Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.der Leibeignen. da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte,der Stillestand ohne genugsame Untersuchung bestätiget ist. Der Richter hat sodann blos auf die Mehrheit der mit dem Schuldner unter einer Decke spielenden Gläubiger gebauet und selbst keinen richtigen Ueberschlag gemacht; dergleichen Betrügereyen verdienen aber keine rechtliche Begünstigung; und wenn es gleich nicht möglich ist sie gänzlich zu verhindern: so sollte doch kein Richter über jene Nebenbedingungen wäh- rend dem Stillestande jemals die Hülfe erkennen. Der zweyte Fall ist, wo der Schuldner einige gute Freun- Der dritte Fall ist, wenn der Richter nach der Mehrheit dieser Fall sollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er Hat O 5
der Leibeignen. da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte,der Stilleſtand ohne genugſame Unterſuchung beſtaͤtiget iſt. Der Richter hat ſodann blos auf die Mehrheit der mit dem Schuldner unter einer Decke ſpielenden Glaͤubiger gebauet und ſelbſt keinen richtigen Ueberſchlag gemacht; dergleichen Betruͤgereyen verdienen aber keine rechtliche Beguͤnſtigung; und wenn es gleich nicht moͤglich iſt ſie gaͤnzlich zu verhindern: ſo ſollte doch kein Richter uͤber jene Nebenbedingungen waͤh- rend dem Stilleſtande jemals die Huͤlfe erkennen. Der zweyte Fall iſt, wo der Schuldner einige gute Freun- Der dritte Fall iſt, wenn der Richter nach der Mehrheit dieſer Fall ſollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er Hat O 5
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der Leibeignen.
da der Schuldner noch nebenhin etwas aufbringen konnte,
der Stilleſtand ohne genugſame Unterſuchung beſtaͤtiget iſt.
Der Richter hat ſodann blos auf die Mehrheit der mit dem
Schuldner unter einer Decke ſpielenden Glaͤubiger gebauet
und ſelbſt keinen richtigen Ueberſchlag gemacht; dergleichen
Betruͤgereyen verdienen aber keine rechtliche Beguͤnſtigung;
und wenn es gleich nicht moͤglich iſt ſie gaͤnzlich zu verhindern:
ſo ſollte doch kein Richter uͤber jene Nebenbedingungen waͤh-
rend dem Stilleſtande jemals die Huͤlfe erkennen.
Der zweyte Fall iſt, wo der Schuldner einige gute Freun-
de bittet, ſo gar falſche Forderungen gegen ihn aufzuſtellen,
und durch deren Mehrheit die wahren Glaͤubiger zum Stille-
ſtand zu noͤthigen. Hier iſt nun wiederum, ohne eine Men-
ge gefaͤhrlicher Eyde zuzulaſſen keine Huͤlfe: Indeſſen ſollte
doch, wenn ſich ein ſolcher Fall zutruͤge und klar gemacht
werden koͤnnte, der falſche Glaͤubiger verdammet werden,
dem Richter, zum Beſten der uͤbrigen rechtlichen Glaͤubiger
ſo vieles zu bezahlen als er faͤlſchlich angegeben hat.
Der dritte Fall iſt, wenn der Richter nach der Mehrheit
der Stimmen den Stilleſtand erkennet und einem oder an-
dern, wegen eines habenden beſondern Rechts davon aus-
nimmt, mithin den Stilleſtand zum Theil beſtaͤtiget zum
Theil aber nicht.
dieſer Fall ſollte eigentlich nie eintreten, ohnerachtet er
ſich oft zutraͤgt. Denn hat der Schuldner mehr, als er zur
nothwendigen Vertheidigung des Hofes gebraucht: ſo ſollte
dieſes vor dem Stilleſtande verkauft, und das Geld nach
vorgaͤngiger Erkenntniß dem erſten Glaͤubiger in der Ordnung
zuerkannt werden. Hat er aber nicht mehr: ſo iſt es der
allgemeinen Abſicht, den Hof im Stande zu erhalten, entgegen.
Hat
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