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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.

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der hofgesessenen Schuldner.
Daß der Landmann nicht anders als zu 6, 7 oder 8 p. C.
borgen dürfte, und solchergestalt sein Capital allmählig
selbst tödten müste?

Der Nutzen einer solchen Art von Zahlung leuchtet einem je-
den aus obigen in die Augen, und es bedürfte nur einer öf-
fentlichen tabellarischen Rechnung, um sowohl den Gläubiger
als Schuldner zu unterrichten, in wie viel Jahren die Töd-
tung des Capitals auf diese oder jene Art erfolgen würde.
Wer jährlich 1 p. C. mehr bezahlt als die Zinsen betragen,
tödtet sein Capital, wenn er solches mit 5 von Hundert ver-
zinset, in 37 Jahren; wenn er es mit 4 von Hundert ver-
zinset, im 41 Jahren, und wenn er nur 4 vom Hundert
giebt, in 47 Jahren. Allein die Hauptschwierigkeit bleibt
immer übrig, ob sich Gläubiger finden werden, welche ihr
Geld auf diese Bedingung hergeben wollen. Daß sie es auf
den Todbau so gern austhun, macht außer der Begierde nach
dem Ackerlande, die größere Sicherheit und auch wohl der heim-
liche Vortheil. Allein wie ist er zu bewegen, ohne eine
gleiche Sicherheit und ohne einen gleichen Vortheil sein Ca-
pital durch einen geringen jährlichen Abtrag tödten zu lassen?

Ein Gesetz, daß gar keine andre Verschreibungen oder
Versprechungen der schatzbaren Landleute gültig seyn sollten,
als welche zugleich auf eine allmählige Tödtung des Capitals
gerichtet würden, könnte etwas würken. Eine Verordnung,
daß derjenige Gläubiger, welcher auf Abschlag seines Capi-
tals jährlich 2 oder 3 p. C. annehmen würde, die Zinsen zu
6 p. C. sollte rechnen dürfen, mögte auch noch manchen be-
wegen, sein Capital auf diese Weise abtödten zu lassen, und
der Schuldner so wohl als ihre Stätten würden sich immer
noch besser bey 6 p. C. Zinsen stehen, als wenn sie jährlich
3 p. C. zurück legten, und nachdem sie solchergestalt das Ca-
pital in drey und dreyßig Jahren mühsam und gefähr-

lich
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der hofgeſeſſenen Schuldner.
Daß der Landmann nicht anders als zu 6, 7 oder 8 p. C.
borgen duͤrfte, und ſolchergeſtalt ſein Capital allmaͤhlig
ſelbſt toͤdten muͤſte?

Der Nutzen einer ſolchen Art von Zahlung leuchtet einem je-
den aus obigen in die Augen, und es beduͤrfte nur einer oͤf-
fentlichen tabellariſchen Rechnung, um ſowohl den Glaͤubiger
als Schuldner zu unterrichten, in wie viel Jahren die Toͤd-
tung des Capitals auf dieſe oder jene Art erfolgen wuͤrde.
Wer jaͤhrlich 1 p. C. mehr bezahlt als die Zinſen betragen,
toͤdtet ſein Capital, wenn er ſolches mit 5 von Hundert ver-
zinſet, in 37 Jahren; wenn er es mit 4 von Hundert ver-
zinſet, im 41 Jahren, und wenn er nur 4 vom Hundert
giebt, in 47 Jahren. Allein die Hauptſchwierigkeit bleibt
immer uͤbrig, ob ſich Glaͤubiger finden werden, welche ihr
Geld auf dieſe Bedingung hergeben wollen. Daß ſie es auf
den Todbau ſo gern austhun, macht außer der Begierde nach
dem Ackerlande, die groͤßere Sicherheit und auch wohl der heim-
liche Vortheil. Allein wie iſt er zu bewegen, ohne eine
gleiche Sicherheit und ohne einen gleichen Vortheil ſein Ca-
pital durch einen geringen jaͤhrlichen Abtrag toͤdten zu laſſen?

