standen, vernachläßiget ist, dermalen noch billig beyzube- halten seyn?
In den mehrsten Ländern weiß man schon nichts mehr davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieser aber ist in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenos- sen ihren Sterbefall bey lebendigen Leibe lösen. Denn ein solcher Thaler, wie überhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem Lande zur Steuerkasse kommen, sondern allezeit als ein Cammergefäll berechnet werden. Die Cammer aber, die von keinem Unterthanen Steuern zu erheben hat, könnte nie an dieses Schutzgeld gekommen seyn, wenn die Schutzgenossen nicht entweder als Cammerlinge oder Cam- merhörige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogtey- lichen Hode ehedem gestanden hätten, solches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch schon einmal angefangen, mildere und der Territorialhoheit angemessenere Grundsätze einzuführen. Denn so setzt die Canzley in einem Rescripte vom 13. März 1680.
"Es sind die Unterthanen für genugsam immatriculir[t] "zu achten, welche Schatz und Steuer geben, auf "Schatzregistern stehen, und billig Landesfürstl. Schirm "und Schutz geniessen."
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer in die Landescassen fliessen, und ein zeitiger Landesherr nicht schuldig ist, die auf die Versäumniß des Schutzrechts gesetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unter- thanen gemeine Steuer entrichten. Hätte man so ge- schlossen: Diejenige so einen Pfennig ins Amtsregister, oder ei- nen Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld dahin entrichten, sind für genugsam imma- triculirt zu achten:
so
der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden.
ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzube- halten ſeyn?
In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieſer aber iſt in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenoſ- ſen ihren Sterbefall bey lebendigen Leibe loͤſen. Denn ein ſolcher Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in keinem Lande zur Steuerkaſſe kommen, ſondern allezeit als ein Cammergefaͤll berechnet werden. Die Cammer aber, die von keinem Unterthanen Steuern zu erheben hat, koͤnnte nie an dieſes Schutzgeld gekommen ſeyn, wenn die Schutzgenoſſen nicht entweder als Cammerlinge oder Cam- merhoͤrige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode, oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogtey- lichen Hode ehedem geſtanden haͤtten, ſolches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen, mildere und der Territorialhoheit angemeſſenere Grundſaͤtze einzufuͤhren. Denn ſo ſetzt die Canzley in einem Reſcripte vom 13. Maͤrz 1680.
„Es ſind die Unterthanen fuͤr genugſam immatriculir[t] „zu achten, welche Schatz und Steuer geben, auf „Schatzregiſtern ſtehen, und billig Landesfuͤrſtl. Schirm „und Schutz genieſſen.‟
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer in die Landescaſſen flieſſen, und ein zeitiger Landesherr nicht ſchuldig iſt, die auf die Verſaͤumniß des Schutzrechts geſetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unter- thanen gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man ſo ge- ſchloſſen: Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder ei- nen Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein Schutzgeld dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam imma- triculirt zu achten:
ſo
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der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden.
ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzube-
halten ſeyn?
In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr
davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieſer aber
iſt in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenoſ-
ſen ihren Sterbefall bey lebendigen Leibe loͤſen. Denn ein
ſolcher Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in
keinem Lande zur Steuerkaſſe kommen, ſondern allezeit
als ein Cammergefaͤll berechnet werden. Die Cammer
aber, die von keinem Unterthanen Steuern zu erheben hat,
koͤnnte nie an dieſes Schutzgeld gekommen ſeyn, wenn die
Schutzgenoſſen nicht entweder als Cammerlinge oder Cam-
merhoͤrige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode,
oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogtey-
lichen Hode ehedem geſtanden haͤtten, ſolches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen,
mildere und der Territorialhoheit angemeſſenere Grundſaͤtze
einzufuͤhren. Denn ſo ſetzt die Canzley in einem Reſcripte
vom 13. Maͤrz 1680.
„Es ſind die Unterthanen fuͤr genugſam immatriculirt
„zu achten, welche Schatz und Steuer geben, auf
„Schatzregiſtern ſtehen, und billig Landesfuͤrſtl. Schirm
„und Schutz genieſſen.‟
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer
in die Landescaſſen flieſſen, und ein zeitiger Landesherr
nicht ſchuldig iſt, die auf die Verſaͤumniß des Schutzrechts
geſetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unter-
thanen gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man ſo ge-
ſchloſſen:
Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder ei-
nen Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein
Schutzgeld dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam imma-
triculirt zu achten:
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/377>, abgerufen am 16.02.2025.
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