mehro aber, da die öffentliche Vertheidigung mittelst einer Landsteuer dem Bauer auferlegt worden, die Eigenschaft eines trocknen Zinses erhalten haben, und zum Nachtheil des steuerbaren Bodens, nicht mehr verändert werden können. Mit den Neubruchszehnten verhält es sich eben so. Der Zehntere hat solchen mit Recht verlohren, als sein Zehnte die Eigenschaft einer Steuer und mit dieser ihren möglichen Wachsthum verlohr; und nur da, wo derselbe in den Händen des Landesherrn, oder eines Man- nes ist, der ihn zur öffentlichen Besoldung vom Staate geniesset, findet man ihn noch zu Zeiten; obgleich nicht mit dem besten Grunde, da er auch hier, wenn man genau gehen will, nicht mehr die Eigenschaft einer Steuer hat.
Leipzig, gedruckt mit Solbrigschen Schriften.
Ueber die Oſnabruͤckiſchen Zehnten.
mehro aber, da die oͤffentliche Vertheidigung mittelſt einer Landſteuer dem Bauer auferlegt worden, die Eigenſchaft eines trocknen Zinſes erhalten haben, und zum Nachtheil des ſteuerbaren Bodens, nicht mehr veraͤndert werden koͤnnen. Mit den Neubruchszehnten verhaͤlt es ſich eben ſo. Der Zehntere hat ſolchen mit Recht verlohren, als ſein Zehnte die Eigenſchaft einer Steuer und mit dieſer ihren moͤglichen Wachsthum verlohr; und nur da, wo derſelbe in den Haͤnden des Landesherrn, oder eines Man- nes iſt, der ihn zur oͤffentlichen Beſoldung vom Staate genieſſet, findet man ihn noch zu Zeiten; obgleich nicht mit dem beſten Grunde, da er auch hier, wenn man genau gehen will, nicht mehr die Eigenſchaft einer Steuer hat.
Leipzig, gedruckt mit Solbrigſchen Schriften.
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Ueber die Oſnabruͤckiſchen Zehnten.
mehro aber, da die oͤffentliche Vertheidigung mittelſt einer
Landſteuer dem Bauer auferlegt worden, die Eigenſchaft
eines trocknen Zinſes erhalten haben, und zum Nachtheil
des ſteuerbaren Bodens, nicht mehr veraͤndert werden
koͤnnen. Mit den Neubruchszehnten verhaͤlt es ſich eben
ſo. Der Zehntere hat ſolchen mit Recht verlohren, als
ſein Zehnte die Eigenſchaft einer Steuer und mit dieſer
ihren moͤglichen Wachsthum verlohr; und nur da, wo
derſelbe in den Haͤnden des Landesherrn, oder eines Man-
nes iſt, der ihn zur oͤffentlichen Beſoldung vom Staate
genieſſet, findet man ihn noch zu Zeiten; obgleich nicht
mit dem beſten Grunde, da er auch hier, wenn man
genau gehen will, nicht mehr die Eigenſchaft einer
Steuer hat.
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/388>, abgerufen am 16.02.2025.
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