zulegen hätten, damit die Reichsgerichte darauf zu spre- chen einmal für alle angewiesen würden.
Ein Gegenstand gleicher Art ist die Anzahl der Ahnen, welche einer, der seinen alten Adel darzulegen hat, auf- zustellen und zu beweisen haben soll. Zuerst hat man ohne Zweifel weiter nichts erfodert, als daß derjenige, welcher irgendwo als altadlich aufgenommen werden woll- te, zeigen sollte, wie er von Eltern abstammte, die an- dern altadelichen ebengenos oder ebenbürtig gewesen wä- ren: wie denn dieses noch jetzt im Grunde den eigentli- chen Gegenstand des Beweises ausmacht, und in den päpstlichen Bestätigungen, welche verschiedene Domcapi- tel darüber erhalten haben, mit den Worten, ex utroque parente de Principum, Comitum, Baronum, et Militarium genere natus, ausgedrücket ist. Als aber ein solcher Be- weis besonders von Fremden, die in dem Lande, wo sie aufgenommen werden wollten, unbekannt waren, nicht geführet werden konnte, ohne nun auch den alten Adel der Eltern zu erweisen: so führte dieses nothwendig wei- ter, und nach einer ganz richtigen Folge ins Unendliche; bis man endlich eine gewisse Anzahl von Ahnen festsetzte, worüber nicht hinaus gegangen werden sollte. Diese An- zahl ist in den mehrsten Orden, Capiteln, und Ritter- schaften, theils durch ein beständiges Herkommen, theils auch durch ausdrückliche Statute, bald mit, bald ohne höhere Bestätigung, auf 16 eingeschränkt; und diejeni- gen, welche mehr oder weniger erfodern, sind im Grunde so sehr nicht von jenen unterschieden, als es anfangs scheinen will. Denn einige, die sich mit 4 Ahnen begnü- gen, erfodern zugleich dabey, daß jeder dieser viere, wie- derum 4 Ahnen nachweisen solle, mithin in der That 16. Andere hingegen, welche 32 oder mehrere verlangen, thun dieses nur in der Absicht, um die Neugeadelten um so
viel
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
zulegen haͤtten, damit die Reichsgerichte darauf zu ſpre- chen einmal fuͤr alle angewieſen wuͤrden.
Ein Gegenſtand gleicher Art iſt die Anzahl der Ahnen, welche einer, der ſeinen alten Adel darzulegen hat, auf- zuſtellen und zu beweiſen haben ſoll. Zuerſt hat man ohne Zweifel weiter nichts erfodert, als daß derjenige, welcher irgendwo als altadlich aufgenommen werden woll- te, zeigen ſollte, wie er von Eltern abſtammte, die an- dern altadelichen ebengenos oder ebenbuͤrtig geweſen waͤ- ren: wie denn dieſes noch jetzt im Grunde den eigentli- chen Gegenſtand des Beweiſes ausmacht, und in den paͤpſtlichen Beſtaͤtigungen, welche verſchiedene Domcapi- tel daruͤber erhalten haben, mit den Worten, ex utroque parente de Principum, Comitum, Baronum, et Militarium genere natus, ausgedruͤcket iſt. Als aber ein ſolcher Be- weis beſonders von Fremden, die in dem Lande, wo ſie aufgenommen werden wollten, unbekannt waren, nicht gefuͤhret werden konnte, ohne nun auch den alten Adel der Eltern zu erweiſen: ſo fuͤhrte dieſes nothwendig wei- ter, und nach einer ganz richtigen Folge ins Unendliche; bis man endlich eine gewiſſe Anzahl von Ahnen feſtſetzte, woruͤber nicht hinaus gegangen werden ſollte. Dieſe An- zahl iſt in den mehrſten Orden, Capiteln, und Ritter- ſchaften, theils durch ein beſtaͤndiges Herkommen, theils auch durch ausdruͤckliche Statute, bald mit, bald ohne hoͤhere Beſtaͤtigung, auf 16 eingeſchraͤnkt; und diejeni- gen, welche mehr oder weniger erfodern, ſind im Grunde ſo ſehr nicht von jenen unterſchieden, als es anfangs ſcheinen will. Denn einige, die ſich mit 4 Ahnen begnuͤ- gen, erfodern zugleich dabey, daß jeder dieſer viere, wie- derum 4 Ahnen nachweiſen ſolle, mithin in der That 16. Andere hingegen, welche 32 oder mehrere verlangen, thun dieſes nur in der Abſicht, um die Neugeadelten um ſo
viel
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0292"n="280"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.</hi></fw><lb/>
zulegen haͤtten, damit die Reichsgerichte darauf zu ſpre-<lb/>
chen einmal fuͤr alle angewieſen wuͤrden.</p><lb/><p>Ein Gegenſtand gleicher Art iſt die <hirendition="#fr">Anzahl</hi> der <hirendition="#fr">Ahnen</hi>,<lb/>
