lieferung eines auf Verlangen eydlich zu bestärkenden Status bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei- nes Schiedsmannes, nachdem die Klägerinn den ihrigen in der Klage benannt haben wird, so wie zum Vorschlag der drey von ihm zu benenenden Personen, woraus die Klägerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwählen hat, binnen einer ihm zu setzenden Frist anhalten. So- dann aber sollen die Gerichte.
Viertens, die also gerichtlich benannten Schiedsmän- ner dahin, daß sie den ihnen zugestellten Statum bonorum wohl erwägen, und die Absteuer darnach also bestimmen wollen, wie sie solche, wenn sie selbst Väter wären, und diese Güter wie auch diese Kinder hätten, für die ihrigen bestimmen würden, beeydigen, mithin ihnen den Statum bonorum zustellen, und eine gewisse Frist, binnen welcher sie ihr Gutachten jeder besonders einbringen sollen, setzen, alsdenn aber
Fünftens, die verschiedenen Bestimmungen zusam- men rechnen, und mit der Zahl drey theilen, mithin das dadurch herauskommende Quantum für eine billige Abfin- dung von den elterlichen Gütern bestätigen, und die Par- theyen um sich damit zu begnügen verweisen.
Wie nun sämmtliche Gerichte des Hochstifts Osna- brück in vorkommenden Fällen sich darnach zu achten, und diese Verordnung pflichtmäßig zu befolgen haben: also soll selbige zu solchem Ende durch den Druck publieirt werden, so geschehen und gegeben auf unserm Palais zu St. James den 15ten May des 1778sten Jahres Unsers Reichs im achtzehnten.
GeorgeR. v. Alvensleben.
LV.
Q 3
adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck.
lieferung eines auf Verlangen eydlich zu beſtaͤrkenden Status bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei- nes Schiedsmannes, nachdem die Klaͤgerinn den ihrigen in der Klage benannt haben wird, ſo wie zum Vorſchlag der drey von ihm zu benenenden Perſonen, woraus die Klaͤgerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwaͤhlen hat, binnen einer ihm zu ſetzenden Friſt anhalten. So- dann aber ſollen die Gerichte.
Viertens, die alſo gerichtlich benannten Schiedsmaͤn- ner dahin, daß ſie den ihnen zugeſtellten Statum bonorum wohl erwaͤgen, und die Abſteuer darnach alſo beſtimmen wollen, wie ſie ſolche, wenn ſie ſelbſt Vaͤter waͤren, und dieſe Guͤter wie auch dieſe Kinder haͤtten, fuͤr die ihrigen beſtimmen wuͤrden, beeydigen, mithin ihnen den Statum bonorum zuſtellen, und eine gewiſſe Friſt, binnen welcher ſie ihr Gutachten jeder beſonders einbringen ſollen, ſetzen, alsdenn aber
Fuͤnftens, die verſchiedenen Beſtimmungen zuſam- men rechnen, und mit der Zahl drey theilen, mithin das dadurch herauskommende Quantum fuͤr eine billige Abfin- dung von den elterlichen Guͤtern beſtaͤtigen, und die Par- theyen um ſich damit zu begnuͤgen verweiſen.
Wie nun ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts Oſna- bruͤck in vorkommenden Faͤllen ſich darnach zu achten, und dieſe Verordnung pflichtmaͤßig zu befolgen haben: alſo ſoll ſelbige zu ſolchem Ende durch den Druck publieirt werden, ſo geſchehen und gegeben auf unſerm Palais zu St. James den 15ten May des 1778ſten Jahres Unſers Reichs im achtzehnten.
GeorgeR. v. Alvensleben.
LV.
Q 3
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adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck.
lieferung eines auf Verlangen eydlich zu beſtaͤrkenden
Status bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei-
nes Schiedsmannes, nachdem die Klaͤgerinn den ihrigen
in der Klage benannt haben wird, ſo wie zum Vorſchlag
der drey von ihm zu benenenden Perſonen, woraus die
Klaͤgerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwaͤhlen
hat, binnen einer ihm zu ſetzenden Friſt anhalten. So-
dann aber ſollen die Gerichte.
Viertens, die alſo gerichtlich benannten Schiedsmaͤn-
ner dahin,
daß ſie den ihnen zugeſtellten Statum bonorum wohl
erwaͤgen, und die Abſteuer darnach alſo beſtimmen
wollen, wie ſie ſolche, wenn ſie ſelbſt Vaͤter waͤren,
und dieſe Guͤter wie auch dieſe Kinder haͤtten, fuͤr
die ihrigen beſtimmen wuͤrden,
beeydigen, mithin ihnen den Statum bonorum zuſtellen,
und eine gewiſſe Friſt, binnen welcher ſie ihr Gutachten
jeder beſonders einbringen ſollen, ſetzen, alsdenn aber
Fuͤnftens, die verſchiedenen Beſtimmungen zuſam-
men rechnen, und mit der Zahl drey theilen, mithin das
dadurch herauskommende Quantum fuͤr eine billige Abfin-
dung von den elterlichen Guͤtern beſtaͤtigen, und die Par-
theyen um ſich damit zu begnuͤgen verweiſen.
Wie nun ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts Oſna-
bruͤck in vorkommenden Faͤllen ſich darnach zu achten, und
dieſe Verordnung pflichtmaͤßig zu befolgen haben: alſo
ſoll ſelbige zu ſolchem Ende durch den Druck publieirt
werden, ſo geſchehen und gegeben auf unſerm Palais zu St.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/257>, abgerufen am 18.06.2024.
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