Keinem als dem Landesherrn, dem der ganze Staat sowohl Freye als Unfreye die Controlle des gemeinen Gutes anver- trauet und der sich durch einen feyerlichen Eyd dahin verbun- den hat, nach allem Vermögen darüber zu seyn, und zu weh- ren, daß von der gemeinen Mark keine Zuschläge, Kotten und Zaunrichtungen aufgerichtet, oder jemanden vergönnet wür- den, es geschehe denn mit seiner, des Thumcapittels und aller, so dazu Interesse haben, besonderm Vorwissen und Belie- ben. (a)
Ich weiß wohl was einige, welche die Sache aus einem kleinen Gesichtspunkte gefaßt, dagegen eingewendet haben. Allein wenn man um die Sache zu übersehen, den rechten Standort wählt, und die allgemeine Staatscontrolle zur Hand nimmt: so fällt der Schluß unfehlbar dahin aus, daß dem Landesherrn und sämtlichen Ständen an Erhaltung und or- dentlicher Vertheilung der Marken eben so viel wo nicht mehr, als an der Erhaltung und einem richtigen Kataster der steu- erbaren Gründe gelegen; und daß es einerley Ursachen sind, welche die Versplitterung steuerbarer Gründe, und die Ver- splitterung der Markgründe ohne gehörige Aufsicht und Be- willigung verbieten. Hat man gleich hierauf eine Zeitlang nicht geachtet, und stillschweigend darinn geheelet, daß gegen diese große und erste Regel gehandelt worden: so ist dieses ein Zeichen, daß eben keine Mißbräuche ruchtbar geworden; und hiernächst ist dieses zu einer Zeit geschehn, wo in die kleinste
Ver-
(a) S. Capit. Conradi de Retberg de ao. 1482. §. 10. Erici Ducis de Brunsvic de 1509. §. 11. Francisci de Waldeck de 1532. §. 11. Phlippi Sigismundi de 1591. §. 24. Francisci Wilhelmi de 1626. §. 20. Capit. perpet. §. 51. Beym Kreß vom Archid. Wese[n] in app.
Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
Keinem als dem Landesherrn, dem der ganze Staat ſowohl Freye als Unfreye die Controlle des gemeinen Gutes anver- trauet und der ſich durch einen feyerlichen Eyd dahin verbun- den hat, nach allem Vermoͤgen daruͤber zu ſeyn, und zu weh- ren, daß von der gemeinen Mark keine Zuſchlaͤge, Kotten und Zaunrichtungen aufgerichtet, oder jemanden vergoͤnnet wuͤr- den, es geſchehe denn mit ſeiner, des Thumcapittels und aller, ſo dazu Intereſſe haben, beſonderm Vorwiſſen und Belie- ben. (a)
Ich weiß wohl was einige, welche die Sache aus einem kleinen Geſichtspunkte gefaßt, dagegen eingewendet haben. Allein wenn man um die Sache zu uͤberſehen, den rechten Standort waͤhlt, und die allgemeine Staatscontrolle zur Hand nimmt: ſo faͤllt der Schluß unfehlbar dahin aus, daß dem Landesherrn und ſaͤmtlichen Staͤnden an Erhaltung und or- dentlicher Vertheilung der Marken eben ſo viel wo nicht mehr, als an der Erhaltung und einem richtigen Kataſter der ſteu- erbaren Gruͤnde gelegen; und daß es einerley Urſachen ſind, welche die Verſplitterung ſteuerbarer Gruͤnde, und die Ver- ſplitterung der Markgruͤnde ohne gehoͤrige Aufſicht und Be- willigung verbieten. Hat man gleich hierauf eine Zeitlang nicht geachtet, und ſtillſchweigend darinn geheelet, daß gegen dieſe große und erſte Regel gehandelt worden: ſo iſt dieſes ein Zeichen, daß eben keine Mißbraͤuche ruchtbar geworden; und hiernaͤchſt iſt dieſes zu einer Zeit geſchehn, wo in die kleinſte
Ver-
(a) S. Capit. Conradi de Retberg de ao. 1482. §. 10. Erici Ducis de Brunsvic de 1509. §. 11. Franciſci de Waldeck de 1532. §. 11. Phlippi Sigismundi de 1591. §. 24. Franciſci Wilhelmi de 1626. §. 20. Capit. perpet. §. 51. Beym Kreß vom Archid. Weſe[n] in app.
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Sind die Gemeinheiten nach geſcheh. Theilung
Keinem als dem Landesherrn, dem der ganze Staat ſowohl
Freye als Unfreye die Controlle des gemeinen Gutes anver-
trauet und der ſich durch einen feyerlichen Eyd dahin verbun-
den hat, nach allem Vermoͤgen daruͤber zu ſeyn, und zu weh-
ren, daß von der gemeinen Mark keine Zuſchlaͤge, Kotten und
Zaunrichtungen aufgerichtet, oder jemanden vergoͤnnet wuͤr-
den, es geſchehe denn mit ſeiner, des Thumcapittels und aller,
ſo dazu Intereſſe haben, beſonderm Vorwiſſen und Belie-
ben. (a)
Ich weiß wohl was einige, welche die Sache aus einem
kleinen Geſichtspunkte gefaßt, dagegen eingewendet haben.
Allein wenn man um die Sache zu uͤberſehen, den rechten
Standort waͤhlt, und die allgemeine Staatscontrolle zur Hand
nimmt: ſo faͤllt der Schluß unfehlbar dahin aus, daß dem
Landesherrn und ſaͤmtlichen Staͤnden an Erhaltung und or-
dentlicher Vertheilung der Marken eben ſo viel wo nicht mehr,
als an der Erhaltung und einem richtigen Kataſter der ſteu-
erbaren Gruͤnde gelegen; und daß es einerley Urſachen ſind,
welche die Verſplitterung ſteuerbarer Gruͤnde, und die Ver-
ſplitterung der Markgruͤnde ohne gehoͤrige Aufſicht und Be-
willigung verbieten. Hat man gleich hierauf eine Zeitlang
nicht geachtet, und ſtillſchweigend darinn geheelet, daß gegen
dieſe große und erſte Regel gehandelt worden: ſo iſt dieſes ein
Zeichen, daß eben keine Mißbraͤuche ruchtbar geworden; und
hiernaͤchſt iſt dieſes zu einer Zeit geſchehn, wo in die kleinſte
Ver-
(a) S. Capit. Conradi de Retberg de ao. 1482. §. 10.
Erici Ducis de Brunsvic de 1509. §. 11. Franciſci
de Waldeck de 1532. §. 11. Phlippi Sigismundi
de 1591. §. 24. Franciſci Wilhelmi de 1626. §. 20.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/344>, abgerufen am 10.06.2024.
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