Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.Der Bauerhof, Wie aber die Geldsteuren aufkamen, und mit Hülfe desGeldes die Ausgleichung feiner und schärfer gemacht werden konnte, fieng man an die Mansus auszumessen, und die Geldsteuren nach einem neuen Verhältniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Brüche im Naturaldienste nicht füglich berechnet werden können. Vermuthlich waren auch diese Brüche Schuld daran, Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterschied Ge-
Der Bauerhof, Wie aber die Geldſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe desGeldes die Ausgleichung feiner und ſchaͤrfer gemacht werden konnte, fieng man an die Manſus auszumeſſen, und die Geldſteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen. Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen Bruͤche im Naturaldienſte nicht fuͤglich berechnet werden koͤnnen. Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran, Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied Ge-
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Der Bauerhof,
Wie aber die Geldſteuren aufkamen, und mit Huͤlfe des
Geldes die Ausgleichung feiner und ſchaͤrfer gemacht werden
konnte, fieng man an die Manſus auszumeſſen, und die
Geldſteuren nach einem neuen Verhaͤltniß zu vertheilen.
Dem ungeachtet aber blieb die Stellung der Pferde- und
Mannzahl nach dem alten Socialcontract, weil die kleinen
Bruͤche im Naturaldienſte nicht fuͤglich berechnet werden
koͤnnen.
Vermuthlich waren auch dieſe Bruͤche Schuld daran,
daß man die Markkoͤtter, Brinkſitzer und andre geringere
Leute, ſo keine Viertel Actie, und oft kaum ein Vier und
zwanzigſtel derſelben beſitzen, damals nicht in die Compa-
gnie aufnahm, ſondern ihnen ihren Rang in der Claſſe von
Knechten anwies, jedoch ihren Stand einigermaſſen uͤber
andre Knechte erhoͤhete, wenn ſie eine Urkunde, als z. E.
ein Pfund Wachs an die Kirche der Compagnie, eine ge-
meine Brieftracht zum Dienſt derſelben, eine Flußraͤumung,
eine Galgenerrichtung oder ſo etwas uͤbernahmen, oder
auch ſich gegen den Director der Compagnie zu andern Ur-
kunden und Gefaͤlligkeiten verpflichteten, welche dieſer zur
Verguͤtung ſeiner Muͤhe in den Angelegenheiten der Com-
pagnie billig genieſſen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterſchied
machen, wie einer zum Beſitz eines Manſus gelanget war,
ob er ihn nemlich als erledigt von dem Director zum Ge-
ſchenk empfangen, oder ſolchen zuerſt frey beſeſſen, und ſich
mit demſelben in die Compagnie begeben hatte. Es konnte
in ſo weit nichts zur Sache thun, ob der Manſus mit ei-
nem urſpruͤnglich freyen Mann, mit einem Meyer, Erb-
paͤchter oder Leibeignen beſetzt wurde; denn die Verpflich-
tungen der Actie bleiben nach der Natur der Sache, oder
nach den urſpruͤnglichen und nothwendigen Anſpruͤchen der
Ge-
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