Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776.mit Steuren zu belegen oder nicht? die Mark sey von der Schöpfung an frey gewesen, weil alleswas ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na- tur des Hauptgutes annehme; wie solches von den Stifts- ständen mehrmals beglaubiget worden. Allein diese Behaup- tung löset sich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E. 98 steuerbare und 2 freye Höfe in einer solchen Gemeinheit liegen, derselben unter der Freyheit, und Theile unter der alten Steuer begriffen gewesen, den Fall, wo be- sondre Vergleiche vorhanden sind, ausgenommen. Wenn also ein Freyer seinen ofnen Theil einzieht: so macht dieses keine Veränderung in dem Grundsatze; er nutzt nun dasjenige be- schlossen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben so wie der steuerbare das neu beschlossene nicht versteuret, weil es vorhin bereits offen unter seiner alten Steuer mit begriffen gewesen. Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: so würde Kei- X 3
mit Steuren zu belegen oder nicht? die Mark ſey von der Schoͤpfung an frey geweſen, weil alleswas ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na- tur des Hauptgutes annehme; wie ſolches von den Stifts- ſtaͤnden mehrmals beglaubiget worden. Allein dieſe Behaup- tung loͤſet ſich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E. 98 ſteuerbare und 2 freye Hoͤfe in einer ſolchen Gemeinheit liegen, derſelben unter der Freyheit, und Theile unter der alten Steuer begriffen geweſen, den Fall, wo be- ſondre Vergleiche vorhanden ſind, ausgenommen. Wenn alſo ein Freyer ſeinen ofnen Theil einzieht: ſo macht dieſes keine Veraͤnderung in dem Grundſatze; er nutzt nun dasjenige be- ſchloſſen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben ſo wie der ſteuerbare das neu beſchloſſene nicht verſteuret, weil es vorhin bereits offen unter ſeiner alten Steuer mit begriffen geweſen. Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: ſo wuͤrde Kei- X 3
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mit Steuren zu belegen oder nicht?
die Mark ſey von der Schoͤpfung an frey geweſen, weil alles
was ein freyes Gut daraus erhalte, frey bleibe und die Na-
tur des Hauptgutes annehme; wie ſolches von den Stifts-
ſtaͤnden mehrmals beglaubiget worden. Allein dieſe Behaup-
tung loͤſet ſich doch zuletzt in folgenden Satz auf, daß wo z. E.
98 ſteuerbare und 2 freye Hoͤfe in einer ſolchen Gemeinheit
liegen, [FORMEL] derſelben unter der Freyheit, und [FORMEL] Theile
unter der alten Steuer begriffen geweſen, den Fall, wo be-
ſondre Vergleiche vorhanden ſind, ausgenommen. Wenn alſo
ein Freyer ſeinen ofnen Theil einzieht: ſo macht dieſes keine
Veraͤnderung in dem Grundſatze; er nutzt nun dasjenige be-
ſchloſſen frey, was er vorhin offen frey genutzt; eben ſo wie
der ſteuerbare das neu beſchloſſene nicht verſteuret, weil es
vorhin bereits offen unter ſeiner alten Steuer mit begriffen
geweſen.
Wollte man aber den Satz weiter ausdehnen: ſo wuͤrde
ein großer Theil der Freyen in Gefahr ſeyn bey erheiſchender
allgemeinen Noth, wovon uns der letzte Krieg mehr als ein
Beyſpiel gegeben, eine Beyſteuer uͤbernehmen und ſich ſolcher-
geſtalt ſeiner Freyheit begeben zu muͤſſen. Denn geſetzt, daß
ein Freyer Mittel faͤnde in einer Reihe von Jahren die halbe
oder ganze Mark an ſich zu bringen, und ſolche, weil ſie von
der Schoͤpfung an frey geweſen, auch ſteuerfrey zu genießen;
geſetzt weiter, die darinn berechtiget geweſene ſteuerbare Hoͤfe
wuͤrden hierauf zu ſchwach, ihre ſich durch die Noth vermeh-
rende Laſten zu tragen; was wuͤrde davon die Folge ſeyn?
Gewiß keine andre, als daß der uͤbrige Theil des Staats ſo
viel mehr aufbringen muͤßte; wem wuͤrde dieſes in die Laͤnge
zur Laſt fallen? Den Freyen und Gutsherrn, die nicht das
Gluͤck und die Gelegenheit gehabt eben ſo große Conqueten
zu machen; und wem waͤre hievon die Schuld beyzumeſſen?
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