Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Ueber die Absteuer der Töchter dieser oder jener Familie geschehen ist. Diesen Hausge-brauch hat hier ein Vater und dort ein ander Vater, der seine Kinder alle geliebt hat, bestimmt; der Geist dessel- ben ist auch der Geist des Standes, und was mehrere Väter von demselben Stande gethan haben, das kann man für Personen dieses Standes, als ein ziemlich sicheres Ziel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwähl- ter Schiedsfreund. Hiebey kommt es gar nicht auf eine gemeine Schätzung der Güter an, und einige tausend Thaler mehr oder weniger thun so wenig zur Sache als sie es in fürstlichen oder gräflichen Hänsern, oder bey den adlichen Familien in Oberdeutschland und am Rhein thun. Die einzige Bremische Ritterschaft *) ist so viel mir ist *) S. das Bremische Ritterrecht. Beym. Hn. v. Pufendorf
in T. IV. obs. app. p. 12. Jn dem Ritterrecht selbst wird noch alles nach landsäßiger Uebung und Gebrauch be- stimmt, und blos eines ziemlichen Ehegeldes gedacht; aber in den Noten, welche das Werk dieses theoretischen Jahrhun- derts sind, werden die Güter auf der Masch zu 6 p. C. und die auf der Geest zu 5 p. C. angeschlagen, wenn die Absteu- ren der Töchter bestimmt werden sollen. Jm übrigen ver- fährt man fast so wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei- genbehörigen. Ueber die Abſteuer der Toͤchter dieſer oder jener Familie geſchehen iſt. Dieſen Hausge-brauch hat hier ein Vater und dort ein ander Vater, der ſeine Kinder alle geliebt hat, beſtimmt; der Geiſt deſſel- ben iſt auch der Geiſt des Standes, und was mehrere Vaͤter von demſelben Stande gethan haben, das kann man fuͤr Perſonen dieſes Standes, als ein ziemlich ſicheres Ziel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwaͤhl- ter Schiedsfreund. Hiebey kommt es gar nicht auf eine gemeine Schaͤtzung der Guͤter an, und einige tauſend Thaler mehr oder weniger thun ſo wenig zur Sache als ſie es in fuͤrſtlichen oder graͤflichen Haͤnſern, oder bey den adlichen Familien in Oberdeutſchland und am Rhein thun. Die einzige Bremiſche Ritterſchaft *) iſt ſo viel mir iſt *) S. das Bremiſche Ritterrecht. Beym. Hn. v. Pufendorf
in T. IV. obſ. app. p. 12. Jn dem Ritterrecht ſelbſt wird noch alles nach landſaͤßiger Uebung und Gebrauch be- ſtimmt, und blos eines ziemlichen Ehegeldes gedacht; aber in den Noten, welche das Werk dieſes theoretiſchen Jahrhun- derts ſind, werden die Guͤter auf der Maſch zu 6 p. C. und die auf der Geeſt zu 5 p. C. angeſchlagen, wenn die Abſteu- ren der Toͤchter beſtimmt werden ſollen. Jm uͤbrigen ver- faͤhrt man faſt ſo wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei- genbehoͤrigen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0246" n="234"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Ueber die Abſteuer der Toͤchter</hi></fw><lb/> dieſer oder jener Familie geſchehen iſt. Dieſen Hausge-<lb/> brauch hat hier ein Vater und dort ein ander Vater, der<lb/> ſeine Kinder alle geliebt hat, beſtimmt; der Geiſt deſſel-<lb/> ben iſt auch der Geiſt des Standes, und was mehrere<lb/> Vaͤter von demſelben Stande gethan haben, das kann<lb/> man fuͤr Perſonen dieſes Standes, als ein ziemlich ſicheres<lb/> Ziel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwaͤhl-<lb/> ter Schiedsfreund. Hiebey kommt es gar nicht auf eine<lb/> gemeine Schaͤtzung der Guͤter an, und einige tauſend<lb/> Thaler mehr oder weniger thun ſo wenig zur Sache als<lb/> ſie es in fuͤrſtlichen oder graͤflichen Haͤnſern, oder bey den<lb/> adlichen Familien in Oberdeutſchland und am Rhein<lb/> thun.