gesehen, dasselbige folgends auf einem andern Land- tage der sämtlichen Landschaft vermelden, darin als- denn mit gemeinen Rathen ferner zu handeln, zu rathschlagen und endlich zu schließen etc.
Hier erscheint schon, wie man sieht, eine förmliche Landschaft und ein Landrath; es wird von Landtagen und Landtagsabschieden gesprochen; und alles dieses auf eine Art, daß man wohl sieht, es sind damals bekannte Dinge gewesen. Jndessen scheinet doch die Sache in so fern einen Schein der Neuheit zu haben, daß man zum erstenmal die Vorschüsse, welche theils der Bischof, theils jeder Stand, zum gemeinen Besten gethan hatte, zusam- men gerechnet, und gemeinschaftlich auf Mittel gedacht habe, solche von gemeiner Landschaft wegen zu tilgen.
Es war zwar, wie man leicht denken wird, oft und mehrmals geschehn, und man hat Beyspiele genug, daß der Bischof, das Domcapitel, die Stiftsmannschaft und die Stadt, Schadens- und Vorschußrechnungen gegen einander eingebracht, und sich über deren Berechnung und Bezahlung vereiniget haben. Aber es geschahe die- ses zuerst nur nach der Anleitung eines Bundes, so daß die Verbündeten für sich und die ihrigen bewilligten und zusammen steuerten; und die Frage ist jetzt, wann dieses zuerst für das ganze Land geschehen. Diesen Zeitpunkt setze ich so lange in die Zeit des vorangezogenen Landtags- Abschiedes, bis ein andrer durch einen frühern Abschied das Gegentheil zeigt. So viel bleibt allemal gewis, daß vor 1424. kein Landrath und auch keine eigentliche Land- schaft gewesen seyn kann.
LII.
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und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck.
geſehen, daſſelbige folgends auf einem andern Land- tage der ſaͤmtlichen Landſchaft vermelden, darin als- denn mit gemeinen Rathen ferner zu handeln, zu rathſchlagen und endlich zu ſchließen ꝛc.
Hier erſcheint ſchon, wie man ſieht, eine foͤrmliche Landſchaft und ein Landrath; es wird von Landtagen und Landtagsabſchieden geſprochen; und alles dieſes auf eine Art, daß man wohl ſieht, es ſind damals bekannte Dinge geweſen. Jndeſſen ſcheinet doch die Sache in ſo fern einen Schein der Neuheit zu haben, daß man zum erſtenmal die Vorſchuͤſſe, welche theils der Biſchof, theils jeder Stand, zum gemeinen Beſten gethan hatte, zuſam- men gerechnet, und gemeinſchaftlich auf Mittel gedacht habe, ſolche von gemeiner Landſchaft wegen zu tilgen.
Es war zwar, wie man leicht denken wird, oft und mehrmals geſchehn, und man hat Beyſpiele genug, daß der Biſchof, das Domcapitel, die Stiftsmannſchaft und die Stadt, Schadens- und Vorſchußrechnungen gegen einander eingebracht, und ſich uͤber deren Berechnung und Bezahlung vereiniget haben. Aber es geſchahe die- ſes zuerſt nur nach der Anleitung eines Bundes, ſo daß die Verbuͤndeten fuͤr ſich und die ihrigen bewilligten und zuſammen ſteuerten; und die Frage iſt jetzt, wann dieſes zuerſt fuͤr das ganze Land geſchehen. Dieſen Zeitpunkt ſetze ich ſo lange in die Zeit des vorangezogenen Landtags- Abſchiedes, bis ein andrer durch einen fruͤhern Abſchied das Gegentheil zeigt. So viel bleibt allemal gewis, daß vor 1424. kein Landrath und auch keine eigentliche Land- ſchaft geweſen ſeyn kann.
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[215/0227]
und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck.
geſehen, daſſelbige folgends auf einem andern Land-
tage der ſaͤmtlichen Landſchaft vermelden, darin als-
denn mit gemeinen Rathen ferner zu handeln, zu
rathſchlagen und endlich zu ſchließen ꝛc.
Hier erſcheint ſchon, wie man ſieht, eine foͤrmliche
Landſchaft und ein Landrath; es wird von Landtagen
und Landtagsabſchieden geſprochen; und alles dieſes auf
eine Art, daß man wohl ſieht, es ſind damals bekannte
Dinge geweſen. Jndeſſen ſcheinet doch die Sache in ſo
fern einen Schein der Neuheit zu haben, daß man zum
erſtenmal die Vorſchuͤſſe, welche theils der Biſchof, theils
jeder Stand, zum gemeinen Beſten gethan hatte, zuſam-
men gerechnet, und gemeinſchaftlich auf Mittel gedacht
habe, ſolche von gemeiner Landſchaft wegen zu tilgen.
Es war zwar, wie man leicht denken wird, oft und
mehrmals geſchehn, und man hat Beyſpiele genug, daß
der Biſchof, das Domcapitel, die Stiftsmannſchaft und
die Stadt, Schadens- und Vorſchußrechnungen gegen
einander eingebracht, und ſich uͤber deren Berechnung
und Bezahlung vereiniget haben. Aber es geſchahe die-
ſes zuerſt nur nach der Anleitung eines Bundes, ſo daß
die Verbuͤndeten fuͤr ſich und die ihrigen bewilligten und
zuſammen ſteuerten; und die Frage iſt jetzt, wann dieſes
zuerſt fuͤr das ganze Land geſchehen. Dieſen Zeitpunkt
ſetze ich ſo lange in die Zeit des vorangezogenen Landtags-
Abſchiedes, bis ein andrer durch einen fruͤhern Abſchied
das Gegentheil zeigt. So viel bleibt allemal gewis, daß
vor 1424. kein Landrath und auch keine eigentliche Land-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/227>, abgerufen am 21.11.2024.
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