Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.von einem Edelmanne. dienen muß. Denn der Ritter erhielt die väterliche Ge-walt über seinen jungen Lehrling, und züchtigte ihn vä- terlich, wenn dieser aus dem Gleise gieng, anstatt, daß jetzt ein Oberster oder Hauptmann sich kaum berechtiget hält, einem ihm empfohlnen Fahnenjunker, der nun schon in des Fürsten Dienste steht, und daher nach ganz andern Grundsätzen behandelt werden muß, in gewissen Fällen ei- nen ernstlichen Verweis zu geben. Nach diesen Voraussetzungen würden Ew. Hochfl. Eben so würde ein großer König, welcher eine zahl- Meine B 3
von einem Edelmanne. dienen muß. Denn der Ritter erhielt die vaͤterliche Ge-walt uͤber ſeinen jungen Lehrling, und zuͤchtigte ihn vaͤ- terlich, wenn dieſer aus dem Gleiſe gieng, anſtatt, daß jetzt ein Oberſter oder Hauptmann ſich kaum berechtiget haͤlt, einem ihm empfohlnen Fahnenjunker, der nun ſchon in des Fuͤrſten Dienſte ſteht, und daher nach ganz andern Grundſaͤtzen behandelt werden muß, in gewiſſen Faͤllen ei- nen ernſtlichen Verweis zu geben. Nach dieſen Vorausſetzungen wuͤrden Ew. Hochfl. Eben ſo wuͤrde ein großer Koͤnig, welcher eine zahl- Meine B 3
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von einem Edelmanne.
dienen muß. Denn der Ritter erhielt die vaͤterliche Ge-
walt uͤber ſeinen jungen Lehrling, und zuͤchtigte ihn vaͤ-
terlich, wenn dieſer aus dem Gleiſe gieng, anſtatt, daß
jetzt ein Oberſter oder Hauptmann ſich kaum berechtiget
haͤlt, einem ihm empfohlnen Fahnenjunker, der nun ſchon
in des Fuͤrſten Dienſte ſteht, und daher nach ganz andern
Grundſaͤtzen behandelt werden muß, in gewiſſen Faͤllen ei-
nen ernſtlichen Verweis zu geben.
Nach dieſen Vorausſetzungen wuͤrden Ew. Hochfl.
Durchlaucht, meiner geringen Einſicht nach beſſer thun,
wenn Hoͤchſtdieſelben an dero Hofe einen ſolchen Ober-
hofmarſchall, Oberjaͤgermeiſter, Oberforſtmeiſter und
Oberſtallmeiſter, welche als gerechte Meiſter in ihren
Kunſt, adliche Juͤnglinge in die Lehre nehmen, und dieſe
mit vaͤterlicher Zucht zu rechtſchaffenen Geſellen bilden
koͤnnten, unterhielten, und dann eine ſolche adliche Ju-
gend unter dem Namen von Pagen aufnaͤhmen. Dieſe
wuͤrden dann nach vollendeten Lehrjahren, anſtatt auf
Akademien zu gehen, wenigſtens drey Jahre andre Hoͤfe
und Laͤnder, Staͤlle, Forſten und Jaͤgereyen beſuchen
muͤſſen, ehe und bevor ſie an dem Orte ihrer Beſtim-
mung zum Dienſte gelaſſen wuͤrden.
Eben ſo wuͤrde ein großer Koͤnig, welcher eine zahl-
reiche Armee zu unterhalten hat, gewiß ſtaͤrkere und ge-
ſuͤndere Officiere erhalten, wenn dieſelben etwa bis ins
zwanzigſte Jahr, einem General oder Oberſten mit voͤlli-
ger vaͤterlicher Gewalt uͤbergeben, und ſodann erſt ins
Regiment geſetzt wuͤrden. Dem Dienſte wuͤrde dadurch
nichts entgehn, indem eine ſolche Jugend alles dasjenige
verrichten koͤnnte, was ſie jetzt verrichtet; und dieſe wuͤrde
auch nichts dabey verlieren, wenn der Koͤnig ſie nach ih-
rem Alter befoͤrderte.
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