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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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über den westphälischen Leibeigenthum.
Fremde er aufnehmen und geleiten, oder ausschaffen und
wegweisen wollte. Er war zugleich
i) ihr Richter in allen kleinen Zänkereyen, gab demje-
nigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, seinen
Schulzen zur Pfandung mit, und genoß für diese seine rich-
terliche Mühe die Bruchfälle, so sie ihm verwilligten. Da
es ihr allgemeines Beste erforderte, daß jeder Hof im guten
Stande mit einem handfesten Wirth und gutem Spanne
versehen war; weil sonst bey einem feindlichen Ueberfalle,
oder bey einem gemeinen Nothwerke die tüchtigen für den
untüchtigen hätten dienen müssen: so war
k) der Hauptmann verpflichtet dafür zu sorgen, daß
keiner unter ihnen seinen Hof verwüsten, sein Holz ver-
hauen, sein Spann versäumen, oder sich mit Alter und
Leibesschwachheit entschuldigen möchte. Nach einer natür-
lichen Folge setzte also
l) der Hauptmann, so bald einer verstorben und der
Erbe minderjährig war, auf sichere Jahre einen Wirth auf
den Hof und forderte von ihm gegen die ganze Nutzung
auch die ganze Vertheydigung; untersuchte, ob der Erbe,
wenn er den Hof antreten wollte, handfest zum gemeinen
Dienst sey; gieng, wenn einer verstarb, ins Sterbhaus,
und sahe darnach daß das Heergeräthe nicht vertheilet und
verbracht, sondern bey dem Hofe gelassen wurde; und zog
dafür bey der Einführung des Erben eine Erkenntlichkeit,
welches jetzt die Auffarth oder der Weinkauf genannt wird,
so wie bey dem Sterbfalle, das beste Pfand oder eine an-
dre Urkunde.

Dies war ungefehr die älteste Anlage, welche so lange
dauerte als man den Heer- oder wie wir jetzt sprechen,
den Arrierbann im Felde gebrauchte; und es in Westpha-
len so gehalten wurde, wie es unter den Croaten und Pan-

duren,
uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum.
Fremde er aufnehmen und geleiten, oder ausſchaffen und
wegweiſen wollte. Er war zugleich
i) ihr Richter in allen kleinen Zaͤnkereyen, gab demje-
nigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, ſeinen
Schulzen zur Pfandung mit, und genoß fuͤr dieſe ſeine rich-
terliche Muͤhe die Bruchfaͤlle, ſo ſie ihm verwilligten. Da
es ihr allgemeines Beſte erforderte, daß jeder Hof im guten
Stande mit einem handfeſten Wirth und gutem Spanne
verſehen war; weil ſonſt bey einem feindlichen Ueberfalle,
oder bey einem gemeinen Nothwerke die tuͤchtigen fuͤr den
untuͤchtigen haͤtten dienen muͤſſen: ſo war
k) der Hauptmann verpflichtet dafuͤr zu ſorgen, daß
keiner unter ihnen ſeinen Hof verwuͤſten, ſein Holz ver-
hauen, ſein Spann verſaͤumen, oder ſich mit Alter und
Leibesſchwachheit entſchuldigen moͤchte. Nach einer natuͤr-
lichen Folge ſetzte alſo
l) der Hauptmann, ſo bald einer verſtorben und der
Erbe minderjaͤhrig war, auf ſichere Jahre einen Wirth auf
den Hof und forderte von ihm gegen die ganze Nutzung
auch die ganze Vertheydigung; unterſuchte, ob der Erbe,
wenn er den Hof antreten wollte, handfeſt zum gemeinen
Dienſt ſey; gieng, wenn einer verſtarb, ins Sterbhaus,
und ſahe darnach daß das Heergeraͤthe nicht vertheilet und
verbracht, ſondern bey dem Hofe gelaſſen wurde; und zog
dafuͤr bey der Einfuͤhrung des Erben eine Erkenntlichkeit,
welches jetzt die Auffarth oder der Weinkauf genannt wird,
ſo wie bey dem Sterbfalle, das beſte Pfand oder eine an-
dre Urkunde.

Dies war ungefehr die aͤlteſte Anlage, welche ſo lange
dauerte als man den Heer- oder wie wir jetzt ſprechen,
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len ſo gehalten wurde, wie es unter den Croaten und Pan-

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[267/0281] uͤber den weſtphaͤliſchen Leibeigenthum. Fremde er aufnehmen und geleiten, oder ausſchaffen und wegweiſen wollte. Er war zugleich i) ihr Richter in allen kleinen Zaͤnkereyen, gab demje- nigen der an einen andern etwas zu fordern hatte, ſeinen Schulzen zur Pfandung mit, und genoß fuͤr dieſe ſeine rich- terliche Muͤhe die Bruchfaͤlle, ſo ſie ihm verwilligten. Da es ihr allgemeines Beſte erforderte, daß jeder Hof im guten Stande mit einem handfeſten Wirth und gutem Spanne verſehen war; weil ſonſt bey einem feindlichen Ueberfalle, oder bey einem gemeinen Nothwerke die tuͤchtigen fuͤr den untuͤchtigen haͤtten dienen muͤſſen: ſo war k) der Hauptmann verpflichtet dafuͤr zu ſorgen, daß keiner unter ihnen ſeinen Hof verwuͤſten, ſein Holz ver- hauen, ſein Spann verſaͤumen, oder ſich mit Alter und Leibesſchwachheit entſchuldigen moͤchte. Nach einer natuͤr- lichen Folge ſetzte alſo l) der Hauptmann, ſo bald einer verſtorben und der Erbe minderjaͤhrig war, auf ſichere Jahre einen Wirth auf den Hof und forderte von ihm gegen die ganze Nutzung auch die ganze Vertheydigung; unterſuchte, ob der Erbe, wenn er den Hof antreten wollte, handfeſt zum gemeinen Dienſt ſey; gieng, wenn einer verſtarb, ins Sterbhaus, und ſahe darnach daß das Heergeraͤthe nicht vertheilet und verbracht, ſondern bey dem Hofe gelaſſen wurde; und zog dafuͤr bey der Einfuͤhrung des Erben eine Erkenntlichkeit, welches jetzt die Auffarth oder der Weinkauf genannt wird, ſo wie bey dem Sterbfalle, das beſte Pfand oder eine an- dre Urkunde. Dies war ungefehr die aͤlteſte Anlage, welche ſo lange dauerte als man den Heer- oder wie wir jetzt ſprechen, den Arrierbann im Felde gebrauchte; und es in Weſtpha- len ſo gehalten wurde, wie es unter den Croaten und Pan- duren,

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/281>, abgerufen am 26.11.2024.