Indessen verbieten viele Reichs- und Landesgesetze den Ver- kauf der Früchte auf dem Felde, und insbesondre sind die deutschen Gesetze hierin sehr von den römischen abgegangen, die nach jenen höhern politischen Grundsätzen den Verkauf der Früchte auf dem Halme völlig frey gelassen haben. Die hie- sige Landesordnung, nachdem sie sich erst auf die in Jahr 1548 aufgerichtete Reformation guter Policey, und ferner auf die Reichspoliceyordnung von 1557 bezogen, drückt sich darüber folgendergestalt aus: Da Wir mißfällig in Erfahrung bringen, daß solchem heilsamen Gesetzen öffentlich zuwider gehandelt, und hin und wieder das annoch auf dem Felde im Halm stehende Getraide, Winter- und Sommerfrucht, von gewinn- süchtigen Leuten mit offenbarer Vervortheilung des Käu- fers, abgekaufet werde; und dann solchem verderblichen wucherlichen Unwesen länger nicht nachzusehen ist; als setzen, ordnen und wollen Wir, daß von nun an alle dergleichen Kauf und Verkauf auf dem Halme im Felde, unter den schatzpflichtigen Unterthanen, so fern solcher nicht unter gerichtlicher Authorität an den Meistbieten- den geschieht, gänzlich aufgehoben; der Verkäufer an den- selben nicht gehalten, vielmehr ein solcher Contrakt null und nichtig, und der Käufer die Hauptsumme zu repe- tiren nicht befugt, sondern derselben gänzlich verlustig seyn solle.
Einige sind der Meinung, daß diese Verordnung weiter als die Reichsgesetze, welche den Verkauf auf den Schlag und gemeinen Kauf, was das Getraide zur Zeit des Contrakts oder 14 Tage nach der Erndte gelten wird, erlauben, mit- hin nach der Meinung der vernünftigsten Rechtsgelehrten, blos den wucherlichen Contrakt verbieten, sich erstrecke,
und
Der Verkauf der Frucht auf dem Halme
Indeſſen verbieten viele Reichs- und Landesgeſetze den Ver- kauf der Fruͤchte auf dem Felde, und insbeſondre ſind die deutſchen Geſetze hierin ſehr von den roͤmiſchen abgegangen, die nach jenen hoͤhern politiſchen Grundſaͤtzen den Verkauf der Fruͤchte auf dem Halme voͤllig frey gelaſſen haben. Die hie- ſige Landesordnung, nachdem ſie ſich erſt auf die in Jahr 1548 aufgerichtete Reformation guter Policey, und ferner auf die Reichspoliceyordnung von 1557 bezogen, druͤckt ſich daruͤber folgendergeſtalt aus: Da Wir mißfaͤllig in Erfahrung bringen, daß ſolchem heilſamen Geſetzen oͤffentlich zuwider gehandelt, und hin und wieder das annoch auf dem Felde im Halm ſtehende Getraide, Winter- und Sommerfrucht, von gewinn- ſuͤchtigen Leuten mit offenbarer Vervortheilung des Kaͤu- fers, abgekaufet werde; und dann ſolchem verderblichen wucherlichen Unweſen laͤnger nicht nachzuſehen iſt; als ſetzen, ordnen und wollen Wir, daß von nun an alle dergleichen Kauf und Verkauf auf dem Halme im Felde, unter den ſchatzpflichtigen Unterthanen, ſo fern ſolcher nicht unter gerichtlicher Authoritaͤt an den Meiſtbieten- den geſchieht, gaͤnzlich aufgehoben; der Verkaͤufer an den- ſelben nicht gehalten, vielmehr ein ſolcher Contrakt null und nichtig, und der Kaͤufer die Hauptſumme zu repe- tiren nicht befugt, ſondern derſelben gaͤnzlich verluſtig ſeyn ſolle.
Einige ſind der Meinung, daß dieſe Verordnung weiter als die Reichsgeſetze, welche den Verkauf auf den Schlag und gemeinen Kauf, was das Getraide zur Zeit des Contrakts oder 14 Tage nach der Erndte gelten wird, erlauben, mit- hin nach der Meinung der vernuͤnftigſten Rechtsgelehrten, blos den wucherlichen Contrakt verbieten, ſich erſtrecke,
und
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Der Verkauf der Frucht auf dem Halme
Indeſſen verbieten viele Reichs- und Landesgeſetze den Ver-
kauf der Fruͤchte auf dem Felde, und insbeſondre ſind die
deutſchen Geſetze hierin ſehr von den roͤmiſchen abgegangen,
die nach jenen hoͤhern politiſchen Grundſaͤtzen den Verkauf der
Fruͤchte auf dem Halme voͤllig frey gelaſſen haben. Die hie-
ſige Landesordnung, nachdem ſie ſich erſt auf die in Jahr 1548
aufgerichtete Reformation guter Policey, und ferner auf die
Reichspoliceyordnung von 1557 bezogen, druͤckt ſich daruͤber
folgendergeſtalt aus:
Da Wir mißfaͤllig in Erfahrung bringen, daß ſolchem
heilſamen Geſetzen oͤffentlich zuwider gehandelt, und hin
und wieder das annoch auf dem Felde im Halm ſtehende
Getraide, Winter- und Sommerfrucht, von gewinn-
ſuͤchtigen Leuten mit offenbarer Vervortheilung des Kaͤu-
fers, abgekaufet werde; und dann ſolchem verderblichen
wucherlichen Unweſen laͤnger nicht nachzuſehen iſt; als
ſetzen, ordnen und wollen Wir, daß von nun an alle
dergleichen Kauf und Verkauf auf dem Halme im Felde,
unter den ſchatzpflichtigen Unterthanen, ſo fern ſolcher
nicht unter gerichtlicher Authoritaͤt an den Meiſtbieten-
den geſchieht, gaͤnzlich aufgehoben; der Verkaͤufer an den-
ſelben nicht gehalten, vielmehr ein ſolcher Contrakt null
und nichtig, und der Kaͤufer die Hauptſumme zu repe-
tiren nicht befugt, ſondern derſelben gaͤnzlich verluſtig
ſeyn ſolle.
Einige ſind der Meinung, daß dieſe Verordnung weiter
als die Reichsgeſetze, welche den Verkauf auf den Schlag und
gemeinen Kauf, was das Getraide zur Zeit des Contrakts
oder 14 Tage nach der Erndte gelten wird, erlauben, mit-
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blos den wucherlichen Contrakt verbieten, ſich erſtrecke,
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/262>, abgerufen am 21.11.2024.
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