welche einer, der ſeinen alten Adel darzulegen hat, auf-<lb/>
zuſtellen und zu beweiſen haben ſoll. Zuerſt hat man<lb/>
ohne Zweifel weiter nichts erfodert, als daß derjenige,<lb/>
welcher irgendwo als altadlich aufgenommen werden woll-<lb/>
te, zeigen ſollte, wie er von Eltern abſtammte, die an-<lb/>
dern altadelichen ebengenos oder ebenbuͤrtig geweſen waͤ-<lb/>
ren: wie denn dieſes noch jetzt im Grunde den eigentli-<lb/>
chen Gegenſtand des Beweiſes ausmacht, und in den<lb/>
paͤpſtlichen Beſtaͤtigungen, welche verſchiedene Domcapi-<lb/>
tel daruͤber erhalten haben, mit den Worten, <hirendition="#aq">ex utroque<lb/>
parente de Principum, Comitum, Baronum, et Militarium<lb/>
genere natus,</hi> ausgedruͤcket iſt. Als aber ein ſolcher Be-<lb/>
weis beſonders von Fremden, die in dem Lande, wo ſie<lb/>
aufgenommen werden wollten, unbekannt waren, nicht<lb/>
gefuͤhret werden konnte, ohne nun auch den alten Adel<lb/>
der Eltern zu erweiſen: ſo fuͤhrte dieſes nothwendig wei-<lb/>
ter, und nach einer ganz richtigen Folge ins Unendliche;<lb/>
bis man endlich eine gewiſſe Anzahl von Ahnen feſtſetzte,<lb/>
woruͤber nicht hinaus gegangen werden ſollte. Dieſe An-<lb/>
zahl iſt in den mehrſten Orden, Capiteln, und Ritter-<lb/>ſchaften, theils durch ein beſtaͤndiges Herkommen, theils<lb/>
auch durch ausdruͤckliche <hirendition="#aq">Statute</hi>, bald mit, bald ohne<lb/>
hoͤhere Beſtaͤtigung, auf 16 eingeſchraͤnkt; und diejeni-<lb/>
gen, welche mehr oder weniger erfodern, ſind im Grunde<lb/>ſo ſehr nicht von jenen unterſchieden, als es anfangs<lb/>ſcheinen will. Denn einige, die ſich mit 4 Ahnen begnuͤ-<lb/>
gen, erfodern zugleich dabey, daß jeder dieſer viere, wie-<lb/>
derum 4 Ahnen nachweiſen ſolle, mithin in der That 16.<lb/>
Andere hingegen, welche 32 oder mehrere verlangen, thun<lb/>
dieſes nur in der Abſicht, um die Neugeadelten um ſo<lb/><fwplace="bottom"type="catch">viel</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[280/0292]
Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
zulegen haͤtten, damit die Reichsgerichte darauf zu ſpre-
chen einmal fuͤr alle angewieſen wuͤrden.
Ein Gegenſtand gleicher Art iſt die Anzahl der Ahnen,
welche einer, der ſeinen alten Adel darzulegen hat, auf-
zuſtellen und zu beweiſen haben ſoll. Zuerſt hat man
ohne Zweifel weiter nichts erfodert, als daß derjenige,
welcher irgendwo als altadlich aufgenommen werden woll-
te, zeigen ſollte, wie er von Eltern abſtammte, die an-
dern altadelichen ebengenos oder ebenbuͤrtig geweſen waͤ-
ren: wie denn dieſes noch jetzt im Grunde den eigentli-
chen Gegenſtand des Beweiſes ausmacht, und in den
paͤpſtlichen Beſtaͤtigungen, welche verſchiedene Domcapi-
tel daruͤber erhalten haben, mit den Worten, ex utroque
parente de Principum, Comitum, Baronum, et Militarium
genere natus, ausgedruͤcket iſt. Als aber ein ſolcher Be-
weis beſonders von Fremden, die in dem Lande, wo ſie
aufgenommen werden wollten, unbekannt waren, nicht
gefuͤhret werden konnte, ohne nun auch den alten Adel
der Eltern zu erweiſen: ſo fuͤhrte dieſes nothwendig wei-
ter, und nach einer ganz richtigen Folge ins Unendliche;
bis man endlich eine gewiſſe Anzahl von Ahnen feſtſetzte,
woruͤber nicht hinaus gegangen werden ſollte. Dieſe An-
zahl iſt in den mehrſten Orden, Capiteln, und Ritter-
ſchaften, theils durch ein beſtaͤndiges Herkommen, theils
auch durch ausdruͤckliche Statute, bald mit, bald ohne
hoͤhere Beſtaͤtigung, auf 16 eingeſchraͤnkt; und diejeni-
gen, welche mehr oder weniger erfodern, ſind im Grunde
ſo ſehr nicht von jenen unterſchieden, als es anfangs
ſcheinen will. Denn einige, die ſich mit 4 Ahnen begnuͤ-
gen, erfodern zugleich dabey, daß jeder dieſer viere, wie-
derum 4 Ahnen nachweiſen ſolle, mithin in der That 16.
Andere hingegen, welche 32 oder mehrere verlangen, thun
dieſes nur in der Abſicht, um die Neugeadelten um ſo
viel
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/292>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.