Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.und des Landraths im Stifte Osnabrück. Sodann in der immerwährenden Capitulation §. 36. Als auch dieses Stift in große Beschwerung durch Krieg Folget man nun diesem Gange des Ausdrucks mit Auf- 1) Daß jeder Bewilligender, wie es auch die Natur der Repräsentation mit sich bringt, nicht für andre, son- dern blos für seine Person und seine Leute bewilliget habe. 2) Daß man in dem Eyde des Bischofes Conrad von Rittberg zum erstenmal darauf gedacht, wie ein jeder Bewilligender auch für die Freyen, so er auf seinen Grün- den in Schutz und Schirm hätte, sprechen könnte. Vor- hin also galt diese Bewilligung nur für eines jeden eigne Leute, und 3) Daß in dieser ganzen alten Verfassung noch keine Landstände, Landeskassen und Landesunterthanen vor- kommen konnten. Denn der Begriff des Landstandes entsteht nur als- willi- Mösers patr. Phantas. IV. Th. O
und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck. Sodann in der immerwaͤhrenden Capitulation §. 36. Als auch dieſes Stift in große Beſchwerung durch Krieg Folget man nun dieſem Gange des Ausdrucks mit Auf- 1) Daß jeder Bewilligender, wie es auch die Natur der Repraͤſentation mit ſich bringt, nicht fuͤr andre, ſon- dern blos fuͤr ſeine Perſon und ſeine Leute bewilliget habe. 2) Daß man in dem Eyde des Biſchofes Conrad von Rittberg zum erſtenmal darauf gedacht, wie ein jeder Bewilligender auch fuͤr die Freyen, ſo er auf ſeinen Gruͤn- den in Schutz und Schirm haͤtte, ſprechen koͤnnte. Vor- hin alſo galt dieſe Bewilligung nur fuͤr eines jeden eigne Leute, und 3) Daß in dieſer ganzen alten Verfaſſung noch keine Landſtaͤnde, Landeskaſſen und Landesunterthanen vor- kommen konnten. Denn der Begriff des Landſtandes entſteht nur als- willi- Moͤſers patr. Phantaſ. IV. Th. O
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und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck.
Sodann in der immerwaͤhrenden Capitulation §. 36.
auch der Staͤnde gedacht, und dieſer Punkt alſo gefaßt:
Als auch dieſes Stift in große Beſchwerung durch Krieg
und Ueberzuͤge gerathen: ſo ſoll und will der Bi-
ſchof dies Stift fuͤr ſich ſelbſt ohne Bewilligung der
Staͤnde mit keiner neuen Schatzung belegen.
Folget man nun dieſem Gange des Ausdrucks mit Auf-
merkſamkeit nach: ſo erkennt man,
1) Daß jeder Bewilligender, wie es auch die Natur
der Repraͤſentation mit ſich bringt, nicht fuͤr andre, ſon-
dern blos fuͤr ſeine Perſon und ſeine Leute bewilliget habe.
2) Daß man in dem Eyde des Biſchofes Conrad von
Rittberg zum erſtenmal darauf gedacht, wie ein jeder
Bewilligender auch fuͤr die Freyen, ſo er auf ſeinen Gruͤn-
den in Schutz und Schirm haͤtte, ſprechen koͤnnte. Vor-
hin alſo galt dieſe Bewilligung nur fuͤr eines jeden eigne
Leute, und
3) Daß in dieſer ganzen alten Verfaſſung noch keine
Landſtaͤnde, Landeskaſſen und Landesunterthanen vor-
kommen konnten.
Denn der Begriff des Landſtandes entſteht nur als-
denn, wenn die Repraͤſentanten nicht mehr fuͤr ſich und
die ihrige, ſondern fuͤr alles was auf dem Landesboden
ſitzt, und von ihnen nicht verſchonet ward, bewilligen.
Die gemeinſchaftliche Kaſſe des Capitels der Stiftsmann-
ſchaft und der Stadt, bleibt ſo lange eine Bundeskaſſe,
woraus blos die Nothdurft der Verbuͤndeten und ihrer
Zugehoͤrigen beſtritten ward, bis ihre Bewilligung fuͤr
das ganze Land gilt. Dann iſt auch ihre Kaſſe Landes-
kaſſe; und Landesunterthanen erſcheinen, wenn man nicht
mehr darauf ſieht, ob die Steurenden genau den Be-
willigenden an- oder zugehoͤren, ſondern dieſer ihre Be-
willi-
Moͤſers patr. Phantaſ. IV. Th. O
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