetzt in den mehrſten Laͤndern ſteht, mit wenigen gedenken. Unſre groͤßten Rechtslehrer nennen ſol- chen eine Erbpacht, und es iſt nicht zu leugnen, daß jener ſehr viel aͤhnliches mit dieſem habe. Wenn es aber doch auf die Frage ankoͤmmt: Kan denn nun der Verpaͤchter ſeinen Erbpaͤchter ſo ver- binden, wie es ihr beyderſeitiger guter Wille zulaſſen will? eine K 2

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/165>, abgerufen am 24.11.2024.