Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.über das Landeigenthum. wie überhaupt die eingeführte Löse eine ganze Verände-rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es nöthig seyn auch hievon etwas anzuführen. Hier muß man sich, um die Sache deutlich vor Au- A hat auf ein Gut 1000 Rthlr. B -- 1000 - C hat auf ein Gut 1000 Rthlr. D -- 1000 - E -- 1000 - Gesetzt nun A hatte sein Capital dem Schuldner ge- Nun behielt A das Gut nach Osnabrückischem Rechte Gläu- R 4
uͤber das Landeigenthum. wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde-rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren. Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au- A hat auf ein Gut 1000 Rthlr. B — 1000 - C hat auf ein Gut 1000 Rthlr. D — 1000 - E — 1000 - Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge- Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte Glaͤu- R 4
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uͤber das Landeigenthum.
wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde-
rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat,
als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren.
Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au-
gen zu haben, ſogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E.
von folgender Art vorſtellen:
A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
B — 1000 -
C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
D — 1000 -
E — 1000 -
Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge-
loͤſet, und dieſer bezahlte ihn nicht: ſo ſprach er erſt zu E;
oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieſer
nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤſen
wollte? So wie ſich nun einer nach dem andern von un-
ten auf, wegerte ihn zu loͤſen, das heißt ihm ſein Capi-
tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte
er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt,
das Gut verlaſſen; und wegerten ſie ſich alle mit einan-
der: ſo ließ A das Gut ſchaͤtzen, und ſich daſſelbe vom
Richter uͤbergeben, welches die Immiſſion ex ſecundo de-
creto ausmachte. Die Schaͤtzer ſagten denn insgemein
weiter nichts, als: das Gut iſt ſo viel werth als A an
Capital, Zinſen und Koſten mit Recht darin zu fordern
hat: denn ſie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften.
Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte
ſo lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht
daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab-
getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein
nach dem Hamburgiſchen Entſetzungsrechte, welches in
dieſem Stuͤcke weit feiner iſt, konnten die abgetretenen
Glaͤu-
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