da eine abgesteuerte Tochter sich unter dem Bey- stande ihrer nächsten Anverwandten der weiteren el- terlichen Erbschaft eydlich verziehen, als in dem Falle, da die Absteuer einer Tochter von beyden Eltern, oder auch von dem Vater, ehe derselbe zur zwoten Ehe geschritten, allein bestimmet, und die Tochter hierauf einen förmlichen obgleich nicht beschwornen Verzicht geleistet hat, einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha- ben, annehmen.
Zweytens, in dem Falle aber, da die Absteuer nicht von den Eltern, oder von dem Vater obgedachter maßen allein, sondern von an- dern geschehen ist, und die Tochter dagegen einen unbeschwornen Verzicht gethan hat, gleichwohl aber verkürzet zu seyn vermeynet, so wie endlich auch in dem Falle, da die Tochter noch erst ihre Abfindung fordert, und eine elterliche oder väterliche Bestimmung, so wie oben gesetzt, nicht vorhanden ist, sollen die Gerichte die Klagen der Töchter an drey aus der Ritterschaft zu erwählende Schiedsleute, wovon die Klägerinn den einen, der Beklagte den andern, und den dritten wiederum die Klägerinn aus dreyen ihr von dem Beklagten vorzuschlagenden mit Landtagsfähigen Gütern angesessenen adlichen Personen erwählen mag verweisen und damit diese soviel geschwinder ausgesprochen, auch demnächst soviel besser im Stand gesetzt werden mögen, eine gütliche Behandlung vornehmen, oder ihren Schieds- richterlichen Ausspruch thun zu können: so sollen
Drittens, die Gerichte den Beklagten sofort, mit- telst eines Decreti communicatorii, zur gerichtlichen Ein-
liefe-
Beſtaͤtigung der Abſteuer u. des Verzichts
da eine abgeſteuerte Tochter ſich unter dem Bey- ſtande ihrer naͤchſten Anverwandten der weiteren el- terlichen Erbſchaft eydlich verziehen, als in dem Falle, da die Abſteuer einer Tochter von beyden Eltern, oder auch von dem Vater, ehe derſelbe zur zwoten Ehe geſchritten, allein beſtimmet, und die Tochter hierauf einen foͤrmlichen obgleich nicht beſchwornen Verzicht geleiſtet hat, einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha- ben, annehmen.
Zweytens, in dem Falle aber, da die Abſteuer nicht von den Eltern, oder von dem Vater obgedachter maßen allein, ſondern von an- dern geſchehen iſt, und die Tochter dagegen einen unbeſchwornen Verzicht gethan hat, gleichwohl aber verkuͤrzet zu ſeyn vermeynet, ſo wie endlich auch in dem Falle, da die Tochter noch erſt ihre Abfindung fordert, und eine elterliche oder vaͤterliche Beſtimmung, ſo wie oben geſetzt, nicht vorhanden iſt, ſollen die Gerichte die Klagen der Toͤchter an drey aus der Ritterſchaft zu erwaͤhlende Schiedsleute, wovon die Klaͤgerinn den einen, der Beklagte den andern, und den dritten wiederum die Klaͤgerinn aus dreyen ihr von dem Beklagten vorzuſchlagenden mit Landtagsfaͤhigen Guͤtern angeſeſſenen adlichen Perſonen erwaͤhlen mag verweiſen und damit dieſe ſoviel geſchwinder ausgeſprochen, auch demnaͤchſt ſoviel beſſer im Stand geſetzt werden moͤgen, eine guͤtliche Behandlung vornehmen, oder ihren Schieds- richterlichen Ausſpruch thun zu koͤnnen: ſo ſollen
Drittens, die Gerichte den Beklagten ſofort, mit- telſt eines Decreti communicatorii, zur gerichtlichen Ein-
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Beſtaͤtigung der Abſteuer u. des Verzichts
da eine abgeſteuerte Tochter ſich unter dem Bey-
ſtande ihrer naͤchſten Anverwandten der weiteren el-
terlichen Erbſchaft eydlich verziehen,
als in dem Falle,
da die Abſteuer einer Tochter von beyden Eltern,
oder auch von dem Vater, ehe derſelbe zur zwoten
Ehe geſchritten, allein beſtimmet, und die Tochter
hierauf einen foͤrmlichen obgleich nicht beſchwornen
Verzicht geleiſtet hat,
einige Klagen, welche eine Verletzung zum Grunde ha-
ben, annehmen.
Zweytens, in dem Falle aber,
da die Abſteuer nicht von den Eltern, oder von dem
Vater obgedachter maßen allein, ſondern von an-
dern geſchehen iſt, und die Tochter dagegen einen
unbeſchwornen Verzicht gethan hat, gleichwohl aber
verkuͤrzet zu ſeyn vermeynet,
ſo wie endlich auch in dem Falle,
da die Tochter noch erſt ihre Abfindung fordert, und
eine elterliche oder vaͤterliche Beſtimmung, ſo wie
oben geſetzt, nicht vorhanden iſt,
ſollen die Gerichte die Klagen der Toͤchter an drey aus
der Ritterſchaft zu erwaͤhlende Schiedsleute, wovon die
Klaͤgerinn den einen, der Beklagte den andern, und den
dritten wiederum die Klaͤgerinn aus dreyen ihr von dem
Beklagten vorzuſchlagenden mit Landtagsfaͤhigen Guͤtern
angeſeſſenen adlichen Perſonen erwaͤhlen mag verweiſen
und damit dieſe ſoviel geſchwinder ausgeſprochen, auch
demnaͤchſt ſoviel beſſer im Stand geſetzt werden moͤgen,
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/256>, abgerufen am 18.06.2024.
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