Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.adlicher Töchter im Stifte Osnabrück. deutschen Ländern, es mit sich bringe, daß die Töchtersich mit einer billigen Absteuer begnügen, und sowohl ihre Forderungen darnach einrichten, als ihre dagegen mit Zuziehung der nächsten Verwandten gethane Verzichte halten müssen, dennoch mehrmals vorgekommen sey, daß ihre adlichen Töchter, wenn sie ihre Aussteuer so, wie sol- che entweder von den Eltern bestimmet, oder auch bey ih- rer Verheyrathung zwischen beyderseitigen Verwandten der Braut und des Bräutigams behandelt worden, erhal- ten, und sich darauf der weiteren elterlichen Erbschaft verziehen haben, diese ihre Verzichte nachwärts, unter dem Vorwande, daß sie an ihrem Kindestheile, oder an dem ihnen nach Römischen Rechten gebührenden Pflicht- theile verkürzet worden, anföchten, oder, wenn sie noch nicht abgesteuret worden, und den ihnen sonst aus den Gütern billig zukommenden Unterhalt, entweder durch Heyrath oder sonst, zu verlassen willens wären, ihre Ab- findungen wenigstens nach dem Verhältnisse eines solchen Pflichttheils forderten, mithin darüber weitläuftige Pro- cesse veranlasseten; Und solchemnach besagte Ritterschaft geziemend Als haben wir, in gnädigster Rücksicht auf vorbe- Erstlich sollen sämmtliche Gerichte des Hochstifts da Q 2
adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck. deutſchen Laͤndern, es mit ſich bringe, daß die Toͤchterſich mit einer billigen Abſteuer begnuͤgen, und ſowohl ihre Forderungen darnach einrichten, als ihre dagegen mit Zuziehung der naͤchſten Verwandten gethane Verzichte halten muͤſſen, dennoch mehrmals vorgekommen ſey, daß ihre adlichen Toͤchter, wenn ſie ihre Ausſteuer ſo, wie ſol- che entweder von den Eltern beſtimmet, oder auch bey ih- rer Verheyrathung zwiſchen beyderſeitigen Verwandten der Braut und des Braͤutigams behandelt worden, erhal- ten, und ſich darauf der weiteren elterlichen Erbſchaft verziehen haben, dieſe ihre Verzichte nachwaͤrts, unter dem Vorwande, daß ſie an ihrem Kindestheile, oder an dem ihnen nach Roͤmiſchen Rechten gebuͤhrenden Pflicht- theile verkuͤrzet worden, anfoͤchten, oder, wenn ſie noch nicht abgeſteuret worden, und den ihnen ſonſt aus den Guͤtern billig zukommenden Unterhalt, entweder durch Heyrath oder ſonſt, zu verlaſſen willens waͤren, ihre Ab- findungen wenigſtens nach dem Verhaͤltniſſe eines ſolchen Pflichttheils forderten, mithin daruͤber weitlaͤuftige Pro- ceſſe veranlaſſeten; Und ſolchemnach beſagte Ritterſchaft geziemend Als haben wir, in gnaͤdigſter Ruͤckſicht auf vorbe- Erſtlich ſollen ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts da Q 2
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adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck.
deutſchen Laͤndern, es mit ſich bringe, daß die Toͤchter
ſich mit einer billigen Abſteuer begnuͤgen, und ſowohl ihre
Forderungen darnach einrichten, als ihre dagegen mit
Zuziehung der naͤchſten Verwandten gethane Verzichte
halten muͤſſen, dennoch mehrmals vorgekommen ſey, daß
ihre adlichen Toͤchter, wenn ſie ihre Ausſteuer ſo, wie ſol-
che entweder von den Eltern beſtimmet, oder auch bey ih-
rer Verheyrathung zwiſchen beyderſeitigen Verwandten
der Braut und des Braͤutigams behandelt worden, erhal-
ten, und ſich darauf der weiteren elterlichen Erbſchaft
verziehen haben, dieſe ihre Verzichte nachwaͤrts, unter
dem Vorwande, daß ſie an ihrem Kindestheile, oder an
dem ihnen nach Roͤmiſchen Rechten gebuͤhrenden Pflicht-
theile verkuͤrzet worden, anfoͤchten, oder, wenn ſie noch
nicht abgeſteuret worden, und den ihnen ſonſt aus den
Guͤtern billig zukommenden Unterhalt, entweder durch
Heyrath oder ſonſt, zu verlaſſen willens waͤren, ihre Ab-
findungen wenigſtens nach dem Verhaͤltniſſe eines ſolchen
Pflichttheils forderten, mithin daruͤber weitlaͤuftige Pro-
ceſſe veranlaſſeten;
Und ſolchemnach beſagte Ritterſchaft geziemend
gebeten hat, daß Wir als Vater Unſers Prinzen Bi-
ſchofs Liebden, zu beſſerer Erhaltung des Adels und
zu Abwendung unnoͤthiger Proceſſe, auf vorangefuͤhrte
Gewohnheit gnaͤdigſt halten laſſen, und ſaͤmmtliche Ge-
richte des Hochſtifts darnach anweiſen moͤchten:
Als haben wir, in gnaͤdigſter Ruͤckſicht auf vorbe-
regte Gruͤnde und Umſtaͤnde, nach daruͤber eingezogenem
Berichte und Gutachten der Land- und Juſtiz-Canzley,
folgendes zu verordnen gut gefunden.
Erſtlich ſollen ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts
Oſnabruͤck ſo wenig in dem Falle,
da
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