vor dem Grafen (Comite) mit Gelde lösen wolle, und endlich
Drittens, daß wie Carl der Große gewisse Verbrechen, als zum Exempel, den Abfall zum Heydenthum, den Kirchen- raub und andre, aus ganz guten Ursachen für unablöslich erklärte, mithin der Sendgraf in diesen Fällen, ebenfalls die Erkenntniß des ordentlichen Richters unerwartet, gleich aufs Blut richtete, daraus leicht die Fabel entstehen können, daß Carl der Große zu Bestrafung jener Verbrechen besondre geheime Gerichte in Westphalen angeordnet habe. Durch die bloße Erklärung: daß ein Verbrechen nicht mehr mit Gelde gelöset werden sollte, konnte er seinen Endzweck errei- chen. Denn darauf gründete sich das Richteramt des Send- oder Fraygrafen ohne Mittel; und daß ein solcher Richter von den Sachsen, die jedes Verbrechen lösen zu lassen gewohnt waren, als grausam und erschrecklich angesehen werden mußte; daß ihr Haß sich auf die Rechnung dieser Richter sehr beschäf- tiget; und zuletzt jene Fabel ausgeheckt hat, geht aus der Sache selbst hervor. Es ist übrigens gewiß, daß die Send- grafen (Missi) so wohl ihre gebotene als ungebotene Gerichte gehalten haben; und höchst wahrscheinlich, daß das erstere das Vehmgericht und das letztere die Obersala in Westpha- len genannt worden.
An diesem allen würde uns aber wenig gelegen seyn, wenn man nicht auch noch in der heutigen Praxis davon einigen Rutzen ziehen könnte; und dieser besteht darinn, daß es mit den Grafen oder Erhaltungsrichtern so wie die Münze gesun- ken, und das Wehrgeld lächerlich geworden, zum Concurs gekommen, wenigstens ihre ganze Verlassenschaft durch eine Auction zerstreut und daraus ein und andre species juris- dictionis, welche jetzt als Patrimonial besessen wird, in Pri-
vat-
der alten deutſchen Criminaliurisdiction.
vor dem Grafen (Comite) mit Gelde loͤſen wolle, und endlich
Drittens, daß wie Carl der Große gewiſſe Verbrechen, als zum Exempel, den Abfall zum Heydenthum, den Kirchen- raub und andre, aus ganz guten Urſachen fuͤr unabloͤslich erklaͤrte, mithin der Sendgraf in dieſen Faͤllen, ebenfalls die Erkenntniß des ordentlichen Richters unerwartet, gleich aufs Blut richtete, daraus leicht die Fabel entſtehen koͤnnen, daß Carl der Große zu Beſtrafung jener Verbrechen beſondre geheime Gerichte in Weſtphalen angeordnet habe. Durch die bloße Erklaͤrung: daß ein Verbrechen nicht mehr mit Gelde geloͤſet werden ſollte, konnte er ſeinen Endzweck errei- chen. Denn darauf gruͤndete ſich das Richteramt des Send- oder Fraygrafen ohne Mittel; und daß ein ſolcher Richter von den Sachſen, die jedes Verbrechen loͤſen zu laſſen gewohnt waren, als grauſam und erſchrecklich angeſehen werden mußte; daß ihr Haß ſich auf die Rechnung dieſer Richter ſehr beſchaͤf- tiget; und zuletzt jene Fabel ausgeheckt hat, geht aus der Sache ſelbſt hervor. Es iſt uͤbrigens gewiß, daß die Send- grafen (Miſſi) ſo wohl ihre gebotene als ungebotene Gerichte gehalten haben; und hoͤchſt wahrſcheinlich, daß das erſtere das Vehmgericht und das letztere die Oberſala in Weſtpha- len genannt worden.
An dieſem allen wuͤrde uns aber wenig gelegen ſeyn, wenn man nicht auch noch in der heutigen Praxis davon einigen Rutzen ziehen koͤnnte; und dieſer beſteht darinn, daß es mit den Grafen oder Erhaltungsrichtern ſo wie die Muͤnze geſun- ken, und das Wehrgeld laͤcherlich geworden, zum Concurs gekommen, wenigſtens ihre ganze Verlaſſenſchaft durch eine Auction zerſtreut und daraus ein und andre ſpecies juris- dictionis, welche jetzt als Patrimonial beſeſſen wird, in Pri-
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[475/0493]
der alten deutſchen Criminaliurisdiction.
vor dem Grafen (Comite) mit Gelde loͤſen wolle, und
endlich
Drittens, daß wie Carl der Große gewiſſe Verbrechen,
als zum Exempel, den Abfall zum Heydenthum, den Kirchen-
raub und andre, aus ganz guten Urſachen fuͤr unabloͤslich
erklaͤrte, mithin der Sendgraf in dieſen Faͤllen, ebenfalls
die Erkenntniß des ordentlichen Richters unerwartet, gleich
aufs Blut richtete, daraus leicht die Fabel entſtehen koͤnnen,
daß Carl der Große zu Beſtrafung jener Verbrechen beſondre
geheime Gerichte in Weſtphalen angeordnet habe. Durch
die bloße Erklaͤrung: daß ein Verbrechen nicht mehr mit
Gelde geloͤſet werden ſollte, konnte er ſeinen Endzweck errei-
chen. Denn darauf gruͤndete ſich das Richteramt des Send-
oder Fraygrafen ohne Mittel; und daß ein ſolcher Richter
von den Sachſen, die jedes Verbrechen loͤſen zu laſſen gewohnt
waren, als grauſam und erſchrecklich angeſehen werden mußte;
daß ihr Haß ſich auf die Rechnung dieſer Richter ſehr beſchaͤf-
tiget; und zuletzt jene Fabel ausgeheckt hat, geht aus der
Sache ſelbſt hervor. Es iſt uͤbrigens gewiß, daß die Send-
grafen (Miſſi) ſo wohl ihre gebotene als ungebotene Gerichte
gehalten haben; und hoͤchſt wahrſcheinlich, daß das erſtere
das Vehmgericht und das letztere die Oberſala in Weſtpha-
len genannt worden.
An dieſem allen wuͤrde uns aber wenig gelegen ſeyn, wenn
man nicht auch noch in der heutigen Praxis davon einigen
Rutzen ziehen koͤnnte; und dieſer beſteht darinn, daß es mit
den Grafen oder Erhaltungsrichtern ſo wie die Muͤnze geſun-
ken, und das Wehrgeld laͤcherlich geworden, zum Concurs
gekommen, wenigſtens ihre ganze Verlaſſenſchaft durch eine
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 2. Berlin, 1776, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien02_1776/493>, abgerufen am 30.10.2024.
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