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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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als eine Actie betrachtet.
werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es
giebt lauter falsche Schlüsse und Sprünge: und ob gleich
das Resultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus-
bringen, richtig ist; so ist das System doch immer falsch,
aus Trümmern zusammen gesetzt, und unzulänglich eine
wahre und grosse Gesetzgebung zu unterstützen.

Kein Wort kömmt in den Nordischen Urkunden häufiger
vor als das Wort Mansus, und noch hat es kein Gelehrter
vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich müste
mich aber sehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und
zwar eine Landactie. Nach dieser Vermuthung kann ein
Mansus, nach der Verschiedenheit der Staatsvereinigungen
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes bestanden haben,
eben wie eine Actie aus grossen und kleinen Summen beste-
hen kann. Das Wort Actie läßt sich nicht bequem über-
setzen, das Wort Mansus auch nicht; aber wir kennen den
ganzen Begriff davon; man kann den Mansus ein ganzes
Wehrgut
nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe;
Halb- und Viertelerbe sind Coupons, oder Theile des Loo-
ses, Erbes, oder Mansus.

Vereinigte Landbesitzer machen eine Compagnie aus,
und sie mögen nun durch einen besonders errichteten So-
cialcontract oder stillschweigend, es sey wie es wolle, ver-
einiget seyn: so ist ein jeder nach dem Verhältniß seines
Mansus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und
verpflichtet. Er ist ein ganzer, halber oder viertel Actionist,
nachdem er viel oder wenig Land besitzt. Unsre nordischen
Vorfahren liessen es bey dieser Eintheilung so lange bewen-
den, als die gemeine Auslagen oder Beschwerden in per-
sönlichen Heerdiensten bestanden; es war ihnen eine einfache
und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Mansus ein Pferd
oder einen Mann, und zwey halbe eben so viel stellen musten.

Wie

als eine Actie betrachtet.
werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es
giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich
das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus-
bringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch,
aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine
wahre und groſſe Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen.

Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger
vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter
vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich muͤſte
mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und
zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kann ein
Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen
aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben,
eben wie eine Actie aus groſſen und kleinen Summen beſte-
hen kann. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤber-
ſetzen, das Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den
ganzen Begriff davon; man kann den Manſus ein ganzes
Wehrgut
nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe;
Halb- und Viertelerbe ſind Coupons, oder Theile des Loo-
ſes, Erbes, oder Manſus.

Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus,
und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten So-
cialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, ver-
einiget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines
Manſus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und
verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt,
nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen
Vorfahren lieſſen es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewen-
den, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in per-
ſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden; es war ihnen eine einfache
und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Manſus ein Pferd
oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten.

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[303/0317] als eine Actie betrachtet. werden wir nie zu irgend einer guten Theorie gelangen; es giebt lauter falſche Schluͤſſe und Spruͤnge: und ob gleich das Reſultat was wir zuletzt durch viele Umwege heraus- bringen, richtig iſt; ſo iſt das Syſtem doch immer falſch, aus Truͤmmern zuſammen geſetzt, und unzulaͤnglich eine wahre und groſſe Geſetzgebung zu unterſtuͤtzen. Kein Wort koͤmmt in den Nordiſchen Urkunden haͤufiger vor als das Wort Manſus, und noch hat es kein Gelehrter vermogt davon einen richtigen Begriff zu geben. Ich muͤſte mich aber ſehr irren, oder es hat eine Actie bedeutet, und zwar eine Landactie. Nach dieſer Vermuthung kann ein Manſus, nach der Verſchiedenheit der Staatsvereinigungen aus 40, 80 oder hundert Morgen Landes beſtanden haben, eben wie eine Actie aus groſſen und kleinen Summen beſte- hen kann. Das Wort Actie laͤßt ſich nicht bequem uͤber- ſetzen, das Wort Manſus auch nicht; aber wir kennen den ganzen Begriff davon; man kann den Manſus ein ganzes Wehrgut nennen, hier zu Lande heißt es ein Vollerbe; Halb- und Viertelerbe ſind Coupons, oder Theile des Loo- ſes, Erbes, oder Manſus. Vereinigte Landbeſitzer machen eine Compagnie aus, und ſie moͤgen nun durch einen beſonders errichteten So- cialcontract oder ſtillſchweigend, es ſey wie es wolle, ver- einiget ſeyn: ſo iſt ein jeder nach dem Verhaͤltniß ſeines Manſus zu gemeinem Vortheil und Schaden berechtiget und verpflichtet. Er iſt ein ganzer, halber oder viertel Actioniſt, nachdem er viel oder wenig Land beſitzt. Unſre nordiſchen Vorfahren lieſſen es bey dieſer Eintheilung ſo lange bewen- den, als die gemeine Auslagen oder Beſchwerden in per- ſoͤnlichen Heerdienſten beſtanden; es war ihnen eine einfache und leichte Rechnung, daß jeder ganzer Manſus ein Pferd oder einen Mann, und zwey halbe eben ſo viel ſtellen muſten. Wie

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/317>, abgerufen am 24.11.2024.