Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.über das Landeigenthum. Gefahr und Kosten öffentlich vorladen, und fragte denndie erschienenen, vom jüngsten bis zum ältesten, oder von unten auf; ob ihn jemand lösen wollte, und wann sich keiner fand: so verfuhr er wie zuvor. Jn keinem Falle verlohren aber die abtretenden oder verlassenden Gläu- biger ihr Recht an den Schuldner oder dessen übriges Vermögen, sondern blos an dem Gute, was jetzt geaus- sert oder entsetzet wurde. Diese Art des Verfahrens scheint überaus simpel zu Denn wozu sollte hier ein Concurs dienen? die Gläu- hat, R 5
uͤber das Landeigenthum. Gefahr und Koſten oͤffentlich vorladen, und fragte denndie erſchienenen, vom juͤngſten bis zum aͤlteſten, oder von unten auf; ob ihn jemand loͤſen wollte, und wann ſich keiner fand: ſo verfuhr er wie zuvor. Jn keinem Falle verlohren aber die abtretenden oder verlaſſenden Glaͤu- biger ihr Recht an den Schuldner oder deſſen uͤbriges Vermoͤgen, ſondern blos an dem Gute, was jetzt geauſ- ſert oder entſetzet wurde. Dieſe Art des Verfahrens ſcheint uͤberaus ſimpel zu Denn wozu ſollte hier ein Concurs dienen? die Glaͤu- hat, R 5
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uͤber das Landeigenthum.
Gefahr und Koſten oͤffentlich vorladen, und fragte denn
die erſchienenen, vom juͤngſten bis zum aͤlteſten, oder von
unten auf; ob ihn jemand loͤſen wollte, und wann ſich
keiner fand: ſo verfuhr er wie zuvor. Jn keinem Falle
verlohren aber die abtretenden oder verlaſſenden Glaͤu-
biger ihr Recht an den Schuldner oder deſſen uͤbriges
Vermoͤgen, ſondern blos an dem Gute, was jetzt geauſ-
ſert oder entſetzet wurde.
Dieſe Art des Verfahrens ſcheint uͤberaus ſimpel zu
ſeyn, und wenn ſolche in einem Lande, worin ordentli-
che Hypothekenbuͤcher eingefuͤhret ſind, befolget wuͤrde:
ſo ſollte man nicht glauben, daß ein Concurs entſtehen
koͤnnte, beſonders wenn keinem Glaͤubiger, der nicht in-
groſſirt iſt, ein Recht an dem Gute geſtanden wuͤrde.
Wer aus einem Wechſel klagt, muß ſich an die Perſon
des Schuldners, an deſſen bewegliches Vermoͤgen, als
welches im Hypothekenbuche nicht repraͤſentirt iſt, oder
endlich an den Ueberſchuß desjenigen halten, was das
Gut mehr werth iſt, als darauf ingroſſirt iſt, und um das
letztere thun zu koͤnnen, muß er ſich noch erſt ingroſſiren
laſſen, denn die Jngroſſation vertritt mit Recht die Stelle
der Immiſſion ex primo decreto. So dann aber kann er
die Subhaſtation fordern, ſo bald er alle ſeine Vorgaͤn-
ger ſicher geſtellet hat.
Denn wozu ſollte hier ein Concurs dienen? die Glaͤu-
biger ſo Recht an dem Gute haben, ſind aus dem Hypo-
thekenbuche bekannt, und auf die uͤbrigen koͤmmt es nicht
an. Wozu eine Claſſiſication? da das Hypothekenbuch
die Ordnung anzeigt, und der aͤuſſernde Glaͤubiger, wenn
er einen, der ihm ſeiner Meynung nach mit Unrecht vor-
ſteht, aus dem Wege haben will, ſolches durch den Weg
der Klage erhalten kann? Wozu ein Curator, da der
aͤuſſernde Glaͤubiger alle ſeine Vorgaͤnger ſicher geſtellet
hat,
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