durchaus erheischt, daß sie unter einer beamtlichen Localcon- trolle stehen. Der Landmann muß sich vom Hofe, wie der Soldat von seinem Solde und mit der ihm anvertrauten Rü- stung wehren. Beyde werden abgeäußert oder aus der Reihe gestoßen, wenn sie ihr Gewehr versetzen und ihren Sold zu geschwind verzehren, und macht es keinen Unterscheid, ob jener seinen Hof dem gemeinschaftlichen Oberhaupt aufgetra- gen oder von ihm empfangen habe. Der Landmann besitzt die Actie zu getreuen Händen, wovon die Compagnie den Handel führet. Diese würde aber mit großer Unsicherheit bestehen, wenn der Actionair das Capital veruntreuen wollte.
Ich will jedoch hiermit gar nicht sagen, daß gegen Freye und Leibeigne aus einerley Ursachen zur Abäußerung geschrit- ten werden könne. Der Leibeigne steht insgemein in einer doppelten Verbindung; wovon die erste sich auf das Wohl des Staats, die andre aber auf einen Pachtcontrakt zwischen ihm und seinem Gutsherrn gründet. Die erste verpflichtet zum Exempel den Freyen nur sein Gehölz nicht zu verhauen, die andre aber verhindert den Leibeignen überhaupt sein Blu- menholz ohne Bewilligung anzugreifen; und so versteht es sich von selbst, daß die Abäußerungsursachen in allgemeine, welche sowohl Freye als Leibeigne betreffen, und in besondre, wodurch letztere allein verbunden werden, abgetheilet werden müssen.
Eben so hat die Gutsherrlichkeit einen doppelten Grund, als einmal die vogteyliche Befugniß, kraft welcher der Gutsherr gleichsam von obrigkeitlichen Amtswegen dahin sieht, daß sein Leibeigner nicht gegen das Wohl des Staats wirthschafte, und dann das aus dem Pachtcontrakte hervor- gehende Recht, vermöge wessen er von seinem pachtpflichtigen
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uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurſ.
durchaus erheiſcht, daß ſie unter einer beamtlichen Localcon- trolle ſtehen. Der Landmann muß ſich vom Hofe, wie der Soldat von ſeinem Solde und mit der ihm anvertrauten Ruͤ- ſtung wehren. Beyde werden abgeaͤußert oder aus der Reihe geſtoßen, wenn ſie ihr Gewehr verſetzen und ihren Sold zu geſchwind verzehren, und macht es keinen Unterſcheid, ob jener ſeinen Hof dem gemeinſchaftlichen Oberhaupt aufgetra- gen oder von ihm empfangen habe. Der Landmann beſitzt die Actie zu getreuen Haͤnden, wovon die Compagnie den Handel fuͤhret. Dieſe wuͤrde aber mit großer Unſicherheit beſtehen, wenn der Actionair das Capital veruntreuen wollte.
Ich will jedoch hiermit gar nicht ſagen, daß gegen Freye und Leibeigne aus einerley Urſachen zur Abaͤußerung geſchrit- ten werden koͤnne. Der Leibeigne ſteht insgemein in einer doppelten Verbindung; wovon die erſte ſich auf das Wohl des Staats, die andre aber auf einen Pachtcontrakt zwiſchen ihm und ſeinem Gutsherrn gruͤndet. Die erſte verpflichtet zum Exempel den Freyen nur ſein Gehoͤlz nicht zu verhauen, die andre aber verhindert den Leibeignen uͤberhaupt ſein Blu- menholz ohne Bewilligung anzugreifen; und ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß die Abaͤußerungsurſachen in allgemeine, welche ſowohl Freye als Leibeigne betreffen, und in beſondre, wodurch letztere allein verbunden werden, abgetheilet werden muͤſſen.
Eben ſo hat die Gutsherrlichkeit einen doppelten Grund, als einmal die vogteyliche Befugniß, kraft welcher der Gutsherr gleichſam von obrigkeitlichen Amtswegen dahin ſieht, daß ſein Leibeigner nicht gegen das Wohl des Staats wirthſchafte, und dann das aus dem Pachtcontrakte hervor- gehende Recht, vermoͤge weſſen er von ſeinem pachtpflichtigen
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uͤber die Abaͤußerungs- oder Abmeyerungsurſ.
durchaus erheiſcht, daß ſie unter einer beamtlichen Localcon-
trolle ſtehen. Der Landmann muß ſich vom Hofe, wie der
Soldat von ſeinem Solde und mit der ihm anvertrauten Ruͤ-
ſtung wehren. Beyde werden abgeaͤußert oder aus der Reihe
geſtoßen, wenn ſie ihr Gewehr verſetzen und ihren Sold zu
geſchwind verzehren, und macht es keinen Unterſcheid, ob
jener ſeinen Hof dem gemeinſchaftlichen Oberhaupt aufgetra-
gen oder von ihm empfangen habe. Der Landmann beſitzt
die Actie zu getreuen Haͤnden, wovon die Compagnie den
Handel fuͤhret. Dieſe wuͤrde aber mit großer Unſicherheit
beſtehen, wenn der Actionair das Capital veruntreuen wollte.
Ich will jedoch hiermit gar nicht ſagen, daß gegen Freye
und Leibeigne aus einerley Urſachen zur Abaͤußerung geſchrit-
ten werden koͤnne. Der Leibeigne ſteht insgemein in einer
doppelten Verbindung; wovon die erſte ſich auf das Wohl des
Staats, die andre aber auf einen Pachtcontrakt zwiſchen ihm
und ſeinem Gutsherrn gruͤndet. Die erſte verpflichtet zum
Exempel den Freyen nur ſein Gehoͤlz nicht zu verhauen, die
andre aber verhindert den Leibeignen uͤberhaupt ſein Blu-
menholz ohne Bewilligung anzugreifen; und ſo verſteht es
ſich von ſelbſt, daß die Abaͤußerungsurſachen in allgemeine,
welche ſowohl Freye als Leibeigne betreffen, und in beſondre,
wodurch letztere allein verbunden werden, abgetheilet werden
muͤſſen.
Eben ſo hat die Gutsherrlichkeit einen doppelten Grund,
als einmal die vogteyliche Befugniß, kraft welcher der
Gutsherr gleichſam von obrigkeitlichen Amtswegen dahin
ſieht, daß ſein Leibeigner nicht gegen das Wohl des Staats
wirthſchafte, und dann das aus dem Pachtcontrakte hervor-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/187>, abgerufen am 16.02.2025.
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