Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Nichts ist schädlicher Gefolge dessen der Eigenthümer seinen Hof einem After-mann übergab, und der in die Reihe getretene Mann sei- nem Guts- oder Zinsherrn oder auch seinem Gläubiger so viel jährlich entrichten mögte, als der halbe Hof zur Heuer thun könnte. Der Staat schien zwar dadurch seinen hal- ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts, weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fürs Vaterland focht, währender Zeit der Erbzinsmann seinen Acker in Ruhe bauete. Solchergestalt bestand nun in spätern Zeiten bie gemeine Ich glaube also den Satz annehmen zu können, daß die vor-
Nichts iſt ſchaͤdlicher Gefolge deſſen der Eigenthuͤmer ſeinen Hof einem After-mann uͤbergab, und der in die Reihe getretene Mann ſei- nem Guts- oder Zinsherrn oder auch ſeinem Glaͤubiger ſo viel jaͤhrlich entrichten moͤgte, als der halbe Hof zur Heuer thun koͤnnte. Der Staat ſchien zwar dadurch ſeinen hal- ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts, weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fuͤrs Vaterland focht, waͤhrender Zeit der Erbzinsmann ſeinen Acker in Ruhe bauete. Solchergeſtalt beſtand nun in ſpaͤtern Zeiten bie gemeine Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die vor-
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Nichts iſt ſchaͤdlicher
Gefolge deſſen der Eigenthuͤmer ſeinen Hof einem After-
mann uͤbergab, und der in die Reihe getretene Mann ſei-
nem Guts- oder Zinsherrn oder auch ſeinem Glaͤubiger ſo
viel jaͤhrlich entrichten moͤgte, als der halbe Hof zur Heuer
thun koͤnnte. Der Staat ſchien zwar dadurch ſeinen hal-
ben Fond zu verlieren. Es war aber in der That nichts,
weil auf der andern Seite der Guts- und Zinsherr fuͤrs
Vaterland focht, waͤhrender Zeit der Erbzinsmann ſeinen
Acker in Ruhe bauete.
Solchergeſtalt beſtand nun in ſpaͤtern Zeiten bie gemeine
Reihe noch aus halben Eigenthuͤmern; und ſie koͤnnte viel-
leicht bey ruhigen und gluͤcklichen Zeiten aus Vierteleigen-
thuͤmern beſtehen. Allein dieſelbe ohne alles Eigenthum be-
ſtehen zu laſſen, oder einen Staat aus hundert ganzen Ei-
genthuͤmern, und hundert Heuerleuten, die beyde zu glei-
chen Pflichten verbunden ſeyn ſollen, zuſammen zu ſetzen,
iſt, was das erſte betrift, gefaͤhrlich, und in Anſehung des
letztern, fuͤr die Eigenthuͤmer unverantwortlich. Dies ge-
ſchieht aber in allen obangezogenen Faͤllen der Verheurung,
und ich habe es noch vor wenigen Tagen geſehen, daß in
einer Reihefuhr der Hengſt eines Eigenthuͤmers, die ganze
Ladung, die darauf liegende Futterſaͤcke der zugeſpanneten
Heuerleute, und deren ihre ohnmaͤchtigen Pferde uͤberweg
zog, aber auch daruͤber ſtuͤrzte.
Ich glaube alſo den Satz annehmen zu koͤnnen, daß die
zu gleicher Reihe verpflichteten Unterthanen eigentlich ein
gleiches und allemal ein ziemliches Eigenthum im Staate
haben muͤſſen, welches demſelben auf den Nothfall zur Si-
cherheit verhaftet bleibt, und das Unterpfand ausmacht,
worauf er zur Zeit der zunehmenden oͤffentlichen Laſten grei-
fen koͤnne. Dieſes Eigenthum iſt in der Erbpacht, und in
andern Landſittlichen Beſetzungsarten immer einigermaſſen
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