Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Bestätigung der Absteuer u. des Verzichts da eine abgesteuerte Tochter sich unter dem Bey-stande ihrer nächsten Anverwandten der weiteren el- terlichen Erbschaft eydlich verziehen, als in dem Falle, da die Absteuer einer Tochter von beyden Eltern, oder auch von dem Vater, ehe derselbe zur zwoten Ehe geschritten, allein bestimmet, und die Tochter hierauf einen förmlichen obgleich nicht beschwornen Verzicht geleistet hat, einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha- ben, annehmen. Zweytens, in dem Falle aber, Drittens, die Gerichte den Beklagten sofort, mit- liefe-
Beſtaͤtigung der Abſteuer u. des Verzichts da eine abgeſteuerte Tochter ſich unter dem Bey-ſtande ihrer naͤchſten Anverwandten der weiteren el- terlichen Erbſchaft eydlich verziehen, als in dem Falle, da die Abſteuer einer Tochter von beyden Eltern, oder auch von dem Vater, ehe derſelbe zur zwoten Ehe geſchritten, allein beſtimmet, und die Tochter hierauf einen foͤrmlichen obgleich nicht beſchwornen Verzicht geleiſtet hat, einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha- ben, annehmen. Zweytens, in dem Falle aber, Drittens, die Gerichte den Beklagten ſofort, mit- liefe-
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Beſtaͤtigung der Abſteuer u. des Verzichts
da eine abgeſteuerte Tochter ſich unter dem Bey-
ſtande ihrer naͤchſten Anverwandten der weiteren el-
terlichen Erbſchaft eydlich verziehen,
als in dem Falle,
da die Abſteuer einer Tochter von beyden Eltern,
oder auch von dem Vater, ehe derſelbe zur zwoten
Ehe geſchritten, allein beſtimmet, und die Tochter
hierauf einen foͤrmlichen obgleich nicht beſchwornen
Verzicht geleiſtet hat,
einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha-
ben, annehmen.
Zweytens, in dem Falle aber,
da die Abſteuer nicht von den Eltern, oder von dem
Vater obgedachter maßen allein, ſondern von an-
dern geſchehen iſt, und die Tochter dagegen einen
unbeſchwornen Verzicht gethan hat, gleichwohl aber
verkuͤrzet zu ſeyn vermeynet,
ſo wie endlich auch in dem Falle,
da die Tochter noch erſt ihre Abfindung fordert, und
eine elterliche oder vaͤterliche Beſtimmung, ſo wie
oben geſetzt, nicht vorhanden iſt,
ſollen die Gerichte die Klagen der Toͤchter an drey aus
der Ritterſchaft zu erwaͤhlende Schiedsleute, wovon die
Klaͤgerinn den einen, der Beklagte den andern, und den
dritten wiederum die Klaͤgerinn aus dreyen ihr von dem
Beklagten vorzuſchlagenden mit Landtagsfaͤhigen Guͤtern
angeſeſſenen adlichen Perſonen erwaͤhlen mag verweiſen
und damit dieſe ſoviel geſchwinder ausgeſprochen, auch
demnaͤchſt ſoviel beſſer im Stand geſetzt werden moͤgen,
eine guͤtliche Behandlung vornehmen, oder ihren Schieds-
richterlichen Ausſpruch thun zu koͤnnen: ſo ſollen
Drittens, die Gerichte den Beklagten ſofort, mit-
telſt eines Decreti communicatorii, zur gerichtlichen Ein-
liefe-
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