Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Das Herkommen in Ansehung der Absteuer sondern auf einen unter dem Adel landsittlichen Gebrauch,nach welchem es der Beste dem Besten, und der Mittlere dem Mittlern in diesem Ehrenfalle gleich thun mußte. Jedoch hielt es auch der Beste für unanständig hierin zu viel zu thun, und andern guten Familien gleichsam einen Vorwurf zuzuziehen, wie solches von dem reichsten Edel- manne der damaligen Zeit *) bemerkt ist. So war auch der Gebrauch bey allen hofgesessenen Von Testamenten wußte man, wie die Zeugen viel- zicht *) Test. 17. ad Int. spec. 8. **) Test. ad. Art. prob. 6. ***) Ad Art. prob. 13. und 14. +) Test. 17. ad Art. prob. 25. ++) Test. 22. 26. 34. ad Art. prob. 4.
Das Herkommen in Anſehung der Abſteuer ſondern auf einen unter dem Adel landſittlichen Gebrauch,nach welchem es der Beſte dem Beſten, und der Mittlere dem Mittlern in dieſem Ehrenfalle gleich thun mußte. Jedoch hielt es auch der Beſte fuͤr unanſtaͤndig hierin zu viel zu thun, und andern guten Familien gleichſam einen Vorwurf zuzuziehen, wie ſolches von dem reichſten Edel- manne der damaligen Zeit *) bemerkt iſt. So war auch der Gebrauch bey allen hofgeſeſſenen Von Teſtamenten wußte man, wie die Zeugen viel- zicht *) Teſt. 17. ad Int. ſpec. 8. **) Teſt. ad. Art. prob. 6. ***) Ad Art. prob. 13. und 14. †) Teſt. 17. ad Art. prob. 25. ††) Teſt. 22. 26. 34. ad Art. prob. 4.
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Das Herkommen in Anſehung der Abſteuer
ſondern auf einen unter dem Adel landſittlichen Gebrauch,
nach welchem es der Beſte dem Beſten, und der Mittlere
dem Mittlern in dieſem Ehrenfalle gleich thun mußte.
Jedoch hielt es auch der Beſte fuͤr unanſtaͤndig hierin zu
viel zu thun, und andern guten Familien gleichſam einen
Vorwurf zuzuziehen, wie ſolches von dem reichſten Edel-
manne der damaligen Zeit *) bemerkt iſt.
So war auch der Gebrauch bey allen hofgeſeſſenen
Landleuten **), als welche ihre Taͤchter nach Kirchſpiels-
ſitte und nicht nach ihrem Vermoͤgen ausſteureten, ein
Gebrauch, der noch beſtehen wuͤrde, wenn ihn die roͤmi-
ſchen Begriffe, und die daraus gefloſſenen Verordnungen
nicht zum Nachtheil des gemeinen Weſens unterbrochen,
und die falſchen Grundſaͤtze beguͤnſtiget haͤtten, nach wel-
chen die Abſteuren ſich nach dem Vermoͤgen der Eltern
richten ſollen.
Von Teſtamenten wußte man, wie die Zeugen viel-
faͤltig beurkunden ***), in den aͤltern Zeiten ſo wenig
als bey den alten Deutſchen; blos die Geiſtlichen †), wel-
chen die Natur keine Erben erweckte, fiengen zuerſt an
dergleichen zu machen. Und ſo waren die Eltern auch
nicht einmal in der Verſuchung ihren Toͤchtern, welche
einmal Verzicht gethan hatten, ein mehrers zuzuwenden.
Dieſe hatten alſo auſſer ihrer Abſteuer nichts weiter zu
hoffen, als was ihnen Gott und die Kirche noch zuwand-
te ††). Von Gott kamen die Ruͤckfaͤlle der Guͤter, wenn
die Bruͤder, welchen zum Beſten die Toͤchter ihren Ver-
zicht
*) Teſt. 17. ad Int. ſpec. 8.
**) Teſt. ad. Art. prob. 6.
***) Ad Art. prob. 13. und 14.
†) Teſt. 17. ad Art. prob. 25.
††) Teſt. 22. 26. 34. ad Art. prob. 4.
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