Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Der Unterschied zwischen der gerichtlichen eignen Kräfte gebraucht; und dann würde vermuthlich der-jenige, der sich anfänglich für den Stärksten gehalten, eben den Schutz nöthig finden und anflehen, dessen seiner Mei- nung nach die einzelnen Schwächern nicht geniessen sollen. Es ist also auch der wahre Vortheil des einzelnen Stärkern, daß ein ordentlicher Schutz vorhanden ist, ohne dessen Be- willigung und Anführung die vielen Schwächern sich nicht zusammen rotten, und ihm ihre Rache empfinden lassen dürfen. Dem ungeachtet höret man diesen nicht selten klagen, Oft könnte ein solcher den Schutzherrn oder Schutz- Nicht
Der Unterſchied zwiſchen der gerichtlichen eignen Kraͤfte gebraucht; und dann wuͤrde vermuthlich der-jenige, der ſich anfaͤnglich fuͤr den Staͤrkſten gehalten, eben den Schutz noͤthig finden und anflehen, deſſen ſeiner Mei- nung nach die einzelnen Schwaͤchern nicht genieſſen ſollen. Es iſt alſo auch der wahre Vortheil des einzelnen Staͤrkern, daß ein ordentlicher Schutz vorhanden iſt, ohne deſſen Be- willigung und Anfuͤhrung die vielen Schwaͤchern ſich nicht zuſammen rotten, und ihm ihre Rache empfinden laſſen duͤrfen. Dem ungeachtet hoͤret man dieſen nicht ſelten klagen, Oft koͤnnte ein ſolcher den Schutzherrn oder Schutz- Nicht
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Der Unterſchied zwiſchen der gerichtlichen
eignen Kraͤfte gebraucht; und dann wuͤrde vermuthlich der-
jenige, der ſich anfaͤnglich fuͤr den Staͤrkſten gehalten, eben
den Schutz noͤthig finden und anflehen, deſſen ſeiner Mei-
nung nach die einzelnen Schwaͤchern nicht genieſſen ſollen.
Es iſt alſo auch der wahre Vortheil des einzelnen Staͤrkern,
daß ein ordentlicher Schutz vorhanden iſt, ohne deſſen Be-
willigung und Anfuͤhrung die vielen Schwaͤchern ſich nicht
zuſammen rotten, und ihm ihre Rache empfinden laſſen
duͤrfen.
Dem ungeachtet hoͤret man dieſen nicht ſelten klagen,
daß ein ſolcher Schutzherr oder Schutzvogt, ob er gleich
nicht mit der geringſten richterlichen Befugniß uͤber ihn ver-
ſehen waͤre, ihm etwas abſprechen wolle. Allerdings
ſpricht er ihm etwas ab, wann er aus Gefaͤlligkeit zuerſt
den Mund anſtatt der Hand gebraucht. Aber er ſagt doch
nichts weiter, als was jeder Privatmann, wenn er zu ſei-
ner Vertheidigung ſtark genug waͤre, ſagen koͤnnte: er ſagt
nemlich blos: Ich leide es nicht, und dieſer Ausſpruch,
er mag aus dem Munde eines Fuͤrſten, oder eines Privat-
mannes kommen, iſt kein Urtheil, ſondern eine bloſſe
eigne natuͤrliche auſſergerichtliche Vertheidigung.
Oft koͤnnte ein ſolcher den Schutzherrn oder Schutz-
vogt ſofort uͤberzeugen, daß er ſich des Schwaͤchern mit
Unrecht annehme, und einem Menſchen Beyſtand leiſte, der
es keinesweges verdiene. Allein, weil er ſich den Begriff
macht, daß dieſe Nachricht, welche ein Nachbar dem an-
dern unbedenklich geben wuͤrde, einer gerichtlichen Einlaſ-
ſung gleich gelte: ſo irret er gleich zum Richter, oder macht
es wie der Geiſtliche, der einen Layen pruͤgelte, und ſo oft
dieſer ſich wehren wollte, ihm zurief: er ſtuͤnde nicht unter
dem weltlichen Arm.
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