oder andern Schade zugefügt werden würde, soll der- jenige, welcher solchen verursacht, nicht allein denselben ersetzen, sondern auch deshalben mit einem convenablen Brüchten belegt werden.
Dieser Befehl wurde auf Andringen eben derjenigen erlas- sen, welche Ihro Königl. Hoheit, Ernst August dem Andern, zu der ersten hiebevor angezogenen Verordnung bewogen hatten. Allein er hatte auch eben das Schicksal. Denn auf Vorstellung Löbl. Stiftsstände erfolgte unterm 9 Dec. 1732. die gnädigste Resolution:
Bey vorigen Jahrs Landtage und denen a statibus ge- horsamst eingebrachten desideriis, haben Se. Churfürstl. Durchl. auf deren Ständen Gesuch dahin sich gnä- digst resolvirend, willfahret, daß zwar die Stoppel- weiden an sich zu keiner Zeit verboten, die Untertha- nen aber ihr Vieh, damit selbiges keinem andern zu Schaden gehen, wohl zu hüten schuldig, oder aber bey darüber erfolgenden Klage, den Brüchten so wohl als den Schaden des Beleidigten zu zahlen gehalten seyn sollen, ohne jedoch daß der Fiscus, wann kein Kläger ist, zu agiren habe. Se. Churfürstl. Durchl. seyn nicht destoweniger auch anjetzo (um den Ständen in allen nur thunlichen Fällen die gnädigste Willfah- rung bezeigen zu können) gnädigst geneigt, das ge- machte Desiderium Fürstväterlich einzuräumen, wes- halben es denn mit dem Hüten der Schweine, gleich- wie es wegen der Stoppelbrüchten resolvirt, gehalten werden soll.
und wie die Stände darauf fernerweit antrugen, daß diese gnädigste Erklärung öffentlich bekannt gemacht, und zu- gleich die Verordnung vom 18 Nov. 1712, worinn der Churfürst Carl sich also erkläret hatte,
dafern
Vom Huͤten der Schweine.
oder andern Schade zugefuͤgt werden wuͤrde, ſoll der- jenige, welcher ſolchen verurſacht, nicht allein denſelben erſetzen, ſondern auch deshalben mit einem convenablen Bruͤchten belegt werden.
Dieſer Befehl wurde auf Andringen eben derjenigen erlaſ- ſen, welche Ihro Koͤnigl. Hoheit, Ernſt Auguſt dem Andern, zu der erſten hiebevor angezogenen Verordnung bewogen hatten. Allein er hatte auch eben das Schickſal. Denn auf Vorſtellung Loͤbl. Stiftsſtaͤnde erfolgte unterm 9 Dec. 1732. die gnaͤdigſte Reſolution:
Bey vorigen Jahrs Landtage und denen a ſtatibus ge- horſamſt eingebrachten deſideriis, haben Se. Churfuͤrſtl. Durchl. auf deren Staͤnden Geſuch dahin ſich gnaͤ- digſt reſolvirend, willfahret, daß zwar die Stoppel- weiden an ſich zu keiner Zeit verboten, die Untertha- nen aber ihr Vieh, damit ſelbiges keinem andern zu Schaden gehen, wohl zu huͤten ſchuldig, oder aber bey daruͤber erfolgenden Klage, den Bruͤchten ſo wohl als den Schaden des Beleidigten zu zahlen gehalten ſeyn ſollen, ohne jedoch daß der Fiſcus, wann kein Klaͤger iſt, zu agiren habe. Se. Churfuͤrſtl. Durchl. ſeyn nicht deſtoweniger auch anjetzo (um den Staͤnden in allen nur thunlichen Faͤllen die gnaͤdigſte Willfah- rung bezeigen zu koͤnnen) gnaͤdigſt geneigt, das ge- machte Deſiderium Fuͤrſtvaͤterlich einzuraͤumen, wes- halben es denn mit dem Huͤten der Schweine, gleich- wie es wegen der Stoppelbruͤchten reſolvirt, gehalten werden ſoll.
und wie die Staͤnde darauf fernerweit antrugen, daß dieſe gnaͤdigſte Erklaͤrung oͤffentlich bekannt gemacht, und zu- gleich die Verordnung vom 18 Nov. 1712, worinn der Churfuͤrſt Carl ſich alſo erklaͤret hatte,
dafern
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Vom Huͤten der Schweine.
oder andern Schade zugefuͤgt werden wuͤrde, ſoll der-
jenige, welcher ſolchen verurſacht, nicht allein denſelben
erſetzen, ſondern auch deshalben mit einem convenablen
Bruͤchten belegt werden.
Dieſer Befehl wurde auf Andringen eben derjenigen erlaſ-
ſen, welche Ihro Koͤnigl. Hoheit, Ernſt Auguſt dem Andern,
zu der erſten hiebevor angezogenen Verordnung bewogen
hatten. Allein er hatte auch eben das Schickſal. Denn
auf Vorſtellung Loͤbl. Stiftsſtaͤnde erfolgte unterm 9 Dec.
1732. die gnaͤdigſte Reſolution:
Bey vorigen Jahrs Landtage und denen a ſtatibus ge-
horſamſt eingebrachten deſideriis, haben Se. Churfuͤrſtl.
Durchl. auf deren Staͤnden Geſuch dahin ſich gnaͤ-
digſt reſolvirend, willfahret, daß zwar die Stoppel-
weiden an ſich zu keiner Zeit verboten, die Untertha-
nen aber ihr Vieh, damit ſelbiges keinem andern zu
Schaden gehen, wohl zu huͤten ſchuldig, oder aber
bey daruͤber erfolgenden Klage, den Bruͤchten ſo wohl
als den Schaden des Beleidigten zu zahlen gehalten
ſeyn ſollen, ohne jedoch daß der Fiſcus, wann kein
Klaͤger iſt, zu agiren habe. Se. Churfuͤrſtl. Durchl.
ſeyn nicht deſtoweniger auch anjetzo (um den Staͤnden
in allen nur thunlichen Faͤllen die gnaͤdigſte Willfah-
rung bezeigen zu koͤnnen) gnaͤdigſt geneigt, das ge-
machte Deſiderium Fuͤrſtvaͤterlich einzuraͤumen, wes-
halben es denn mit dem Huͤten der Schweine, gleich-
wie es wegen der Stoppelbruͤchten reſolvirt, gehalten
werden ſoll.
und wie die Staͤnde darauf fernerweit antrugen, daß dieſe
gnaͤdigſte Erklaͤrung oͤffentlich bekannt gemacht, und zu-
gleich die Verordnung vom 18 Nov. 1712, worinn der
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/234>, abgerufen am 27.11.2024.
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