a) In welcher Maaße er das Eichen- und Büchenholz auf seinen Wehdumsgründen angreifen darf;
b) Wie er die Pfründe mit keinen Schulden beschweren möge;
c) Wie er in Nothfällen auf Erkenntniß und mit Vorwis- sen seiner Obern Gelder darauf leihen kan, die sein Nachfol- ger bezahlen muß;
d) Wie seine Kinder und Erben aus der Pfründe nicht aus- gesteuret und abgefunden werden;
e) Wie sein Nachfolger sich nicht in seine Erschaft mische;
f) Wie er durch ein liederliches Leben seine Pfründe ver- würke, ohne Rücksicht, ob mit der Frauen Brautschatz eine Simonie begangen worden oder nicht;
g) Wie er auf eine Competenz oder die Leibzucht gesetzt werde, wenn er seine Dienste nicht mehr leisten kan; etc.
Und die Sache selbst, da von der geistlichen Pfründe dem Staate am Altar, von der weltlichen im Gegentheil demsel- ben im Felde, wenigstens durch die von ihm in Sold und Kleidung zu unterhaltende Vicarien gedienet wird, leidet eine so vollkommene Vergleichung, daß ich nicht sehe, warum da- bey einiges Bedenken seyn könne. Das einzige, was man sagen möchte, wäre dieses, daß die weltlichen Pfründen erb- lich besessen würden. Allein sind Erbpräbenden, die ganzen Familien gehören, andern Gesetzen unterworfen? steht es dem zeitigen Besitzer frey, solche mit Schulden zu beschweren? und ist die Familie oder selbst der Sohn des Erbpfründeners verbunden, dessen Schulden aus der Pfründe zu bezahlen?
Längst
Betrachtungen
a) In welcher Maaße er das Eichen- und Buͤchenholz auf ſeinen Wehdumsgruͤnden angreifen darf;
b) Wie er die Pfruͤnde mit keinen Schulden beſchweren moͤge;
c) Wie er in Nothfaͤllen auf Erkenntniß und mit Vorwiſ- ſen ſeiner Obern Gelder darauf leihen kan, die ſein Nachfol- ger bezahlen muß;
d) Wie ſeine Kinder und Erben aus der Pfruͤnde nicht aus- geſteuret und abgefunden werden;
e) Wie ſein Nachfolger ſich nicht in ſeine Erſchaft miſche;
f) Wie er durch ein liederliches Leben ſeine Pfruͤnde ver- wuͤrke, ohne Ruͤckſicht, ob mit der Frauen Brautſchatz eine Simonie begangen worden oder nicht;
g) Wie er auf eine Competenz oder die Leibzucht geſetzt werde, wenn er ſeine Dienſte nicht mehr leiſten kan; ꝛc.
Und die Sache ſelbſt, da von der geiſtlichen Pfruͤnde dem Staate am Altar, von der weltlichen im Gegentheil demſel- ben im Felde, wenigſtens durch die von ihm in Sold und Kleidung zu unterhaltende Vicarien gedienet wird, leidet eine ſo vollkommene Vergleichung, daß ich nicht ſehe, warum da- bey einiges Bedenken ſeyn koͤnne. Das einzige, was man ſagen moͤchte, waͤre dieſes, daß die weltlichen Pfruͤnden erb- lich beſeſſen wuͤrden. Allein ſind Erbpraͤbenden, die ganzen Familien gehoͤren, andern Geſetzen unterworfen? ſteht es dem zeitigen Beſitzer frey, ſolche mit Schulden zu beſchweren? und iſt die Familie oder ſelbſt der Sohn des Erbpfruͤndeners verbunden, deſſen Schulden aus der Pfruͤnde zu bezahlen?
Laͤngſt
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Betrachtungen
a) In welcher Maaße er das Eichen- und Buͤchenholz auf
ſeinen Wehdumsgruͤnden angreifen darf;
b) Wie er die Pfruͤnde mit keinen Schulden beſchweren
moͤge;
c) Wie er in Nothfaͤllen auf Erkenntniß und mit Vorwiſ-
ſen ſeiner Obern Gelder darauf leihen kan, die ſein Nachfol-
ger bezahlen muß;
d) Wie ſeine Kinder und Erben aus der Pfruͤnde nicht aus-
geſteuret und abgefunden werden;
e) Wie ſein Nachfolger ſich nicht in ſeine Erſchaft miſche;
f) Wie er durch ein liederliches Leben ſeine Pfruͤnde ver-
wuͤrke, ohne Ruͤckſicht, ob mit der Frauen Brautſchatz eine
Simonie begangen worden oder nicht;
g) Wie er auf eine Competenz oder die Leibzucht geſetzt
werde, wenn er ſeine Dienſte nicht mehr leiſten kan; ꝛc.
Und die Sache ſelbſt, da von der geiſtlichen Pfruͤnde dem
Staate am Altar, von der weltlichen im Gegentheil demſel-
ben im Felde, wenigſtens durch die von ihm in Sold und
Kleidung zu unterhaltende Vicarien gedienet wird, leidet eine
ſo vollkommene Vergleichung, daß ich nicht ſehe, warum da-
bey einiges Bedenken ſeyn koͤnne. Das einzige, was man
ſagen moͤchte, waͤre dieſes, daß die weltlichen Pfruͤnden erb-
lich beſeſſen wuͤrden. Allein ſind Erbpraͤbenden, die ganzen
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und iſt die Familie oder ſelbſt der Sohn des Erbpfruͤndeners
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/192>, abgerufen am 16.02.2025.
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