Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Ueber die Adelsprobe in Deutschland. damit insgemein verknüpften Vortheilen gelangen will,auch dieses beweisen müsse, daß seine Ahnen entweder als Jngenui in des Röm. Reichs Heerbann, oder als Dienstmänner in der Folge des h. Röm. Reichs, gestan- den, oder ihren Briefadel von dem höchsten Reichsober- haupte, oder denjenigen, welche dessen Vollmacht haben, erlanget habe. Das heilige Röm. Reich besteht aber nicht blos aus Deutschland; sondern aus allen den Reichen zu- sammen, welche jemals mit ihm, zur Vertheidigung der Kirche, und eines gemeinschaftlichen Reichs, gestanden haben: wie denn selbst Karl der Große, in der Thei- lung unter seine 3 Söhnen, dieses ausdrücklich verord- net, daß seiner Theilung ungeachtet, alle von ihm beses- sene Länder, zur Vertheidigung einer allgemeinen Kirche, und eines allgemeinen Reichs, in einem gemeinschaftli- chen Heerbann bleiben sollten *). Daher auch, so lange es nicht aus höhern Gründen verboten wird, viele fran- zösische, spanische, niederländische, und italienische, aber keine englische, dänische, schwedische, polnische, russische, und andre Familien, als Eingebohrne jenes zu unsern Zeiten verdunkelten heiligen Reichs angesehen, und zu deutschen Stiften und Reichswürden zugelassen werden. So wie nun hieraus im allgemeinen hervorgehen und *) S. 8. Divisio Caroli M. §. 8. und 17: beym Dumont im
Corps dipl. Th. I. S. 5. Ueber die Adelsprobe in Deutſchland. damit insgemein verknuͤpften Vortheilen gelangen will,auch dieſes beweiſen muͤſſe, daß ſeine Ahnen entweder als Jngenui in des Roͤm. Reichs Heerbann, oder als Dienſtmaͤnner in der Folge des h. Roͤm. Reichs, geſtan- den, oder ihren Briefadel von dem hoͤchſten Reichsober- haupte, oder denjenigen, welche deſſen Vollmacht haben, erlanget habe. Das heilige Roͤm. Reich beſteht aber nicht blos aus Deutſchland; ſondern aus allen den Reichen zu- ſammen, welche jemals mit ihm, zur Vertheidigung der Kirche, und eines gemeinſchaftlichen Reichs, geſtanden haben: wie denn ſelbſt Karl der Große, in der Thei- lung unter ſeine 3 Soͤhnen, dieſes ausdruͤcklich verord- net, daß ſeiner Theilung ungeachtet, alle von ihm beſeſ- ſene Laͤnder, zur Vertheidigung einer allgemeinen Kirche, und eines allgemeinen Reichs, in einem gemeinſchaftli- chen Heerbann bleiben ſollten *). Daher auch, ſo lange es nicht aus hoͤhern Gruͤnden verboten wird, viele fran- zoͤſiſche, ſpaniſche, niederlaͤndiſche, und italieniſche, aber keine engliſche, daͤniſche, ſchwediſche, polniſche, ruſſiſche, und andre Familien, als Eingebohrne jenes zu unſern Zeiten verdunkelten heiligen Reichs angeſehen, und zu deutſchen Stiften und Reichswuͤrden zugelaſſen werden. So wie nun hieraus im allgemeinen hervorgehen und *) S. 8. Diviſio Caroli M. §. 8. und 17: beym Dumont im
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Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
damit insgemein verknuͤpften Vortheilen gelangen will,
auch dieſes beweiſen muͤſſe, daß ſeine Ahnen entweder
als Jngenui in des Roͤm. Reichs Heerbann, oder als
Dienſtmaͤnner in der Folge des h. Roͤm. Reichs, geſtan-
den, oder ihren Briefadel von dem hoͤchſten Reichsober-
haupte, oder denjenigen, welche deſſen Vollmacht haben,
erlanget habe. Das heilige Roͤm. Reich beſteht aber nicht
blos aus Deutſchland; ſondern aus allen den Reichen zu-
ſammen, welche jemals mit ihm, zur Vertheidigung der
Kirche, und eines gemeinſchaftlichen Reichs, geſtanden
haben: wie denn ſelbſt Karl der Große, in der Thei-
lung unter ſeine 3 Soͤhnen, dieſes ausdruͤcklich verord-
net, daß ſeiner Theilung ungeachtet, alle von ihm beſeſ-
ſene Laͤnder, zur Vertheidigung einer allgemeinen Kirche,
und eines allgemeinen Reichs, in einem gemeinſchaftli-
chen Heerbann bleiben ſollten *). Daher auch, ſo lange
es nicht aus hoͤhern Gruͤnden verboten wird, viele fran-
zoͤſiſche, ſpaniſche, niederlaͤndiſche, und italieniſche, aber
keine engliſche, daͤniſche, ſchwediſche, polniſche, ruſſiſche,
und andre Familien, als Eingebohrne jenes zu unſern
Zeiten verdunkelten heiligen Reichs angeſehen, und zu
deutſchen Stiften und Reichswuͤrden zugelaſſen werden.
So wie nun hieraus im allgemeinen hervorgehen
wird, was einer zu erweiſen habe, welcher ſich als ein
Stifts- und Turnierfaͤhiger Edelmann darſtellen will; alſo
wird es nun noch darauf ankommen: II. Wie dieſer Be-
weis zu fuͤhren ſey: Die Rede iſt nicht hier von dem er-
foderlichen Beweiſe der Abſtammung; denn dieſer iſt ein
gemeiner Beweis, der wie alle andere, wodurch Recht
und
*) S. 8. Diviſio Caroli M. §. 8. und 17: beym Dumont im
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