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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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über das Landeigenthum.
wie überhaupt die eingeführte Löse eine ganze Verände-
rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat,
als wird es nöthig seyn auch hievon etwas anzuführen.

Hier muß man sich, um die Sache deutlich vor Au-
gen zu haben, sogleich eine Ordnung der Gläubiger z. E.
von folgender Art vorstellen:

A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
B -- 1000 -
C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
D -- 1000 -
E -- 1000 -

Gesetzt nun A hatte sein Capital dem Schuldner ge-
löset, und dieser bezahlte ihn nicht: so sprach er erst zu E;
oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieser
nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn auslösen
wollte? So wie sich nun einer nach dem andern von un-
ten auf, wegerte ihn zu lösen, das heißt ihm sein Capi-
tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte
er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt,
das Gut verlassen; und wegerten sie sich alle mit einan-
der: so ließ A das Gut schätzen, und sich dasselbe vom
Richter übergeben, welches die Immission ex secundo de-
creto
ausmachte. Die Schätzer sagten denn insgemein
weiter nichts, als: das Gut ist so viel werth als A an
Capital, Zinsen und Kosten mit Recht darin zu fordern
hat: denn sie mußten für ihre Schätzung haften.

Nun behielt A das Gut nach Osnabrückischem Rechte
so lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht
daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab-
getretenen Gläubiger weiter beunruhigen konnten. Allein
nach dem Hamburgischen Entsetzungsrechte, welches in
diesem Stücke weit feiner ist, konnten die abgetretenen

Gläu-
R 4

uͤber das Landeigenthum.
wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde-
rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat,
als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren.

Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au-
gen zu haben, ſogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E.
von folgender Art vorſtellen:

A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
B — 1000 -
C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
D — 1000 -
E — 1000 -

Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge-
loͤſet, und dieſer bezahlte ihn nicht: ſo ſprach er erſt zu E;
oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieſer
nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤſen
wollte? So wie ſich nun einer nach dem andern von un-
ten auf, wegerte ihn zu loͤſen, das heißt ihm ſein Capi-
tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte
er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt,
das Gut verlaſſen; und wegerten ſie ſich alle mit einan-
der: ſo ließ A das Gut ſchaͤtzen, und ſich daſſelbe vom
Richter uͤbergeben, welches die Immiſſion ex ſecundo de-
creto
ausmachte. Die Schaͤtzer ſagten denn insgemein
weiter nichts, als: das Gut iſt ſo viel werth als A an
Capital, Zinſen und Koſten mit Recht darin zu fordern
hat: denn ſie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften.

Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte
ſo lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht
daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab-
getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein
nach dem Hamburgiſchen Entſetzungsrechte, welches in
dieſem Stuͤcke weit feiner iſt, konnten die abgetretenen

Glaͤu-
R 4
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[263/0275] uͤber das Landeigenthum. wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde- rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren. Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au- gen zu haben, ſogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E. von folgender Art vorſtellen: A hat auf ein Gut 1000 Rthlr. B — 1000 - C hat auf ein Gut 1000 Rthlr. D — 1000 - E — 1000 - Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge- loͤſet, und dieſer bezahlte ihn nicht: ſo ſprach er erſt zu E; oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieſer nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤſen wollte? So wie ſich nun einer nach dem andern von un- ten auf, wegerte ihn zu loͤſen, das heißt ihm ſein Capi- tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt, das Gut verlaſſen; und wegerten ſie ſich alle mit einan- der: ſo ließ A das Gut ſchaͤtzen, und ſich daſſelbe vom Richter uͤbergeben, welches die Immiſſion ex ſecundo de- creto ausmachte. Die Schaͤtzer ſagten denn insgemein weiter nichts, als: das Gut iſt ſo viel werth als A an Capital, Zinſen und Koſten mit Recht darin zu fordern hat: denn ſie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften. Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte ſo lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab- getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein nach dem Hamburgiſchen Entſetzungsrechte, welches in dieſem Stuͤcke weit feiner iſt, konnten die abgetretenen Glaͤu- R 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/275>, abgerufen am 21.11.2024.