Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.ist eher zu begünstigen als einzusch ränken. und schlechterdings allen aussergerichtlichen Verkauf der Fruchtim Felde verbiete. Da aber in der That 1) Der Verkauf der Frucht auf dem Felde nach obigen Grundsätzen eine Begünstigung verdienet; da 2) Er bey uns ein gewöhnlicher öffentlicher Handel ist, der vor und nach jener Verordnung beständig geschehen; da 3) Der Eingang der Verordnung zeigt, daß man blos dem unerlaubten Wucher, wobey der arme Verkäufer, der aus Noth losschlägt, überraschet wird, steuren wollen; da 4) Wenn jeder solcher Verkauf gerichtlich und meistbietend geschehen sollte, die Diäten und Sporteln den armen Ver- käufer mehr wie der härteste Gläubiger beschweren würden: so darf man billig dafür halten, daß der Sinn dieser Ver- ordnung blos auf die wucherlichen, und überhaupt auf alle solche Contrakte gehe, wo nach des Richters und der Chur- genossen Ermessen für die Frucht zu wenig bezahlet worden; daß aber diese Einrede von Seiten des Verkäufers nicht gemacht werden solle, wenn der Verkauf gerichtlich und mehrstbietend vorgenommen worden. Wenigstens haben alle Reichs- und Landgesetze in Deutschland von gleichen Inhalt, diese Ausle- gung gestattet, und wenn sie gleich zu einer Zeit, wo der Wucher hoch gestiegen war, sich hart und strenge ausgedrückt, um einen gegenwärtigen Uebel zu steuren; dennoch in der Folge der natürlichen Freyheit des Handels, dem Willen der Contrahenten, und dem wahren gemeinen Nutzen diese Er- weiterung nachgegeben. Eine authentische Erklärung hierüber würde jedoch allen Hand Q 3
iſt eher zu beguͤnſtigen als einzuſch raͤnken. und ſchlechterdings allen auſſergerichtlichen Verkauf der Fruchtim Felde verbiete. Da aber in der That 1) Der Verkauf der Frucht auf dem Felde nach obigen Grundſaͤtzen eine Beguͤnſtigung verdienet; da 2) Er bey uns ein gewoͤhnlicher oͤffentlicher Handel iſt, der vor und nach jener Verordnung beſtaͤndig geſchehen; da 3) Der Eingang der Verordnung zeigt, daß man blos dem unerlaubten Wucher, wobey der arme Verkaͤufer, der aus Noth losſchlaͤgt, uͤberraſchet wird, ſteuren wollen; da 4) Wenn jeder ſolcher Verkauf gerichtlich und meiſtbietend geſchehen ſollte, die Diaͤten und Sporteln den armen Ver- kaͤufer mehr wie der haͤrteſte Glaͤubiger beſchweren wuͤrden: ſo darf man billig dafuͤr halten, daß der Sinn dieſer Ver- ordnung blos auf die wucherlichen, und uͤberhaupt auf alle ſolche Contrakte gehe, wo nach des Richters und der Chur- genoſſen Ermeſſen fuͤr die Frucht zu wenig bezahlet worden; daß aber dieſe Einrede von Seiten des Verkaͤufers nicht gemacht werden ſolle, wenn der Verkauf gerichtlich und mehrſtbietend vorgenommen worden. Wenigſtens haben alle Reichs- und Landgeſetze in Deutſchland von gleichen Inhalt, dieſe Ausle- gung geſtattet, und wenn ſie gleich zu einer Zeit, wo der Wucher hoch geſtiegen war, ſich hart und ſtrenge ausgedruͤckt, um einen gegenwaͤrtigen Uebel zu ſteuren; dennoch in der Folge der natuͤrlichen Freyheit des Handels, dem Willen der Contrahenten, und dem wahren gemeinen Nutzen dieſe Er- weiterung nachgegeben. Eine authentiſche Erklaͤrung hieruͤber wuͤrde jedoch allen Hand Q 3
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iſt eher zu beguͤnſtigen als einzuſch raͤnken.
und ſchlechterdings allen auſſergerichtlichen Verkauf der Frucht
im Felde verbiete. Da aber in der That
1) Der Verkauf der Frucht auf dem Felde nach obigen
Grundſaͤtzen eine Beguͤnſtigung verdienet; da
2) Er bey uns ein gewoͤhnlicher oͤffentlicher Handel iſt, der
vor und nach jener Verordnung beſtaͤndig geſchehen; da
3) Der Eingang der Verordnung zeigt, daß man blos
dem unerlaubten Wucher, wobey der arme Verkaͤufer, der aus
Noth losſchlaͤgt, uͤberraſchet wird, ſteuren wollen; da
4) Wenn jeder ſolcher Verkauf gerichtlich und meiſtbietend
geſchehen ſollte, die Diaͤten und Sporteln den armen Ver-
kaͤufer mehr wie der haͤrteſte Glaͤubiger beſchweren wuͤrden:
ſo darf man billig dafuͤr halten, daß der Sinn dieſer Ver-
ordnung blos auf die wucherlichen, und uͤberhaupt auf alle
ſolche Contrakte gehe, wo nach des Richters und der Chur-
genoſſen Ermeſſen fuͤr die Frucht zu wenig bezahlet worden;
daß aber dieſe Einrede von Seiten des Verkaͤufers nicht gemacht
werden ſolle, wenn der Verkauf gerichtlich und mehrſtbietend
vorgenommen worden. Wenigſtens haben alle Reichs- und
Landgeſetze in Deutſchland von gleichen Inhalt, dieſe Ausle-
gung geſtattet, und wenn ſie gleich zu einer Zeit, wo der
Wucher hoch geſtiegen war, ſich hart und ſtrenge ausgedruͤckt,
um einen gegenwaͤrtigen Uebel zu ſteuren; dennoch in der
Folge der natuͤrlichen Freyheit des Handels, dem Willen der
Contrahenten, und dem wahren gemeinen Nutzen dieſe Er-
weiterung nachgegeben.
Eine authentiſche Erklaͤrung hieruͤber wuͤrde jedoch allen
Zweifel am beſten abhelfen. Es iſt gefaͤhrlich Geſetze zu ha-
ben, die wenn man einem uͤbel will, ſofort der Rache die
Hand
Q 3
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