Ein Geſetz, daß gar keine andre Verſchreibungen oder
Verſprechungen der ſchatzbaren Landleute guͤltig ſeyn ſollten,
als welche zugleich auf eine allmaͤhlige Toͤdtung des Capitals
gerichtet wuͤrden, koͤnnte etwas wuͤrken. Eine Verordnung,
daß derjenige Glaͤubiger, welcher auf Abſchlag ſeines Capi-
tals jaͤhrlich 2 oder 3 p. C. annehmen wuͤrde, die Zinſen zu
6 p. C. ſollte rechnen duͤrfen, moͤgte auch noch manchen be-
wegen, ſein Capital auf dieſe Weiſe abtoͤdten zu laſſen, und
der Schuldner ſo wohl als ihre Staͤtten wuͤrden ſich immer
noch beſſer bey 6 p. C. Zinſen ſtehen, als wenn ſie jaͤhrlich
3 p. C. zuruͤck legten, und nachdem ſie ſolchergeſtalt das Ca-
pital in drey und dreyßig Jahren muͤhſam und gefaͤhr-

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[233/0251] der hofgeſeſſenen Schuldner. Daß der Landmann nicht anders als zu 6, 7 oder 8 p. C. borgen duͤrfte, und ſolchergeſtalt ſein Capital allmaͤhlig ſelbſt toͤdten muͤſte? Der Nutzen einer ſolchen Art von Zahlung leuchtet einem je- den aus obigen in die Augen, und es beduͤrfte nur einer oͤf- fentlichen tabellariſchen Rechnung, um ſowohl den Glaͤubiger als Schuldner zu unterrichten, in wie viel Jahren die Toͤd- tung des Capitals auf dieſe oder jene Art erfolgen wuͤrde. Wer jaͤhrlich 1 p. C. mehr bezahlt als die Zinſen betragen, toͤdtet ſein Capital, wenn er ſolches mit 5 von Hundert ver- zinſet, in 37 Jahren; wenn er es mit 4 von Hundert ver- zinſet, im 41 Jahren, und wenn er nur 4 vom Hundert giebt, in 47 Jahren. Allein die Hauptſchwierigkeit bleibt immer uͤbrig, ob ſich Glaͤubiger finden werden, welche ihr Geld auf dieſe Bedingung hergeben wollen. Daß ſie es auf den Todbau ſo gern austhun, macht außer der Begierde nach dem Ackerlande, die groͤßere Sicherheit und auch wohl der heim- liche Vortheil. Allein wie iſt er zu bewegen, ohne eine gleiche Sicherheit und ohne einen gleichen Vortheil ſein Ca- pital durch einen geringen jaͤhrlichen Abtrag toͤdten zu laſſen? Ein Geſetz, daß gar keine andre Verſchreibungen oder Verſprechungen der ſchatzbaren Landleute guͤltig ſeyn ſollten, als welche zugleich auf eine allmaͤhlige Toͤdtung des Capitals gerichtet wuͤrden, koͤnnte etwas wuͤrken. Eine Verordnung, daß derjenige Glaͤubiger, welcher auf Abſchlag ſeines Capi- tals jaͤhrlich 2 oder 3 p. C. annehmen wuͤrde, die Zinſen zu 6 p. C. ſollte rechnen duͤrfen, moͤgte auch noch manchen be- wegen, ſein Capital auf dieſe Weiſe abtoͤdten zu laſſen, und der Schuldner ſo wohl als ihre Staͤtten wuͤrden ſich immer noch beſſer bey 6 p. C. Zinſen ſtehen, als wenn ſie jaͤhrlich 3 p. C. zuruͤck legten, und nachdem ſie ſolchergeſtalt das Ca- pital in drey und dreyßig Jahren muͤhſam und gefaͤhr- lich P 5

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/251>, abgerufen am 22.11.2024.