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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von dem Concursprocesse
Gläubiger zu dem Annehmer des Guts annoch sagen: sie
hätten ihm durch ihren Abtritt oder durch ihre Verlas-
sung
alle Kosten zum voraus versichert; unter diese Ko-
sten gehörten auch diejenigen, welche zur Subhastation
erfordert würden; er sollte also in Zeit ven 6 Wochen das
Gut an die Kerze bringen, damit sie sehen könnten, ob
nicht mehr dafür käme.

Dessen konnte sich A nicht wegern, oder der Richter
hielt ihn dazu an. Was nun mehr dafür geboten wurde,
als A darinn zu fordern hatte, das wurde den folgenden
Gläubigern in ihrer Ordnung zu Theile. A allein er hielt
alle seine Zinsen und Kosten zur Belohnung der übernom-
menen Gefahr; jeder von den übrigen aber nur eine alte
und neue Rente.

Eben so gieng es, wenn E lösete, nur mit dem Un-
terschiede, daß dieser seine Vorgänger sicher stellen, und
als der letzte blos den Schuldner fragen konnte, ob er
ihn lösen wollte. Sagte derselbe nein: so ließ E das Gut
schätzen und sich zuschlagen; mithin nach Hamburgischem
Rechte zur Kerze bringen.

Waren noch andre Gläubiger vorhanden, die nicht
in dem Gerichte bestätiget waren, worin das Gut bele-
gen war, und die folglich dem A. B. C. D. und E. das
Vorzugsrecht nicht streitig machen konnten: so konnten
diese, nachdem sie zuförderst die Immission ex primo de-
creto
genommen, oder ein dingliches Recht an dem Gute
erhalten hatten, eben das thun, was A. B. C. D. und E.
zu thun berechtiget waren.

Wo aber der Gläubiger, welcher seinem Schuldner
die Löse gethan hatte, nicht wußte, ob mehrere und wie
viel Schulden auf dem Gute was ihm verschrieben war,
hafteten: so ließ er sämtliche Gläubiger vorerst auf seine

Gefahr

Von dem Concursproceſſe
Glaͤubiger zu dem Annehmer des Guts annoch ſagen: ſie
haͤtten ihm durch ihren Abtritt oder durch ihre Verlaſ-
ſung
alle Koſten zum voraus verſichert; unter dieſe Ko-
ſten gehoͤrten auch diejenigen, welche zur Subhaſtation
erfordert wuͤrden; er ſollte alſo in Zeit ven 6 Wochen das
Gut an die Kerze bringen, damit ſie ſehen koͤnnten, ob
nicht mehr dafuͤr kaͤme.

Deſſen konnte ſich A nicht wegern, oder der Richter
hielt ihn dazu an. Was nun mehr dafuͤr geboten wurde,
als A darinn zu fordern hatte, das wurde den folgenden
Glaͤubigern in ihrer Ordnung zu Theile. A allein er hielt
alle ſeine Zinſen und Koſten zur Belohnung der uͤbernom-
menen Gefahr; jeder von den uͤbrigen aber nur eine alte
und neue Rente.

Eben ſo gieng es, wenn E loͤſete, nur mit dem Un-
terſchiede, daß dieſer ſeine Vorgaͤnger ſicher ſtellen, und
als der letzte blos den Schuldner fragen konnte, ob er
ihn loͤſen wollte. Sagte derſelbe nein: ſo ließ E das Gut
ſchaͤtzen und ſich zuſchlagen; mithin nach Hamburgiſchem
Rechte zur Kerze bringen.

Waren noch andre Glaͤubiger vorhanden, die nicht
in dem Gerichte beſtaͤtiget waren, worin das Gut bele-
gen war, und die folglich dem A. B. C. D. und E. das
Vorzugsrecht nicht ſtreitig machen konnten: ſo konnten
dieſe, nachdem ſie zufoͤrderſt die Immiſſion ex primo de-
creto
genommen, oder ein dingliches Recht an dem Gute
erhalten hatten, eben das thun, was A. B. C. D. und E.
zu thun berechtiget waren.

Wo aber der Glaͤubiger, welcher ſeinem Schuldner
die Loͤſe gethan hatte, nicht wußte, ob mehrere und wie
viel Schulden auf dem Gute was ihm verſchrieben war,
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[264/0276] Von dem Concursproceſſe Glaͤubiger zu dem Annehmer des Guts annoch ſagen: ſie haͤtten ihm durch ihren Abtritt oder durch ihre Verlaſ- ſung alle Koſten zum voraus verſichert; unter dieſe Ko- ſten gehoͤrten auch diejenigen, welche zur Subhaſtation erfordert wuͤrden; er ſollte alſo in Zeit ven 6 Wochen das Gut an die Kerze bringen, damit ſie ſehen koͤnnten, ob nicht mehr dafuͤr kaͤme. Deſſen konnte ſich A nicht wegern, oder der Richter hielt ihn dazu an. Was nun mehr dafuͤr geboten wurde, als A darinn zu fordern hatte, das wurde den folgenden Glaͤubigern in ihrer Ordnung zu Theile. A allein er hielt alle ſeine Zinſen und Koſten zur Belohnung der uͤbernom- menen Gefahr; jeder von den uͤbrigen aber nur eine alte und neue Rente. Eben ſo gieng es, wenn E loͤſete, nur mit dem Un- terſchiede, daß dieſer ſeine Vorgaͤnger ſicher ſtellen, und als der letzte blos den Schuldner fragen konnte, ob er ihn loͤſen wollte. Sagte derſelbe nein: ſo ließ E das Gut ſchaͤtzen und ſich zuſchlagen; mithin nach Hamburgiſchem Rechte zur Kerze bringen. Waren noch andre Glaͤubiger vorhanden, die nicht in dem Gerichte beſtaͤtiget waren, worin das Gut bele- gen war, und die folglich dem A. B. C. D. und E. das Vorzugsrecht nicht ſtreitig machen konnten: ſo konnten dieſe, nachdem ſie zufoͤrderſt die Immiſſion ex primo de- creto genommen, oder ein dingliches Recht an dem Gute erhalten hatten, eben das thun, was A. B. C. D. und E. zu thun berechtiget waren. Wo aber der Glaͤubiger, welcher ſeinem Schuldner die Loͤſe gethan hatte, nicht wußte, ob mehrere und wie viel Schulden auf dem Gute was ihm verſchrieben war, hafteten: ſo ließ er ſaͤmtliche Glaͤubiger vorerſt auf ſeine Gefahr

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/276>, abgerufen am 21.11.2024.