</p><lb/> <p>Die einzige Bremiſche Ritterſchaft <note place="foot" n="*)">S. das Bremiſche Ritterrecht. Beym. Hn. v. <hi rendition="#fr">Pufendorf</hi><lb/> in <hi rendition="#aq">T. IV. obſ. app. p.</hi> 12. Jn dem Ritterrecht ſelbſt wird<lb/> noch alles <hi rendition="#fr">nach landſaͤßiger Uebung und Gebrauch</hi> be-<lb/> ſtimmt, und blos eines <hi rendition="#fr">ziemlichen Ehegeldes</hi> gedacht; aber<lb/> in den Noten, welche das Werk dieſes theoretiſchen Jahrhun-<lb/> derts ſind, werden die Guͤter auf der Maſch zu 6 p. C. und<lb/> die auf der Geeſt zu 5 p. C. angeſchlagen, wenn die Abſteu-<lb/> ren der Toͤchter beſtimmt werden ſollen. Jm uͤbrigen ver-<lb/> faͤhrt man faſt ſo wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei-<lb/> genbehoͤrigen.</note> iſt ſo viel mir<lb/> bekannt, diejenige, welche ſich in neuern Zeiten an ein<lb/> ſicheres ordentlich beſtimmtes Verhaͤltnis, nach welchem<lb/> die juͤngern Kinder das Jhrige erhalten koͤnnen, gebun-<lb/> den hat. Aber die Bremiſche Ritterſchaft iſt auch gerade<lb/> diejenige, welche ſich durch ihre Theilungen am mehrſten<lb/> geſchwaͤchet hat, und ein zahlreicher und ſchwacher Adel,<lb/> iſt gegen alle geſunde Politik. Die Ritterſchaft der Graf-<lb/> ſchaft Mark hat hingegen eine Vereinigung, und dieſe<lb/> <fw place="bottom" type="catch">iſt</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0246]
Ueber die Abſteuer der Toͤchter
dieſer oder jener Familie geſchehen iſt. Dieſen Hausge-
brauch hat hier ein Vater und dort ein ander Vater, der
ſeine Kinder alle geliebt hat, beſtimmt; der Geiſt deſſel-
ben iſt auch der Geiſt des Standes, und was mehrere
Vaͤter von demſelben Stande gethan haben, das kann
man fuͤr Perſonen dieſes Standes, als ein ziemlich ſicheres
Ziel betrachten, nicht als Richter aber wohl als erwaͤhl-
ter Schiedsfreund. Hiebey kommt es gar nicht auf eine
gemeine Schaͤtzung der Guͤter an, und einige tauſend
Thaler mehr oder weniger thun ſo wenig zur Sache als
ſie es in fuͤrſtlichen oder graͤflichen Haͤnſern, oder bey den
adlichen Familien in Oberdeutſchland und am Rhein
thun.
Die einzige Bremiſche Ritterſchaft *) iſt ſo viel mir
bekannt, diejenige, welche ſich in neuern Zeiten an ein
ſicheres ordentlich beſtimmtes Verhaͤltnis, nach welchem
die juͤngern Kinder das Jhrige erhalten koͤnnen, gebun-
den hat. Aber die Bremiſche Ritterſchaft iſt auch gerade
diejenige, welche ſich durch ihre Theilungen am mehrſten
geſchwaͤchet hat, und ein zahlreicher und ſchwacher Adel,
iſt gegen alle geſunde Politik. Die Ritterſchaft der Graf-
ſchaft Mark hat hingegen eine Vereinigung, und dieſe
iſt
*) S. das Bremiſche Ritterrecht. Beym. Hn. v. Pufendorf
in T. IV. obſ. app. p. 12. Jn dem Ritterrecht ſelbſt wird
noch alles nach landſaͤßiger Uebung und Gebrauch be-
ſtimmt, und blos eines ziemlichen Ehegeldes gedacht; aber
in den Noten, welche das Werk dieſes theoretiſchen Jahrhun-
derts ſind, werden die Guͤter auf der Maſch zu 6 p. C. und
die auf der Geeſt zu 5 p. C. angeſchlagen, wenn die Abſteu-
ren der Toͤchter beſtimmt werden ſollen. Jm uͤbrigen ver-
faͤhrt man faſt ſo wie hier im Stifte mit Auslobung der Ei-
genbehoͤrigen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |